(Übersetzung)VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Zulassung von Verpackungen für Stoffe der Klasse 4.3, Ziffern 3 a), 21 a), 23 a) und 25 a)
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2473 Abs. 3 Sätze 1 und 3, Rn. 3520, 3527, 3528, 3529 sowie 3532 der Anlage A des ADR dürfen Stoffe der Klasse 4.3 Ziffern 3 a), 21 a), 23 a) und 25 a) auch verpackt sein in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 mit luftdicht verschlossenen Innenverpackungen aus Glas mit einer Füllmenge von höchstens 1 Liter, die einzeln mit Polsterstoffen in Blechgefäße einzubetten sind. Als Außenverpackung sind zugelassen:
Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel nach Rn. 3520, Kisten aus Naturholz nach Rn. 3527, Kisten aus Sperrholz nach Rn. 3528, Kisten aus Holzfaserwerkstoffen nach Rn. 3529 oder Kisten aus Stahl oder Aluminium nach Rn. 3532. Der Inhalt je Versandstück darf 30 Liter nicht übersteigen.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu den sonstigen nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR''.
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Bonn, am 20. Juli 1994
Wien, am 7. Oktober 1994
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