Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über das Entgelt (Preis) für die Überlassung von Räumen und Grundstücken durch gemeinnützige Bauvereinigungen (Entgeltrichtlinienverordnung 1994 – ERVO 1994)
Abkürzung
ERVO 1994
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 800/1993, wird verordnet:
Abkürzung
ERVO 1994
ABSCHNITT
Gesamte Herstellungskosten
Baukosten
§ 1. (1) Bei der Ermittlung der Baukosten gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) ist von jenem Betrag auszugehen, der für die Errichtung der Baulichkeit nachweislich aufgewendet wurde. Diesem Betrag sind hinzuzurechnen:
Kosten für Aufwendungen zur widmungsgemäßen Benützung der Baulichkeit sowie
Rückstellungen für notwendige Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung der Baulichkeit stehen, jedoch erst in späterer Folge vorgenommen werden. Darunter sind insbesondere solche Maßnahmen zu verstehen, die
gemäß baubehördlichem Auftrag erfolgen oder
die Aufrechterhaltung der Nutzung der Baulichkeit für die Zukunft gewährleisten.
(2) Die Baukosten für Einstellplätze (Garagen), Abstellplätze, Gemeinschaftseinrichtungen und andere sonstige Räumlichkeiten sowie für andere Teile der Liegenschaft sind bei den Baukosten jener Baulichkeit zu berücksichtigen, der diese Einrichtungen zugerechnet werden.
Grundkosten
§ 2. (1) Bei der Ermittlung der Grundkosten gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 WGG ist vom Verkehrswert des Grundstückes im Zeitpunkt des Grunderwerbs auszugehen. Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der bei Veräußerung des Grundstückes im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Außer ungewöhnlichen oder persönlichen Verhältnissen sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen.
(2) Wenn sich der Veräußerer zur Senkung des Entgelts (Preises) ausbedungen hat, daß bei der Ermittlung der Grundkosten anstelle des Verkehrswertes im Zeitpunkt des Grunderwerbs ein niedrigerer Betrag anzusetzen sei, ist vom vertraglich festgelegten niedrigeren Betrag, mindestens aber von einem Betrag in Höhe der tatsächlichen Kosten des Grunderwerbs auszugehen (§ 13 Abs. 2 c WGG).
(3) Der gemäß Abs. 1 oder 2 ermittelte Betrag ist nach § 17 Abs. 4 zweiter Satz WGG aufzuwerten. Der Berechnung der Aufwertung sind zugrunde zu legen:
der Indexwert des Monats, in dem das Grundstück erworben wurde, und
der Indexwert des zweitvorangegangenen Monats vor
erstmaliger Überlassung des Gebrauchs oder
erstmaliger Übertragung des Eigentums (Miteigentums) oder Einräumung des Wohnungseigentums.
(4) Dem nach Abs. 3 aufgewerteten Betrag können die Zinsen der zum Erwerb des Grundstückes aufgewendeten Fremdmittel hinzugerechnet werden. Hat die Bauvereinigung für diesen Zweck Eigenmittel aufgewendet, so dürfen diese höchstens im Ausmaß gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 WGG verzinst werden.
(5) Die von der Bauvereinigung seit dem Erwerb des Grundstückes nachweislich vorgenommenen Aufwendungen sind insoweit zu berücksichtigen, als sie sich im Zusammenhang mit der Errichtung der Baulichkeit als notwendig oder nützlich erwiesen haben.
(6) Als notwendige und nützliche Aufwendungen sind insbesondere Maßnahmen zu verstehen, die
ein Grundstück baureif machen oder erhalten,
im Sinn der späteren Verwendung des Grundstückes als wertvermehrend anzusehen sind oder
gemäß behördlichem Auftrag am Grundstück erfolgten.
Abkürzung
ERVO 1994
Grundkosten
§ 2. (1) Bei der Ermittlung der Grundkosten gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 WGG ist vom Verkehrswert des Grundstückes im Zeitpunkt des Grunderwerbs auszugehen. Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der bei Veräußerung des Grundstückes im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Außer ungewöhnlichen oder persönlichen Verhältnissen sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen.
(2) Wenn sich der Veräußerer zur Senkung des Entgelts (Preises) ausbedungen hat, daß bei der Ermittlung der Grundkosten anstelle des Verkehrswertes im Zeitpunkt des Grunderwerbs ein niedrigerer Betrag anzusetzen sei, ist vom vertraglich festgelegten niedrigeren Betrag, mindestens aber von einem Betrag in Höhe der tatsächlichen Kosten des Grunderwerbs auszugehen (§ 13 Abs. 2 c WGG).
(3) Der gemäß Abs. 1 oder 2 ermittelte Betrag ist, sofern nicht die Finanzierungskosten gemäß Abs. 4 hinzugerechnet werden, nach § 17 Abs. 4 zweiter Satz WGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/ 1999 aufzuwerten. Der Berechnung der Aufwertung sind zugrunde zu legen:
der Indexwert des Monats, in dem das Grundstück erworben wurde, und
der Indexwert des zweitvorangegangenen Monats vor
erstmaliger Überlassung des Gebrauchs oder
erstmaliger Übertragung des Eigentums (Miteigentums) oder Einräumung des Wohnungseigentums.
(4) Erfolgte keine Aufwertung gemäß Abs. 3 können dem nach Abs. 1 oder 2 ermittelten Betrag die Zinsen der zum Erwerb des Grundstückes aufgewendeten Fremdmittel (§ 14 Abs. 1 Z 2 WGG) hinzugerechnet werden. Hat die Bauvereinigung für diesen Zweck Eigenmittel aufgewendet, so dürfen diese höchstens im Ausmaß gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 WGG verzinst werden.
(5) Die von der Bauvereinigung seit dem Erwerb des Grundstückes nachweislich vorgenommenen Aufwendungen sind insoweit zu berücksichtigen, als sie sich im Zusammenhang mit der Errichtung der Baulichkeit als notwendig oder nützlich erwiesen haben.
(6) Als notwendige und nützliche Aufwendungen sind insbesondere Maßnahmen zu verstehen, die
ein Grundstück baureif machen oder erhalten,
im Sinn der späteren Verwendung des Grundstückes als wertvermehrend anzusehen sind oder
gemäß behördlichem Auftrag am Grundstück erfolgten.
Abkürzung
ERVO 1994
Aufschließungskosten
§ 3. Bei der Ermittlung der Aufschließungskosten gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 WGG ist von den Kosten jener Maßnahmen auszugehen, die
der widmungsgemäßen Nutzung des Grundstückes und der widmungsgemäßen Benützung der auf ihm errichteten Baulichkeit dienten oder
gemäß behördlichem Auftrag im Sinne der späteren Nutzung des Grundstückes vorzunehmen waren.
Bauverwaltungs- und sonstige Kosten
§ 4. (1) Der Berechnung des Entgelts (Preises) sind sonstige Kosten gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 WGG, die für die Errichtung und Bewohnbarmachung der Baulichkeit erforderlich waren, insoweit zugrunde zu legen, als sie nicht schon gemäß den §§ 1 bis 3 Berücksichtigung fanden.
(2) Als Kosten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere zu verstehen:
Kosten der Außenanlagen,
Bauverwaltungskosten,
Kosten der Planung und örtlichen Bauaufsicht,
Finanzierungskosten, wie etwa tatsächliche Kosten für Bau- und Zwischenkredite, Geldbeschaffungskosten und Zinsen für eingesetzte Eigenmittel und
die nicht abzugsfähige Umsatzsteuer.
(3) Zur Deckung der Bauverwaltungskosten darf - anstelle einer Verrechnung eines angemessenen Betrages (§§ 13 und 23 WGG) gegen Nachweis - ein Pauschalbetrag verlangt werden. Dieser Pauschalbetrag darf bei Baulichkeiten mit
24 und mehr Wohnungen 3 vH,
13 bis 23 Wohnungen 3,25 vH,
höchstens 12 Wohnungen 3,5 vH
(4) Für über die normale Ausstattung hinausgehende Sonderausstattungen, die in einzelnen Wohnungen auf Verlangen von deren (künftigen) Mietern (Nutzungsberechtigten, Wohnungseigentümern, Eigentümern) erfolgen, darf diesen bei tatsächlich erbrachten Mehrleistungen für die Bauverwaltung zusätzlich ein Pauschalbetrag von höchstens 3 vH der Kosten der Sonderausstattung angerechnet werden.
(5) Von Bauvereinigungen zulässigerweise erbrachte Leistungen
im technischen Bereich (§ 2 Z 1 und § 39 Abs. 17 WGG),
im rechtlichen Bereich im Zuge der Begründung von Wohnungseigentum (insbesondere die Erstellung von Kauf- und Wohnungseigentumsverträgen), sofern diese Leistungen besondere juristische Kenntnisse erfordern,
Bauverwaltungs- und sonstige Kosten
§ 4. (1) Der Berechnung des Entgelts (Preises) sind sonstige Kosten gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 WGG, die für die Errichtung und Bewohnbarmachung der Baulichkeit erforderlich waren, insoweit zugrunde zu legen, als sie nicht schon gemäß den §§ 1 bis 3 Berücksichtigung fanden.
(2) Als Kosten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere zu verstehen:
Kosten der Außenanlagen,
Bauverwaltungskosten,
Kosten der Planung und örtlichen Bauaufsicht,
Finanzierungskosten, wie etwa tatsächliche Kosten für Bau- und Zwischenkredite, Geldbeschaffungskosten und Zinsen für eingesetzte Eigenmittel und
die nicht abzugsfähige Umsatzsteuer.
(3) Zur Deckung der Bauverwaltungskosten darf - anstelle einer Verrechnung eines angemessenen Betrages (§§ 13 und 23 WGG) gegen Nachweis - ein Pauschalbetrag verlangt werden. Dieser Pauschalbetrag darf bei Baulichkeiten mit
24 und mehr Wohnungen 3 vH,
13 bis 23 Wohnungen 3,25 vH,
höchstens 12 Wohnungen 3,5 vH
(4) Für über die normale Ausstattung hinausgehende Sonderausstattungen, die in einzelnen Wohnungen auf Verlangen von deren (künftigen) Mietern (Nutzungsberechtigten, Wohnungseigentümern, Eigentümern) erfolgen, darf diesen bei tatsächlich erbrachten Mehrleistungen für die Bauverwaltung zusätzlich ein Pauschalbetrag von höchstens 3 vH der Kosten der Sonderausstattung angerechnet werden.
(5) Von Bauvereinigungen zulässigerweise erbrachte Leistungen
im technischen Bereich (§ 2 Z 1 und § 39 Abs. 17 WGG),
im rechtlichen Bereich im Zuge der Begründung von Wohnungseigentum (insbesondere die Erstellung von Kauf- und Wohnungseigentumsverträgen), sofern diese Leistungen besondere juristische Kenntnisse erfordern,
Bauverwaltungs- und sonstige Kosten
§ 4. (1) Der Berechnung des Entgelts (Preises) sind sonstige Kosten gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 WGG, die für die Errichtung und Bewohnbarmachung der Baulichkeit (einschließlich der Kosten für notwendige und nützliche Informationen der Wohnungsnutzer) erforderlich waren, insoweit zugrunde zu legen, als sie nicht schon gemäß den §§ 1 bis 3 Berücksichtigung fanden.
(2) Als Kosten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere zu verstehen:
Kosten der Außenanlagen,
Bauverwaltungskosten,
Kosten der Planung und örtlichen Bauaufsicht,
Finanzierungskosten, wie etwa tatsächliche Kosten für Bau- und Zwischenkredite, Geldbeschaffungskosten und Zinsen für eingesetzte Eigenmittel und
die nicht abzugsfähige Umsatzsteuer.
(3) Zur Deckung der Bauverwaltungskosten darf - anstelle einer Verrechnung eines angemessenen Betrages (§§ 13 und 23 WGG) gegen Nachweis - ein Pauschalbetrag verlangt werden. Dieser Pauschalbetrag darf bei Baulichkeiten mit
24 und mehr Wohnungen 3 vH,
13 bis 23 Wohnungen 3,25 vH,
höchstens 12 Wohnungen 3,5 vH
(4) Für über die normale Ausstattung hinausgehende Sonderausstattungen, die in einzelnen Wohnungen auf Verlangen von deren (künftigen) Mietern (Nutzungsberechtigten, Wohnungseigentümern, Eigentümern) erfolgen, darf diesen bei tatsächlich erbrachten Mehrleistungen für die Bauverwaltung zusätzlich ein Pauschalbetrag von höchstens 3 vH der Kosten der Sonderausstattung angerechnet werden.
(5) Von Bauvereinigungen zulässigerweise erbrachte Leistungen
im technischen Bereich (§ 2 Z 1 und § 39 Abs. 17 WGG),
im rechtlichen Bereich im Zuge der Begründung von Wohnungseigentum (insbesondere die Erstellung von Kauf- und Wohnungseigentumsverträgen), sofern diese Leistungen besondere juristische Kenntnisse erfordern,
Abkürzung
ERVO 1994
Bauverwaltungs- und sonstige Kosten
§ 4. (1) Der Berechnung des Entgelts (Preises) sind sonstige Kosten gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 WGG, die für die Errichtung und Bewohnbarmachung der Baulichkeit (einschließlich der Kosten für notwendige und nützliche Informationen der Wohnungsnutzer) erforderlich waren, insoweit zugrunde zu legen, als sie nicht schon gemäß den §§ 1 bis 3 Berücksichtigung fanden.
(2) Als Kosten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere zu verstehen:
Kosten der Außenanlagen,
Bauverwaltungskosten,
Kosten der Planung und örtlichen Bauaufsicht,
Finanzierungskosten, wie etwa tatsächliche Kosten für Bau- und Zwischenkredite, Geldbeschaffungskosten und Zinsen für eingesetzte Eigenmittel und
die nicht abzugsfähige Umsatzsteuer.
(3) Zur Deckung der Bauverwaltungskosten darf - anstelle einer Verrechnung eines angemessenen Betrages (§§ 13 und 23 WGG) gegen Nachweis - ein Pauschalbetrag verlangt werden. Dieser Pauschalbetrag darf bei Baulichkeiten mit
24 und mehr Wohnungen 3 vH,
13 bis 23 Wohnungen 3,25 vH,
höchstens 12 Wohnungen 3,5 vH
(4) Für über die normale Ausstattung hinausgehende Sonderausstattungen, die in einzelnen Wohnungen auf Verlangen von deren (künftigen) Mietern (Nutzungsberechtigten, Wohnungseigentümern, Eigentümern) erfolgen, darf diesen bei tatsächlich erbrachten Mehrleistungen für die Bauverwaltung zusätzlich ein Pauschalbetrag von höchstens 3 vH der Kosten der Sonderausstattung angerechnet werden.
(5) Von Bauvereinigungen zulässigerweise erbrachte Leistungen
im technischen Bereich (§ 2 Z 1 und § 39 Abs. 17 WGG),
im rechtlichen Bereich im Zuge der Begründung von Wohnungseigentum (insbesondere die Erstellung von Kauf- und Wohnungseigentumsverträgen), sofern diese Leistungen besondere juristische Kenntnisse erfordern,
(5a) Werden im Bereich Projektmanagement Leistungen selbst oder durch Dritte erbracht, sind überschneidende Leistungsbilder mit der Bauverwaltung durch eine entsprechende Kürzung der Projektmanagementkosten zu berücksichtigen.
Abkürzung
ERVO 1994
Bauverwaltungs- und sonstige Kosten
§ 4. (1) Der Berechnung des Entgelts (Preises) sind sonstige Kosten gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 WGG, die für die Errichtung und Bewohnbarmachung der Baulichkeit (einschließlich der Kosten für notwendige und nützliche Informationen der Wohnungsnutzer) erforderlich waren, insoweit zugrunde zu legen, als sie nicht schon gemäß den §§ 1 bis 3 Berücksichtigung fanden.
(2) Als Kosten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere zu verstehen:
Kosten der Außenanlagen,
Bauverwaltungskosten,
Kosten der Planung und örtlichen Bauaufsicht,
Finanzierungskosten, wie etwa tatsächliche Kosten für Bau- und Zwischenkredite, Geldbeschaffungskosten und Zinsen für eingesetzte Eigenmittel und
die nicht abzugsfähige Umsatzsteuer.
(3) Zur Deckung der Bauverwaltungskosten darf – anstelle einer Verrechnung eines angemessenen Betrages (§§ 13 und 23 WGG) gegen Nachweis – ein Pauschalbetrag verlangt werden. Dieser Pauschalbetrag darf bei Baulichkeiten mit
24 und mehr Wohnungen 3 vH,
13 bis 23 Wohnungen 3,25 vH,
höchstens 12 Wohnungen 3,5 vH
(4) Für über die normale Ausstattung hinausgehende Sonderausstattungen, die in einzelnen Wohnungen oder Geschäftsräumen auf Verlangen von deren (künftigen) Mietern (Nutzungsberechtigten, Wohnungseigentümern, Eigentümern) erfolgen, darf diesen bei tatsächlich erbrachten Mehrleistungen für die Bauverwaltung zusätzlich ein Pauschalbetrag von höchstens 3 vH der Kosten der Sonderausstattung angerechnet werden.
(5) Von Bauvereinigungen zulässigerweise erbrachte Leistungen
im technischen Bereich (§ 2 Z 1 und § 39 Abs. 17 WGG),
im rechtlichen Bereich im Zuge der Begründung von Wohnungseigentum (insbesondere die Erstellung von Kauf- und Wohnungseigentumsverträgen), sofern diese Leistungen besondere juristische Kenntnisse erfordern,
(5a) Werden im Bereich Projektmanagement Leistungen selbst oder durch Dritte erbracht, sind überschneidende Leistungsbilder mit der Bauverwaltung durch eine entsprechende Kürzung der Projektmanagementkosten zu berücksichtigen.
Abkürzung
ERVO 1994
ABSCHNITT
Hausverwaltungskosten
Gesamtkosten
§ 5. Zur Deckung der gesamten Verwaltungskosten im Zuge der Bewirtschaftung (§ 13 Abs. 1 WGG) einer Baulichkeit oder von mehreren eine wirtschaftliche Einheit bildenden Baulichkeiten darf unter Beachtung des Grundsatzes nach § 5 Abs. 2 der Gebarungsrichtlinienverordnung, BGBl. Nr. 523/1979, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 925/1994, gegen Nachweis ein angemessener Betrag (§§ 13 und 23 WGG) angerechnet werden.
Abkürzung
ERVO 1994
ABSCHNITT
Hausverwaltungskosten
Gesamtkosten
§ 5. Zur Deckung der gesamten Verwaltungskosten im Zuge der Bewirtschaftung (§ 13 Abs. 1 WGG) einer Baulichkeit oder von mehreren eine wirtschaftliche Einheit bildenden Baulichkeiten darf unter Beachtung des Grundsatzes nach § 5 Abs. 2 der Gebarungsrichtlinienverordnung, BGBl. Nr. 523/1979, gegen Nachweis ein angemessener Betrag (§§ 13 und 23 WGG) angerechnet werden.
Kosten der ordentlichen Verwaltung
§ 6. (1) Zur Deckung der Kosten der ordentlichen Verwaltung darf statt einer Verrechnung gemäß § 5 ein Pauschalbetrag (§ 13 Abs. 3 WGG) verlangt werden. Dieser Pauschalbetrag darf je Jahr einen Höchstbetrag nicht übersteigen, der sich ergibt:
aus dem Produkt der Anzahl der verwalteten Wohnungen und einem Betrag in Höhe von
1 944 S bei Überlassung in Miete oder sonstige Nutzung,
2 400 S zuzüglich Umsatzsteuer bei Übertragung in das Eigentum, Miteigentum oder Einräumung des Wohnungseigentums,
aus der Summe der nach Art, Größe und Beschaffenheit zu ermittelnden angemessenen Beträge für die Verwaltung von Geschäftsräumen, je Geschäftsraum aber mindestens ein Betrag in Höhe der jeweiligen Sätze gemäß Z 1, und
aus dem Produkt der Anzahl der Ein- oder Abstellplätze und einem Betrag in Höhe
bei Einstellplätzen (Garagen) höchstens der Hälfte,
bei Abstellplätzen höchstens eines Fünftels
(2) Bei Anpassung der Sätze gemäß Abs. 1 Z 1 hat der Revisionsverband (§ 5 WGG) die anfallenden Kosten für die ordentliche Verwaltung unter Zugrundelegung durchschnittlicher Betriebsverhältnisse zu ermitteln und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bekanntzugeben.
Kosten der ordentlichen Verwaltung
§ 6. (1) Zur Deckung der Kosten der ordentlichen Verwaltung darf statt einer Verrechnung gemäß § 5 ein Pauschalbetrag (§ 13 Abs. 3 WGG) verlangt werden. Dieser Pauschalbetrag darf je Jahr einen Höchstbetrag nicht übersteigen, der sich ergibt:
aus dem Produkt der Anzahl der verwalteten Wohnungen und einem Betrag in Höhe von
2 028 S, ab dem 1. Juli 1996 von 2 124 S bei Überlassung in Miete oder sonstige Nutzung,
2 520 S, ab dem 1. Juli 1996 von 2 640 S zuzüglich Umsatzsteuer bei Übertragung in das Eigentum, Miteigentum oder Einräumung des Wohnungseigentums,
aus der Summe der nach Art, Größe und Beschaffenheit zu ermittelnden angemessenen Beträge für die Verwaltung von Geschäftsräumen, je Geschäftsraum aber mindestens ein Betrag in Höhe der jeweiligen Sätze gemäß Z 1, und
aus dem Produkt der Anzahl der Ein- oder Abstellplätze und einem Betrag in Höhe
bei Einstellplätzen (Garagen) höchstens der Hälfte,
bei Abstellplätzen höchstens eines Fünftels
(2) Bei Anpassung der Sätze gemäß Abs. 1 Z 1 hat der Revisionsverband (§ 5 WGG) die anfallenden Kosten für die ordentliche Verwaltung unter Zugrundelegung durchschnittlicher Betriebsverhältnisse zu ermitteln und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bekanntzugeben.
Kosten der ordentlichen Verwaltung
§ 6. (1) Zur Deckung der Kosten der ordentlichen Verwaltung darf statt einer Verrechnung gemäß § 5 ein Pauschalbetrag (§ 13 Abs. 3 WGG) verlangt werden. Dieser Pauschalbetrag darf je Jahr einen Höchstbetrag nicht übersteigen, der sich ergibt:
aus dem Produkt der Anzahl der verwalteten Wohnungen und einem Betrag in Höhe von
2 172 S bei Überlassung in Miete oder sonstige Nutzung,
2 700 S zuzüglich Umsatzsteuer bei Übertragung in das Eigentum, Miteigentum oder Einräumung des Wohnungseigentums,
aus der Summe der nach Art, Größe und Beschaffenheit zu ermittelnden angemessenen Beträge für die Verwaltung von Geschäftsräumen, je Geschäftsraum aber mindestens ein Betrag in Höhe der jeweiligen Sätze gemäß Z 1, und
aus dem Produkt der Anzahl der Ein- oder Abstellplätze und einem Betrag in Höhe
bei Einstellplätzen (Garagen) höchstens der Hälfte,
bei Abstellplätzen höchstens eines Fünftels der jeweiligen Sätze gemäß Z 1.
(2) Die Sätze gemäß Abs. 1 Z 1 vermindern oder erhöhen sich jeweils zum 1. April entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder eines an seine Stelle getretenen Index. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die sich hieraus gegenüber dem Vorjahr ergebenden geänderten Sätze im Bundesgesetzblatt kundzumachen, wobei die nach dem ersten Satz ermittelten Beträge auf durch zwölf teilbare ganze Schillingbeträge auf- bzw. abzurunden sind.
(3) Der Revisionsverband hat zu Beginn jedes Jahres die im Vorjahr angefallenen Kosten für die ordentliche Verwaltung, die unter Zugrundelegung durchschnittlicher Betriebsverhältnisse gemeinnütziger Bauvereinigungen zu ermitteln sind, dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bekanntzugeben.
(4) Weichen die sich aus dem Verbraucherpreisindex gemäß Abs. 2 ergebenden Sätze wesentlich von jenen ab, die sich auf Grund der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der ordentlichen Verwaltung ergeben würden, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die auf den tatsächlichen Kosten beruhenden Sätze unter Anwendung der Rundungsregel nach Abs. 2 zweiter Satz mit Wirksamkeit ab 1. April zu verordnen. Wesentlich ist eine Abweichung, wenn mit den sich aus Abs. 2 ergebenden Sätzen die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages gemeinnütziger Bauvereinigungen im Hinblick auf die §§ 13 und 23 WGG nicht möglich wäre.
Kosten der ordentlichen Verwaltung
§ 6. (1) Zur Deckung der Kosten der ordentlichen Verwaltung darf statt einer Verrechnung gemäß § 5 ein Pauschalbetrag (§ 13 Abs. 3 WGG) verlangt werden. Dieser Pauschalbetrag darf je Jahr einen Höchstbetrag nicht übersteigen, der sich ergibt:
aus dem Produkt der Anzahl der verwalteten Wohnungen und einem Betrag in Höhe von
2 196 S bei Überlassung in Miete oder sonstige Nutzung,
2 736 S zuzüglich Umsatzsteuer bei Übertragung in das Eigentum, Miteigentum oder Einräumung des Wohnungseigentums,
aus der Summe der nach Art, Größe und Beschaffenheit zu ermittelnden angemessenen Beträge für die Verwaltung von Geschäftsräumen, je Geschäftsraum aber mindestens ein Betrag in Höhe der jeweiligen Sätze gemäß Z 1, und
aus dem Produkt der Anzahl der Ein- oder Abstellplätze und einem Betrag in Höhe
bei Einstellplätzen (Garagen) höchstens der Hälfte,
bei Abstellplätzen höchstens eines Fünftels der jeweiligen Sätze gemäß Z 1.
(2) Die Sätze gemäß Abs. 1 Z 1 vermindern oder erhöhen sich jeweils zum 1. April entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder eines an seine Stelle getretenen Index. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die sich hieraus gegenüber dem Vorjahr ergebenden geänderten Sätze im Bundesgesetzblatt kundzumachen, wobei die nach dem ersten Satz ermittelten Beträge auf durch zwölf teilbare ganze Schillingbeträge auf- bzw. abzurunden sind.
(3) Der Revisionsverband hat zu Beginn jedes Jahres die im Vorjahr angefallenen Kosten für die ordentliche Verwaltung, die unter Zugrundelegung durchschnittlicher Betriebsverhältnisse gemeinnütziger Bauvereinigungen zu ermitteln sind, dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bekanntzugeben.
(4) Weichen die sich aus dem Verbraucherpreisindex gemäß Abs. 2 ergebenden Sätze wesentlich von jenen ab, die sich auf Grund der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der ordentlichen Verwaltung ergeben würden, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die auf den tatsächlichen Kosten beruhenden Sätze unter Anwendung der Rundungsregel nach Abs. 2 zweiter Satz mit Wirksamkeit ab 1. April zu verordnen. Wesentlich ist eine Abweichung, wenn mit den sich aus Abs. 2 ergebenden Sätzen die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages gemeinnütziger Bauvereinigungen im Hinblick auf die §§ 13 und 23 WGG nicht möglich wäre.
Kosten der ordentlichen Verwaltung
§ 6. (1) Zur Deckung der Kosten der ordentlichen Verwaltung darf statt einer Verrechnung gemäß § 5 ein Pauschalbetrag (§ 13 Abs. 3 WGG) verlangt werden. Dieser Pauschalbetrag darf je Jahr einen Höchstbetrag nicht übersteigen, der sich ergibt:
aus dem Produkt der Anzahl der verwalteten Wohnungen und einem Betrag in Höhe von
2 220 S bei Überlassung in Miete oder sonstige Nutzung,
2 760 S zuzüglich Umsatzsteuer bei Übertragung in das Eigentum, Miteigentum oder Einräumung des Wohnungseigentums,
aus der Summe der nach Art, Größe und Beschaffenheit zu ermittelnden angemessenen Beträge für die Verwaltung von Geschäftsräumen, je Geschäftsraum aber mindestens ein Betrag in Höhe der jeweiligen Sätze gemäß Z 1, und
aus dem Produkt der Anzahl der Ein- oder Abstellplätze und einem Betrag in Höhe
bei Einstellplätzen (Garagen) höchstens der Hälfte,
bei Abstellplätzen höchstens eines Fünftels der jeweiligen Sätze gemäß Z 1.
(2) Die Sätze gemäß Abs. 1 Z 1 vermindern oder erhöhen sich jeweils zum 1. April entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder eines an seine Stelle getretenen Index. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die sich hieraus gegenüber dem Vorjahr ergebenden geänderten Sätze im Bundesgesetzblatt kundzumachen, wobei die nach dem ersten Satz ermittelten Beträge auf durch zwölf teilbare ganze Schillingbeträge auf- bzw. abzurunden sind.
(3) Der Revisionsverband hat zu Beginn jedes Jahres die im Vorjahr angefallenen Kosten für die ordentliche Verwaltung, die unter Zugrundelegung durchschnittlicher Betriebsverhältnisse gemeinnütziger Bauvereinigungen zu ermitteln sind, dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bekanntzugeben.
(4) Weichen die sich aus dem Verbraucherpreisindex gemäß Abs. 2 ergebenden Sätze wesentlich von jenen ab, die sich auf Grund der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der ordentlichen Verwaltung ergeben würden, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die auf den tatsächlichen Kosten beruhenden Sätze unter Anwendung der Rundungsregel nach Abs. 2 zweiter Satz mit Wirksamkeit ab 1. April zu verordnen. Wesentlich ist eine Abweichung, wenn mit den sich aus Abs. 2 ergebenden Sätzen die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages gemeinnütziger Bauvereinigungen im Hinblick auf die §§ 13 und 23 WGG nicht möglich wäre.
Kosten der ordentlichen Verwaltung
§ 6. (1) Zur Deckung der Kosten der ordentlichen Verwaltung darf statt einer Verrechnung gemäß § 5 ein Pauschalbetrag (§ 13 Abs. 3 WGG) verlangt werden. Dieser Pauschalbetrag darf je Jahr einen Höchstbetrag nicht übersteigen, der sich ergibt:
aus dem Produkt der Anzahl der verwalteten Wohnungen und einem Betrag in Höhe von
2 232 S bei Überlassung in Miete oder sonstige Nutzung,
2 772 S zuzüglich Umsatzsteuer bei Übertragung in das Eigentum, Miteigentum oder Einräumung des Wohnungseigentums,
aus der Summe der nach Art, Größe und Beschaffenheit zu ermittelnden angemessenen Beträge für die Verwaltung von Geschäftsräumen, je Geschäftsraum aber mindestens ein Betrag in Höhe der jeweiligen Sätze gemäß Z 1, und
aus dem Produkt der Anzahl der Ein- oder Abstellplätze und einem Betrag in Höhe
bei Einstellplätzen (Garagen) höchstens der Hälfte,
bei Abstellplätzen höchstens eines Fünftels der jeweiligen Sätze gemäß Z 1.
(2) Die Sätze gemäß Abs. 1 Z 1 vermindern oder erhöhen sich jeweils zum 1. April entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder eines an seine Stelle getretenen Index. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die sich hieraus gegenüber dem Vorjahr ergebenden geänderten Sätze im Bundesgesetzblatt kundzumachen, wobei die nach dem ersten Satz ermittelten Beträge auf durch zwölf teilbare ganze Schillingbeträge auf- bzw. abzurunden sind.
(3) Der Revisionsverband hat zu Beginn jedes Jahres die im Vorjahr angefallenen Kosten für die ordentliche Verwaltung, die unter Zugrundelegung durchschnittlicher Betriebsverhältnisse gemeinnütziger Bauvereinigungen zu ermitteln sind, dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bekanntzugeben.
(4) Weichen die sich aus dem Verbraucherpreisindex gemäß Abs. 2 ergebenden Sätze wesentlich von jenen ab, die sich auf Grund der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der ordentlichen Verwaltung ergeben würden, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die auf den tatsächlichen Kosten beruhenden Sätze unter Anwendung der Rundungsregel nach Abs. 2 zweiter Satz mit Wirksamkeit ab 1. April zu verordnen. Wesentlich ist eine Abweichung, wenn mit den sich aus Abs. 2 ergebenden Sätzen die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages gemeinnütziger Bauvereinigungen im Hinblick auf die §§ 13 und 23 WGG nicht möglich wäre.
Kosten der ordentlichen Verwaltung
§ 6. (1) Zur Deckung der Kosten der ordentlichen Verwaltung darf statt einer Verrechnung gemäß § 5 ein Pauschalbetrag (§ 13 Abs. 3 WGG) verlangt werden. Dieser Pauschalbetrag darf je Jahr einen Höchstbetrag nicht übersteigen, der sich ergibt:
aus dem Produkt der Anzahl der verwalteten Wohnungen und einem Betrag in Höhe von
2 280 S (165,69 Euro) bei Überlassung in Miete oder sonstige Nutzung,
2 832 S (205,81 Euro) zuzüglich Umsatzsteuer bei Übertragung in das Eigentum, Miteigentum oder Einräumung des Wohnungseigentums,
aus der Summe der nach Art, Größe und Beschaffenheit zu ermittelnden angemessenen Beträge für die Verwaltung von Geschäftsräumen, je Geschäftsraum aber mindestens ein Betrag in Höhe der jeweiligen Sätze gemäß Z 1, und
aus dem Produkt der Anzahl der Ein- oder Abstellplätze und einem Betrag in Höhe
bei Einstellplätzen (Garagen) höchstens der Hälfte,
bei Abstellplätzen höchstens eines Fünftels der jeweiligen Sätze gemäß Z 1.
(2) Die Sätze gemäß Abs. 1 Z 1 vermindern oder erhöhen sich jeweils zum 1. April entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder eines an seine Stelle getretenen Index. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die sich hieraus gegenüber dem Vorjahr ergebenden geänderten Sätze im Bundesgesetzblatt kundzumachen, wobei die nach dem ersten Satz ermittelten Beträge auf durch zwölf teilbare ganze Schillingbeträge auf- bzw. abzurunden sind.
(3) Der Revisionsverband hat zu Beginn jedes Jahres die im Vorjahr angefallenen Kosten für die ordentliche Verwaltung, die unter Zugrundelegung durchschnittlicher Betriebsverhältnisse gemeinnütziger Bauvereinigungen zu ermitteln sind, dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bekanntzugeben.
(4) Weichen die sich aus dem Verbraucherpreisindex gemäß Abs. 2 ergebenden Sätze wesentlich von jenen ab, die sich auf Grund der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der ordentlichen Verwaltung ergeben würden, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die auf den tatsächlichen Kosten beruhenden Sätze unter Anwendung der Rundungsregel nach Abs. 2 zweiter Satz mit Wirksamkeit ab 1. April zu verordnen. Wesentlich ist eine Abweichung, wenn mit den sich aus Abs. 2 ergebenden Sätzen die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages gemeinnütziger Bauvereinigungen im Hinblick auf die §§ 13 und 23 WGG nicht möglich wäre.
Kosten der ordentlichen Verwaltung
§ 6. (1) Zur Deckung der Kosten der ordentlichen Verwaltung darf statt einer Verrechnung gemäß § 5 ein Pauschalbetrag (§ 13 Abs. 3 WGG) verlangt werden. Dieser Pauschalbetrag darf je Jahr einen Höchstbetrag nicht übersteigen, der sich ergibt:
aus dem Produkt der Anzahl der verwalteten Wohnungen und einem Betrag in Höhe von
2 280 S (165,69 Euro) bei Überlassung in Miete oder sonstige Nutzung,
2 832 S (205,81 Euro) zuzüglich Umsatzsteuer bei Übertragung in das Eigentum, Miteigentum oder Einräumung des Wohnungseigentums,
aus der Summe der nach Art, Größe und Beschaffenheit zu ermittelnden angemessenen Beträge für die Verwaltung von Geschäftsräumen, je Geschäftsraum aber mindestens ein Betrag in Höhe der jeweiligen Sätze gemäß Z 1, und
aus dem Produkt der Anzahl der Ein- oder Abstellplätze und einem Betrag in Höhe
bei Einstellplätzen (Garagen) höchstens der Hälfte,
bei Abstellplätzen höchstens eines Fünftels der jeweiligen Sätze gemäß Z 1.
(2) Die Sätze gemäß Abs. 1 Z 1 vermindern oder erhöhen sich jeweils zum 1. April entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder eines an seine Stelle getretenen Index. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die sich hieraus gegenüber dem Vorjahr ergebenden geänderten Sätze im Bundesgesetzblatt kundzumachen, wobei die nach dem ersten Satz ermittelten Beträge auf durch zwölf teilbare ganze Eurobeträge auf- bzw. abzurunden sind.
(3) Der Revisionsverband hat zu Beginn jedes Jahres die im Vorjahr angefallenen Kosten für die ordentliche Verwaltung, die unter Zugrundelegung durchschnittlicher Betriebsverhältnisse gemeinnütziger Bauvereinigungen zu ermitteln sind, dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bekanntzugeben.
(4) Weichen die sich aus dem Verbraucherpreisindex gemäß Abs. 2 ergebenden Sätze wesentlich von jenen ab, die sich auf Grund der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der ordentlichen Verwaltung ergeben würden, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die auf den tatsächlichen Kosten beruhenden Sätze unter Anwendung der Rundungsregel nach Abs. 2 zweiter Satz mit Wirksamkeit ab 1. April zu verordnen. Wesentlich ist eine Abweichung, wenn mit den sich aus Abs. 2 ergebenden Sätzen die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages gemeinnütziger Bauvereinigungen im Hinblick auf die §§ 13 und 23 WGG nicht möglich wäre.
Kosten der ordentlichen Verwaltung
§ 6. (1) Zur Deckung der Kosten der ordentlichen Verwaltung darf statt einer Verrechnung gemäß § 5 ein Pauschalbetrag (§ 13 Abs. 3 WGG) verlangt werden. Dieser Pauschalbetrag darf je Jahr einen Höchstbetrag nicht übersteigen, der sich ergibt:
aus dem Produkt der Anzahl der verwalteten Wohnungen und einem Betrag in Höhe von
170,4 € bei Überlassung in Miete oder sonstige Nutzung,
211,2 € zuzüglich Umsatzsteuer bei Übertragung in das Eigentum, Miteigentum oder Einräumung des Wohnungseigentums,
aus der Summe der nach Art, Größe und Beschaffenheit zu ermittelnden angemessenen Beträge für die Verwaltung von Geschäftsräumen, je Geschäftsraum aber mindestens ein Betrag in Höhe der jeweiligen Sätze gemäß Z 1, und
aus dem Produkt der Anzahl der Ein- oder Abstellplätze und einem Betrag in Höhe
bei Einstellplätzen (Garagen) höchstens der Hälfte,
bei Abstellplätzen höchstens eines Fünftels der jeweiligen Sätze gemäß Z 1.
(2) Die Sätze gemäß Abs. 1 Z 1 vermindern oder erhöhen sich jeweils zum 1. April entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder eines an seine Stelle getretenen Index. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die sich hieraus gegenüber dem Vorjahr ergebenden geänderten Sätze im Bundesgesetzblatt kundzumachen, wobei die nach dem ersten Satz ermittelten Beträge auf durch zwölf teilbare volle 10-Cent-Beträge auf- oder abzurunden sind.
(3) Der Revisionsverband hat zu Beginn jedes Jahres die im Vorjahr angefallenen Kosten für die ordentliche Verwaltung, die unter Zugrundelegung durchschnittlicher Betriebsverhältnisse gemeinnütziger Bauvereinigungen zu ermitteln sind, dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bekanntzugeben.
(4) Weichen die sich aus dem Verbraucherpreisindex gemäß Abs. 2 ergebenden Sätze wesentlich von jenen ab, die sich auf Grund der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der ordentlichen Verwaltung ergeben würden, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die auf den tatsächlichen Kosten beruhenden Sätze unter Anwendung der Rundungsregel nach Abs. 2 zweiter Satz mit Wirksamkeit ab 1. April zu verordnen. Wesentlich ist eine Abweichung, wenn mit den sich aus Abs. 2 ergebenden Sätzen die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages gemeinnütziger Bauvereinigungen im Hinblick auf die §§ 13 und 23 WGG nicht möglich wäre.
Kosten der ordentlichen Verwaltung
§ 6. (1) Zur Deckung der Kosten der ordentlichen Verwaltung darf statt einer Verrechnung gemäß § 5 ein Pauschalbetrag (§ 13 Abs. 3 WGG) verlangt werden. Dieser Pauschalbetrag darf je Jahr einen Höchstbetrag nicht übersteigen, der sich ergibt:
aus dem Produkt der Anzahl der verwalteten Wohnungen und einem Betrag in Höhe von
174 € bei Überlassung in Miete oder sonstige Nutzung,
214,8 € zuzüglich Umsatzsteuer bei Übertragung in das Eigentum, Miteigentum oder Einräumung des Wohnungseigentums,
aus der Summe der nach Art, Größe und Beschaffenheit zu ermittelnden angemessenen Beträge für die Verwaltung von Geschäftsräumen, je Geschäftsraum aber mindestens ein Betrag in Höhe der jeweiligen Sätze gemäß Z 1, und
aus dem Produkt der Anzahl der Ein- oder Abstellplätze und einem Betrag in Höhe
bei Einstellplätzen (Garagen) höchstens der Hälfte,
bei Abstellplätzen höchstens eines Fünftels der jeweiligen Sätze gemäß Z 1.
(2) Die Sätze gemäß Abs. 1 Z 1 vermindern oder erhöhen sich jeweils zum 1. April entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder eines an seine Stelle getretenen Index. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die sich hieraus gegenüber dem Vorjahr ergebenden geänderten Sätze im Bundesgesetzblatt kundzumachen, wobei die nach dem ersten Satz ermittelten Beträge auf durch zwölf teilbare volle 10-Cent-Beträge auf- oder abzurunden sind.
(3) Der Revisionsverband hat zu Beginn jedes Jahres die im Vorjahr angefallenen Kosten für die ordentliche Verwaltung, die unter Zugrundelegung durchschnittlicher Betriebsverhältnisse gemeinnütziger Bauvereinigungen zu ermitteln sind, dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bekanntzugeben.
(4) Weichen die sich aus dem Verbraucherpreisindex gemäß Abs. 2 ergebenden Sätze wesentlich von jenen ab, die sich auf Grund der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der ordentlichen Verwaltung ergeben würden, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die auf den tatsächlichen Kosten beruhenden Sätze unter Anwendung der Rundungsregel nach Abs. 2 zweiter Satz mit Wirksamkeit ab 1. April zu verordnen. Wesentlich ist eine Abweichung, wenn mit den sich aus Abs. 2 ergebenden Sätzen die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages gemeinnütziger Bauvereinigungen im Hinblick auf die §§ 13 und 23 WGG nicht möglich wäre.
Kosten der ordentlichen Verwaltung
§ 6. (1) Zur Deckung der Kosten der ordentlichen Verwaltung darf statt einer Verrechnung gemäß § 5 ein Pauschalbetrag (§ 13 Abs. 3 WGG) verlangt werden. Dieser Pauschalbetrag darf je Jahr einen Höchstbetrag nicht übersteigen, der sich ergibt:
aus dem Produkt der Anzahl der verwalteten Wohnungen und einem Betrag in Höhe von
176,4 € bei Überlassung in Miete oder sonstige Nutzung,
217,2 € zuzüglich Umsatzsteuer bei Übertragung in das Eigentum, Miteigentum oder Einräumung des Wohnungseigentums,
aus der Summe der nach Art, Größe und Beschaffenheit zu ermittelnden angemessenen Beträge für die Verwaltung von Geschäftsräumen, je Geschäftsraum aber mindestens ein Betrag in Höhe der jeweiligen Sätze gemäß Z 1, und
aus dem Produkt der Anzahl der Ein- oder Abstellplätze und einem Betrag in Höhe
bei Einstellplätzen (Garagen) höchstens der Hälfte,
bei Abstellplätzen höchstens eines Fünftels der jeweiligen Sätze gemäß Z 1.
(2) Die Sätze gemäß Abs. 1 Z 1 vermindern oder erhöhen sich jeweils zum 1. April entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder eines an seine Stelle getretenen Index. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die sich hieraus gegenüber dem Vorjahr ergebenden geänderten Sätze im Bundesgesetzblatt kundzumachen, wobei die nach dem ersten Satz ermittelten Beträge auf durch zwölf teilbare volle 10-Cent-Beträge auf- oder abzurunden sind.
(3) Der Revisionsverband hat zu Beginn jedes Jahres die im Vorjahr angefallenen Kosten für die ordentliche Verwaltung, die unter Zugrundelegung durchschnittlicher Betriebsverhältnisse gemeinnütziger Bauvereinigungen zu ermitteln sind, dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bekanntzugeben.
(4) Weichen die sich aus dem Verbraucherpreisindex gemäß Abs. 2 ergebenden Sätze wesentlich von jenen ab, die sich auf Grund der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der ordentlichen Verwaltung ergeben würden, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die auf den tatsächlichen Kosten beruhenden Sätze unter Anwendung der Rundungsregel nach Abs. 2 zweiter Satz mit Wirksamkeit ab 1. April zu verordnen. Wesentlich ist eine Abweichung, wenn mit den sich aus Abs. 2 ergebenden Sätzen die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages gemeinnütziger Bauvereinigungen im Hinblick auf die §§ 13 und 23 WGG nicht möglich wäre.
Kosten der ordentlichen Verwaltung
§ 6. (1) Zur Deckung der Kosten der ordentlichen Verwaltung darf statt einer Verrechnung gemäß § 5 ein Pauschalbetrag (§ 13 Abs. 3 WGG) verlangt werden. Dieser Pauschalbetrag darf je Jahr einen Höchstbetrag nicht übersteigen, der sich ergibt:
aus dem Produkt der Anzahl der verwalteten Wohnungen und einem Betrag in Höhe von
180 Euro seit 1. April 2005, 183,6 Euro ab 1. April 2006 und 186 Euro ab 1. April 2007 bei Überlassung in Miete oder sonstige Nutzung,
222 Euro seit 1. April 2005, 226,8 Euro ab 1. April 2006 und 230,4 Euro ab 1. April 2007 zuzüglich Umsatzsteuer bei Übertragung in das Eigentum, Miteigentum oder Einräumung des Wohnungseigentums,
aus der Summe der nach Art, Größe und Beschaffenheit zu ermittelnden angemessenen Beträge für die Verwaltung von Geschäftsräumen, je Geschäftsraum aber mindestens ein Betrag in Höhe der jeweiligen Sätze gemäß Z 1, und
aus dem Produkt der Anzahl der Ein- oder Abstellplätze und einem Betrag in Höhe
bei Einstellplätzen (Garagen) höchstens der Hälfte,
bei Abstellplätzen höchstens eines Fünftels der jeweiligen Sätze gemäß Z 1.
(2) Die Sätze gemäß Abs. 1 Z 1 vermindern oder erhöhen sich jeweils zum 1. April entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder eines an seine Stelle getretenen Index. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die sich hieraus gegenüber dem Vorjahr ergebenden geänderten Sätze im Bundesgesetzblatt kundzumachen, wobei die nach dem ersten Satz ermittelten Beträge auf durch zwölf teilbare volle 10-Cent-Beträge auf- oder abzurunden sind.
(3) Der Revisionsverband hat zu Beginn jedes Jahres die im Vorjahr angefallenen Kosten für die ordentliche Verwaltung, die unter Zugrundelegung durchschnittlicher Betriebsverhältnisse gemeinnütziger Bauvereinigungen zu ermitteln sind, dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bekanntzugeben.
(4) Weichen die sich aus dem Verbraucherpreisindex gemäß Abs. 2 ergebenden Sätze wesentlich von jenen ab, die sich auf Grund der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der ordentlichen Verwaltung ergeben würden, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die auf den tatsächlichen Kosten beruhenden Sätze unter Anwendung der Rundungsregel nach Abs. 2 zweiter Satz mit Wirksamkeit ab 1. April zu verordnen. Wesentlich ist eine Abweichung, wenn mit den sich aus Abs. 2 ergebenden Sätzen die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages gemeinnütziger Bauvereinigungen im Hinblick auf die §§ 13 und 23 WGG nicht möglich wäre.
Kosten der ordentlichen Verwaltung
§ 6. (1) Zur Deckung der Kosten der ordentlichen Verwaltung darf statt einer Verrechnung gemäß § 5 ein Pauschalbetrag (§ 13 Abs. 3 WGG) verlangt werden. Dieser Pauschalbetrag darf je Jahr einen Höchstbetrag nicht übersteigen, der sich ergibt:
aus dem Produkt der Anzahl der verwalteten Wohnungen und einem Betrag in Höhe von
180 Euro seit 1. April 2005, 183,6 Euro ab 1. April 2006 und 186 Euro ab 1. April 2007 sowie 189,6 Euro ab 1. April 2008 bei Überlassung in Miete oder sonstige Nutzung,
222 Euro seit 1. April 2005, 226,8 Euro ab 1. April 2006 und 230,4 Euro ab 1. April 2007 sowie 235,2 Euro ab 1. April 2008 zuzüglich Umsatzsteuer bei Übertragung in das Eigentum, Miteigentum oder Einräumung des Wohnungseigentums,
aus der Summe der nach Art, Größe und Beschaffenheit zu ermittelnden angemessenen Beträge für die Verwaltung von Geschäftsräumen, je Geschäftsraum aber mindestens ein Betrag in Höhe der jeweiligen Sätze gemäß Z 1, und
aus dem Produkt der Anzahl der Ein- oder Abstellplätze und einem Betrag in Höhe
bei Einstellplätzen (Garagen) höchstens der Hälfte,
bei Abstellplätzen höchstens eines Fünftels der jeweiligen Sätze gemäß Z 1.
(2) Die Sätze gemäß Abs. 1 Z 1 vermindern oder erhöhen sich jeweils zum 1. April entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder eines an seine Stelle getretenen Index. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die sich hieraus gegenüber dem Vorjahr ergebenden geänderten Sätze im Bundesgesetzblatt kundzumachen, wobei die nach dem ersten Satz ermittelten Beträge auf durch zwölf teilbare volle 10-Cent-Beträge auf- oder abzurunden sind.
(3) Der Revisionsverband hat zu Beginn jedes Jahres die im Vorjahr angefallenen Kosten für die ordentliche Verwaltung, die unter Zugrundelegung durchschnittlicher Betriebsverhältnisse gemeinnütziger Bauvereinigungen zu ermitteln sind, dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bekanntzugeben.
(4) Weichen die sich aus dem Verbraucherpreisindex gemäß Abs. 2 ergebenden Sätze wesentlich von jenen ab, die sich auf Grund der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der ordentlichen Verwaltung ergeben würden, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die auf den tatsächlichen Kosten beruhenden Sätze unter Anwendung der Rundungsregel nach Abs. 2 zweiter Satz mit Wirksamkeit ab 1. April zu verordnen. Wesentlich ist eine Abweichung, wenn mit den sich aus Abs. 2 ergebenden Sätzen die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages gemeinnütziger Bauvereinigungen im Hinblick auf die §§ 13 und 23 WGG nicht möglich wäre.
Kosten der ordentlichen Verwaltung
§ 6. (1) Zur Deckung der Kosten der ordentlichen Verwaltung darf statt einer Verrechnung gemäß § 5 ein Pauschalbetrag (§ 13 Abs. 3 WGG) verlangt werden. Dieser Pauschalbetrag darf je Jahr einen Höchstbetrag nicht übersteigen, der sich ergibt:
aus dem Produkt der Anzahl der verwalteten Wohnungen und einem Betrag in Höhe von
180 Euro seit 1. April 2005, 183,6 Euro ab 1. April 2006, 186 Euro ab 1. April 2007, 189,6 Euro ab 1. April 2008 sowie 195,6 Euro ab 1. April 2009 bei Überlassung in Miete oder sonstige Nutzung,
222 Euro seit 1. April 2005, 226,8 Euro ab 1. April 2006, 230,4 Euro ab 1. April 2007, 235,2 Euro ab 1. April 2008 sowie 242,4 Euro ab 1. April 2009 zuzüglich Umsatzsteuer bei Übertragung in das Eigen-tum, Miteigentum oder Einräumung des Wohnungseigentums,
aus der Summe der nach Art, Größe und Beschaffenheit zu ermittelnden angemessenen Beträge für die Verwaltung von Geschäftsräumen, je Geschäftsraum aber mindestens ein Betrag in Höhe der jeweiligen Sätze gemäß Z 1, und
aus dem Produkt der Anzahl der Ein- oder Abstellplätze und einem Betrag in Höhe
bei Einstellplätzen (Garagen) höchstens der Hälfte,
bei Abstellplätzen höchstens eines Fünftels der jeweiligen Sätze gemäß Z 1.
(2) Die Sätze gemäß Abs. 1 Z 1 vermindern oder erhöhen sich jeweils zum 1. April entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder eines an seine Stelle getretenen Index. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die sich hieraus gegenüber dem Vorjahr ergebenden geänderten Sätze im Bundesgesetzblatt kundzumachen, wobei die nach dem ersten Satz ermittelten Beträge auf durch zwölf teilbare volle 10-Cent-Beträge auf- oder abzurunden sind.
(3) Der Revisionsverband hat zu Beginn jedes Jahres die im Vorjahr angefallenen Kosten für die ordentliche Verwaltung, die unter Zugrundelegung durchschnittlicher Betriebsverhältnisse gemeinnütziger Bauvereinigungen zu ermitteln sind, dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bekanntzugeben.
(4) Weichen die sich aus dem Verbraucherpreisindex gemäß Abs. 2 ergebenden Sätze wesentlich von jenen ab, die sich auf Grund der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der ordentlichen Verwaltung ergeben würden, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die auf den tatsächlichen Kosten beruhenden Sätze unter Anwendung der Rundungsregel nach Abs. 2 zweiter Satz mit Wirksamkeit ab 1. April zu verordnen. Wesentlich ist eine Abweichung, wenn mit den sich aus Abs. 2 ergebenden Sätzen die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages gemeinnütziger Bauvereinigungen im Hinblick auf die §§ 13 und 23 WGG nicht möglich wäre.
Abkürzung
ERVO 1994
Kosten der ordentlichen Verwaltung
§ 6. (1) Zur Deckung der Kosten der ordentlichen Verwaltung darf statt einer Verrechnung gemäß § 5 ein Pauschalbetrag (§ 13 Abs. 3 WGG) verlangt werden. Dieser Pauschalbetrag darf je Jahr einen Höchstbetrag nicht übersteigen, der sich ergibt:
aus dem Produkt der Anzahl der verwalteten Wohnungen und einem Betrag in Höhe von
196,8 Euro ab 1. April 2010 sowie 200,40 Euro ab 1. April 2011 bei Überlassung in Miete oder sonstige Nutzung,
243,6 Euro ab 1. April 2010 sowie 248,40 Euro ab 1. April 2011, zuzüglich Umsatzsteuer, bei Übertragung in das Eigentum, Miteigentum oder Einräumung des Wohnungseigentums,
aus der Summe der nach Art, Größe und Beschaffenheit zu ermittelnden angemessenen Beträge für die Verwaltung von Geschäftsräumen, je Geschäftsraum aber mindestens ein Betrag in Höhe der jeweiligen Sätze gemäß Z 1, und
aus dem Produkt der Anzahl der Ein- oder Abstellplätze und einem Betrag in Höhe
bei Einstellplätzen (Garagen) höchstens der Hälfte,
bei Abstellplätzen höchstens eines Fünftels der jeweiligen Sätze gemäß Z 1.
(2) Die Sätze gemäß Abs. 1 Z 1 vermindern oder erhöhen sich jeweils zum 1. April entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder eines an seine Stelle getretenen Index. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die sich hieraus gegenüber dem Vorjahr ergebenden geänderten Sätze im Bundesgesetzblatt kundzumachen, wobei die nach dem ersten Satz ermittelten Beträge auf durch zwölf teilbare volle 10-Cent-Beträge auf- oder abzurunden sind.
(3) Der Revisionsverband hat zu Beginn jedes Jahres die im Vorjahr angefallenen Kosten für die ordentliche Verwaltung, die unter Zugrundelegung durchschnittlicher Betriebsverhältnisse gemeinnütziger Bauvereinigungen zu ermitteln sind, dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bekanntzugeben.
(4) Weichen die sich aus dem Verbraucherpreisindex gemäß Abs. 2 ergebenden Sätze wesentlich von jenen ab, die sich auf Grund der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der ordentlichen Verwaltung ergeben würden, so hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die auf den tatsächlichen Kosten beruhenden Sätze unter Anwendung der Rundungsregel nach Abs. 2 zweiter Satz mit Wirksamkeit ab 1. April zu verordnen. Wesentlich ist eine Abweichung, wenn mit den sich aus Abs. 2 ergebenden Sätzen die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages gemeinnütziger Bauvereinigungen im Hinblick auf die §§ 13 und 23 WGG nicht möglich wäre.
Abkürzung
ERVO 1994
Kosten der ordentlichen Verwaltung
§ 6. (1) Zur Deckung der Kosten der ordentlichen Verwaltung darf statt einer Verrechnung gemäß § 5 ein Pauschalbetrag (§ 13 Abs. 3 WGG) verlangt werden. Dieser Pauschalbetrag darf je Jahr einen Höchstbetrag nicht übersteigen, der sich ergibt:
aus dem Produkt der Anzahl der verwalteten Wohnungen und einem Betrag in Höhe von
196,8 Euro ab 1. April 2010, 200,40 Euro ab 1. April 2011 sowie 207,60 Euro ab 1. April 2012 bei Überlassung in Miete oder sonstige Nutzung,
243,6 Euro ab 1. April 2010, 2 48,40 Euro ab 1. April 2011 sowie 256 ,80 Euro ab 1. April 2012, zuzüglich Umsatzsteuer, bei Übertragung in das Eigentum, Miteigentum oder Einräumung des Wohnungseigentums,
aus der Summe der nach Art, Größe und Beschaffenheit zu ermittelnden angemessenen Beträge für die Verwaltung von Geschäftsräumen, je Geschäftsraum aber mindestens ein Betrag in Höhe der jeweiligen Sätze gemäß Z 1, und
aus dem Produkt der Anzahl der Ein- oder Abstellplätze und einem Betrag in Höhe
bei Einstellplätzen (Garagen) höchstens der Hälfte,
bei Abstellplätzen höchstens eines Fünftels der jeweiligen Sätze gemäß Z 1.
(2) Die Sätze gemäß Abs. 1 Z 1 vermindern oder erhöhen sich jeweils zum 1. April entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder eines an seine Stelle getretenen Index. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die sich hieraus gegenüber dem Vorjahr ergebenden geänderten Sätze im Bundesgesetzblatt kundzumachen, wobei die nach dem ersten Satz ermittelten Beträge auf durch zwölf teilbare volle 10-Cent-Beträge auf- oder abzurunden sind.
(3) Der Revisionsverband hat zu Beginn jedes Jahres die im Vorjahr angefallenen Kosten für die ordentliche Verwaltung, die unter Zugrundelegung durchschnittlicher Betriebsverhältnisse gemeinnütziger Bauvereinigungen zu ermitteln sind, dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bekanntzugeben.
(4) Weichen die sich aus dem Verbraucherpreisindex gemäß Abs. 2 ergebenden Sätze wesentlich von jenen ab, die sich auf Grund der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der ordentlichen Verwaltung ergeben würden, so hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die auf den tatsächlichen Kosten beruhenden Sätze unter Anwendung der Rundungsregel nach Abs. 2 zweiter Satz mit Wirksamkeit ab 1. April zu verordnen. Wesentlich ist eine Abweichung, wenn mit den sich aus Abs. 2 ergebenden Sätzen die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages gemeinnütziger Bauvereinigungen im Hinblick auf die §§ 13 und 23 WGG nicht möglich wäre.
Abkürzung
ERVO 1994
Kosten der ordentlichen Verwaltung
§ 6. (1) Zur Deckung der Kosten der ordentlichen Verwaltung darf statt einer Verrechnung gemäß § 5 ein Pauschalbetrag (§ 13 Abs. 3 WGG) verlangt werden. Dieser Pauschalbetrag darf einen Höchstbetrag nicht übersteigen, der sich ergibt:
aus dem Produkt der Anzahl der verwalteten Wohnungen und einem Betrag in Höhe von
jährlich 212,40 Euro ab 1. April 2013 bei Überlassung in Miete oder sonstige Nutzung,
jährlich 262,80 Euro ab 1. April 2013, zuzüglich Umsatzsteuer, bei Übertragung in das Eigentum, Miteigentum oder Einräumung des Wohnungseigentums,
aus der Summe der nach Art, Größe und Beschaffenheit jährlich zu ermittelnden angemessenen Beträge für die Verwaltung von Geschäftsräumen, je Geschäftsraum aber mindestens ein Betrag in Höhe der jeweiligen Sätze gemäß Z 1, und
aus dem Produkt der Anzahl der Ein- oder Abstellplätze und einem jährlichen Betrag in Höhe
bei Einstellplätzen (Garagen) höchstens der Hälfte,
bei Abstellplätzen höchstens eines Fünftels der jeweiligen Sätze gemäß Z 1.
(2) Die Sätze gemäß Abs. 1 Z 1 vermindern oder erhöhen sich jeweils zum 1. April entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder eines an seine Stelle getretenen Index. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die sich hieraus gegenüber dem Vorjahr ergebenden geänderten Sätze im Bundesgesetzblatt kundzumachen, wobei die nach dem ersten Satz ermittelten Beträge auf durch zwölf teilbare volle 10-Cent-Beträge auf- oder abzurunden sind.
(3) Der Revisionsverband hat zu Beginn jedes Jahres die im Vorjahr angefallenen Kosten für die ordentliche Verwaltung, die unter Zugrundelegung durchschnittlicher Betriebsverhältnisse gemeinnütziger Bauvereinigungen zu ermitteln sind, dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bekanntzugeben.
(4) Weichen die sich aus dem Verbraucherpreisindex gemäß Abs. 2 ergebenden Sätze wesentlich von jenen ab, die sich auf Grund der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der ordentlichen Verwaltung ergeben würden, so hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die auf den tatsächlichen Kosten beruhenden Sätze unter Anwendung der Rundungsregel nach Abs. 2 zweiter Satz mit Wirksamkeit ab 1. April zu verordnen. Wesentlich ist eine Abweichung, wenn mit den sich aus Abs. 2 ergebenden Sätzen die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages gemeinnütziger Bauvereinigungen im Hinblick auf die §§ 13 und 23 WGG nicht möglich wäre.
Abkürzung
ERVO 1994
Kosten der ordentlichen Verwaltung
§ 6. (1) Zur Deckung der Kosten der ordentlichen Verwaltung darf statt einer Verrechnung gemäß § 5 ein Pauschalbetrag (§ 13 Abs. 3 WGG) verlangt werden. Dieser Pauschalbetrag darf einen Höchstbetrag nicht übersteigen, der sich ergibt:
aus dem Produkt der Anzahl der verwalteten Wohnungen und einem Betrag in Höhe von
jährlich 212,40 Euro ab 1. April 2013 bei Überlassung in Miete oder sonstige Nutzung,
jährlich 262,80 Euro ab 1. April 2013, zuzüglich Umsatzsteuer, bei Übertragung in das Eigentum, Miteigentum oder Einräumung des Wohnungseigentums,
aus der Summe der nach Art, Größe und Beschaffenheit jährlich zu ermittelnden angemessenen Beträge für die Verwaltung von Geschäftsräumen, je Geschäftsraum aber mindestens ein Betrag in Höhe der jeweiligen Sätze gemäß Z 1, und
aus dem Produkt der Anzahl der Ein- oder Abstellplätze und einem jährlichen Betrag in Höhe
bei Einstellplätzen (Garagen) höchstens der Hälfte,
bei Abstellplätzen höchstens eines Fünftels der jeweiligen Sätze gemäß Z 1.
(2) Die Sätze gemäß Abs. 1 Z 1 vermindern oder erhöhen sich jeweils zum 1. April eines Jahres entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder eines an seine Stelle getretenen Index, wobei die ermittelten Beträge auf durch zwölf teilbare volle 10-Cent-Beträge auf- oder abzurunden sind.
(2a) Ab 2017 vermindern oder erhöhen sich die ab 1. April 2016 geltenden Sätze, jeweils zum 1. April eines Jahres, in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2010 des jeweiligen Vorjahrs gegenüber dem Durchschnittswert des Jahres 2015 ergibt. Bei der Neuberechnung sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächst niedrigen ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächst höheren ganzen Cent aufzurunden. Der neue Betrag gilt jeweils ab dem 1. April des betreffenden Jahres.
(3) Der Revisionsverband hat bis spätestens 28. Februar eines Jahres die im zweitvorangegangenen Jahr angefallenen Kosten für die ordentliche Verwaltung, die unter Zugrundelegung durchschnittlicher Betriebsverhältnisse gemeinnütziger Bauvereinigungen zu ermitteln sind, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bekanntzugeben.
(4) Weichen die sich aus dem Verbraucherpreisindex gemäß Abs. 2 ergebenden Sätze wesentlich von jenen ab, die sich auf Grund der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der ordentlichen Verwaltung ergeben würden, so hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die auf den tatsächlichen Kosten beruhenden Sätze unter Anwendung der Rundungsregel nach Abs. 2 zweiter Satz mit Wirksamkeit ab 1. April zu verordnen. Wesentlich ist eine Abweichung, wenn mit den sich aus Abs. 2 ergebenden Sätzen die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages gemeinnütziger Bauvereinigungen im Hinblick auf die §§ 13 und 23 WGG nicht möglich wäre.
Kosten bei umfangreichen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten
§ 7. (1) Zur Deckung der Kosten für die Bauverwaltung und Bauüberwachung bei umfangreichen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten darf statt einer Verrechnung gemäß § 5 ein einmalig zu ermittelnder Pauschalbetrag (§ 13 Abs. 3 WGG) verlangt werden, soferne die Verwaltungstätigkeiten über die im Rahmen der ordentlichen Verwaltung regelmäßig anfallenden Leistungen hinausgehen.
(2) Ein erhöhter Verwaltungsaufwand gemäß Abs. 1 liegt insbesondere vor, wenn
die Durchführung der Arbeiten eine schwierige technische Vorbereitung oder die Koordinierung mehrerer Auftragnehmer erfordert und
die Kosten der Arbeiten
rechnerisch aus den nicht rückzahlbaren Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen gemäß § 14d Abs. 2 Z 3 WGG - bei Arbeiten an einzelnen Wohnungen aus dem auf diese entfallenden Teil dieser Beiträge - im Verteilungszeitraum nicht gedeckt werden könnten oder
aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, oder
es sich um Baumaßnahmen nach § 13 Abs. 7 WGG handelt.
(3) Der Pauschalbetrag gemäß Abs. 1 darf insgesamt 5 vH
der nachweislich aufgewendeten Baukosten gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 bzw. 2. - bei Maßnahmen nach § 13 Abs. 7 WGG
- der Baukosten (§ 1), die aus Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen zu decken sind,
nicht übersteigen.
(4) Der Höchstsatz von 5 vH vermindert sich auf 3 vH, wenn die Kosten der Bauüberwachung im Rahmen der Kosten der örtlichen Bauaufsicht geltend gemacht werden.
(5) Die Hundertsätze gemäß Abs. 3 und 4 erhöhen sich bei Eigentumswohnungen, Wohnungen mit Kaufanwartschaft und Wohnungen, auf die § 15b WGG Anwendung findet, jeweils um 0,25 vH.
Abkürzung
ERVO 1994
Kosten bei umfangreichen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten
§ 7. (1) Zur Deckung der Kosten für die Bauverwaltung und Bauüberwachung bei umfangreichen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten darf statt einer Verrechnung gemäß § 5 ein einmalig zu ermittelnder Pauschalbetrag (§ 13 Abs. 3 WGG) verlangt werden, soferne die Verwaltungstätigkeiten über die im Rahmen der ordentlichen Verwaltung regelmäßig anfallenden Leistungen hinausgehen.
(2) Ein erhöhter Verwaltungsaufwand gemäß Abs. 1 liegt insbesondere vor, wenn
die Durchführung der Arbeiten eine schwierige technische Vorbereitung oder die Koordinierung mehrerer Auftragnehmer erfordert und
die Kosten der Arbeiten
rechnerisch aus den nicht rückzahlbaren Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen gemäß § 14d Abs. 2 Z 3 WGG - bei Arbeiten an einzelnen Wohnungen aus dem auf diese entfallenden Teil dieser Beiträge - im Verteilungszeitraum nicht gedeckt werden könnten oder
aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, oder
es sich um Baumaßnahmen nach § 13 Abs. 7 WGG handelt.
(3) Der Pauschalbetrag gemäß Abs. 1 darf insgesamt 5 vH
der nachweislich aufgewendeten Baukosten gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 bzw. 2. - bei Maßnahmen nach § 13 Abs. 7 WGG
- der Baukosten (§ 1), die aus Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen zu decken sind,
(4) Der Höchstsatz von fünf vH vermindert sich auf drei vH, wenn die Kosten der Bauüberwachung im Rahmen der Kosten der örtlichen Bauaufsicht gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 zweiter Tatbestand geltend gemacht werden.
(5) Die Hundertsätze gemäß Abs. 3 und 4 erhöhen sich bei Eigentumswohnungen, Wohnungen mit Kaufanwartschaft und Wohnungen, auf die § 15b WGG Anwendung findet, jeweils um 0,25 vH.
Abkürzung
ERVO 1994
Kosten bei umfangreichen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten
§ 7. (1) Zur Deckung der Kosten für die Bauverwaltung und Bauüberwachung bei umfangreichen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten darf statt einer Verrechnung gemäß § 5 ein einmalig zu ermittelnder Pauschalbetrag (§ 13 Abs. 3 WGG) verlangt werden, soferne die Verwaltungstätigkeiten über die im Rahmen der ordentlichen Verwaltung regelmäßig anfallenden Leistungen hinausgehen.
(2) Ein erhöhter Verwaltungsaufwand gemäß Abs. 1 liegt insbesondere vor, wenn
die Durchführung der Arbeiten eine schwierige technische Vorbereitung oder die Koordinierung von mindestens drei Auftragnehmern erfordert und
die Kosten der Arbeiten
rechnerisch aus den Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen in Höhe des Ausgangsbetrages gemäß § 14d Abs. 2 erster Satz WGG – bei Arbeiten an einzelnen Wohnungen oder Geschäftsräumen aus dem auf diese entfallenden Teil der Beiträge – in einem Zeitraum von zehn Jahren nicht gedeckt werden könnten oder
aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, oder
es sich um Baumaßnahmen nach § 13 Abs. 7 WGG handelt.
(3) Der Pauschalbetrag gemäß Abs. 1 darf insgesamt 5 vH
der nachweislich aufgewendeten Baukosten gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 bzw.
– bei Maßnahmen nach § 13 Abs. 7 WGG
– der Baukosten (§ 1), die aus Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen zu decken sind,
(4) Der Höchstsatz von fünf vH vermindert sich auf drei vH, wenn die Kosten der Bauüberwachung im Rahmen der Kosten der örtlichen Bauaufsicht gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 zweiter Tatbestand geltend gemacht werden.
(5) Die Hundertsätze gemäß Abs. 3 und 4 erhöhen sich bei Eigentumswohnungen, Wohnungen mit Kaufanwartschaft und Wohnungen, auf die § 15b WGG Anwendung findet, jeweils um 0,25 vH.
Abkürzung
ERVO 1994
ABSCHNITT
Entgelt
Absetzung für Abnützung
§ 8. (1) Der Betrag für die Absetzung für Abnützung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 WGG ist, unter Zugrundelegung einer Abnützungsdauer der Baulichkeit von höchstens hundert Jahren, von der Summe der Kosten gemäß den §§ 1, 3 und 4 zu berechnen.
(2) Werden gemäß § 13 Abs. 7 WGG weitere Miet- oder sonstige Nutzungsgegenstände errichtet, so ist die Abnützungsdauer unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer der gesamten Baulichkeit und der Laufzeit der Finanzierung, insbesondere der Laufzeit einer allfälligen öffentlichen Förderung zu bemessen.
Abkürzung
ERVO 1994
Fremdmittelverzinsung
§ 9. Als Verzinsung der Fremdmittel gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 WGG sind die aufgrund des Vertrages zu leistenden oder tatsächlich geleisteten Beträge anzurechnen.
Abkürzung
ERVO 1994
Fremdmittelverzinsung
§ 9. Als Verzinsung der Fremdmittel gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 WGG sind die aufgrund des Vertrages zu leistenden oder tatsächlich geleisteten, angemessenen Beträge anzurechnen.
Abkürzung
ERVO 1994
Dynamische Kostendeckung
§ 10. Bei Anwendung des § 13 Abs. 2a WGG können die Entgeltsbestandteile nach § 14 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 8 WGG zunächst unterkostendeckend bemessen werden. Diese Unterkostendeckung ist jedoch binnen einem Zeitraum von mindestens fünf, höchstens aber zwanzig Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der ersten Überlassung des Gebrauchs, auszugleichen. Beträge auf Grund einer gemäß § 13 Abs. 2a WGG zur Berücksichtigung der Geldwertänderung vereinbarten Wertsicherung (§ 17 Abs. 4 WGG) sind spätestens mit diesem Ausgleich im Entgelt so lange anzurechnen, bis der durch die anfängliche Unterkostendeckung entstandene Geldwertverlust aufgeholt ist.
Abkürzung
ERVO 1994
Dynamische Kostendeckung
§ 10. Bei Anwendung des § 13 Abs. 2a WGG können die Entgeltsbestandteile nach § 14 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 8 WGG zunächst unterkostendeckend bemessen werden. Diese Unterkostendeckung ist jedoch binnen einem Zeitraum von mindestens fünf, höchstens aber zwanzig Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der ersten Überlassung des Gebrauchs, auszugleichen. Beträge auf Grund einer gemäß § 13 Abs. 2a WGG zur Berücksichtigung der Geldwertänderung vereinbarten Wertsicherung (§ 17 Abs. 4 WGG, idF BGBl. I Nr. 147/1999) sind spätestens mit diesem Ausgleich im Entgelt so lange anzurechnen, bis der durch die anfängliche Unterkostendeckung entstandene Geldwertverlust aufgeholt ist.
Abkürzung
ERVO 1994
Eigenmitteleinsatz
§ 11. Setzt die Bauvereinigung gemäß § 13 Abs. 2b WGG Eigenmittel befristet ein, so dürfen diese höchstens im Ausmaß gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 WGG verzinst werden. Im Falle der Rückzahlbarkeit sind die Zinsen vom jeweils noch nicht getilgten Betrag zu berechnen. Der Beginn des Zeitraumes für einen befristeten Eigenmitteleinsatz richtet sich nach dem Zeitpunkt der ersten Überlassung des Gebrauchs.
Abkürzung
ERVO 1994
Erhaltung und Verbesserung
§ 12. (1) Als Kosten von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten im Sinne des § 14a Abs. 3 und des § 14b Abs. 3 WGG sind zu verstehen:
die Baukosten der Arbeiten,
die Kosten der Planung und der örtlichen Bauaufsicht (§ 2 Z 1 und § 39 Abs. 17 WGG),
die Bauverwaltungskosten (§§ 5 und 7) und
die Finanzierungskosten, wie etwa tatsächliche Kosten für Bau- und Zwischenkredite, Geldbeschaffungskosten und Zinsen für eingesetzte Eigenmittel.
(2) Bei der Bemessung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages innerhalb der Obergrenzen gemäß § 14d Abs. 2 WGG ist auch der Bauzustand und die Abnützungsdauer der Baulichkeit zu berücksichtigen.
Abkürzung
ERVO 1994
Erhaltung und Verbesserung
§ 12. (1) Als Kosten von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten im Sinne des § 14a und des § 14b WGG sind zu verstehen:
die Baukosten der Arbeiten,
die Kosten der Planung und der örtlichen Bauaufsicht (§ 2 Z 1 und § 39 Abs. 17 WGG),
die Bauverwaltungskosten (§§ 5 und 7) und
die Finanzierungskosten, wie etwa tatsächliche Kosten für Bau- und Zwischenkredite, Geldbeschaffungskosten und Zinsen für eingesetzte Eigenmittel.
(2) Bei der Bemessung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages innerhalb der Obergrenzen gemäß § 14d Abs. 2 WGG sind auch das Baualter, der Bauzustand und die Abnützungsdauer zu berücksichtigen.
Abkürzung
ERVO 1994
Bekanntgabe
§ 12a. Die Bekanntgabe gemäß § 14d Abs. 4 letzter Satz WGG hat jedenfalls zu enthalten:
die Bezeichnung jener Teile der Baulichkeit, an denen die Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen,
den Umfang der voraussichtlichen Instandsetzung, Erneuerung oder Neuerrichtung und
die im Zeitpunkt der Bekanntgabe geschätzten voraussichtlichen Gesamtkosten unter Berücksichtigung einer vorausschauenden Sicherstellung der Finanzierung sowie des geplanten Beginns der durchzuführenden Maßnahmen.
Abkürzung
ERVO 1994
Contracting
§ 12b. (1) Bei Durchführung von Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5a WGG ist unabhängig von einer Bekanntgabe nach § 12a auch ein geeigneter Nachweis gemäß § 14 Abs. 5b WGG zu erbringen.
(2) Eine sachgerechte Festlegung der Beträge gemäß § 14 Abs. 5b Z 1 WGG liegt jedenfalls vor, wenn der Durchschnitt der in den letzten drei Abrechnungsperioden tatsächlich abgerechneten Kosten herangezogen wird.
(3) Als geeigneter Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 5b Z 2 und 3 WGG kann jedenfalls ein Gutachten eines Ziviltechnikers oder eines gerichtlich beeideten Sachverständigen des jeweils in Betracht kommenden Fachgebietes herangezogen werden.
(4) Der Nachweis gemäß Abs. 1 ist der Belegsammlung der jeweiligen Abrechnung anzuschließen.
Abkürzung
ERVO 1994
Contracting
§ 12b. (1) Bei Durchführung von Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5a WGG ist ein geeigneter Nachweis gemäß § 14 Abs. 5b WGG zu erbringen.
(2) Eine sachgerechte Festlegung der Beträge gemäß § 14 Abs. 5b Z 1 WGG liegt jedenfalls vor, wenn der Durchschnitt der in den letzten drei Abrechnungsperioden tatsächlich abgerechneten Kosten herangezogen wird.
(3) Als geeigneter Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 5b Z 2 und 3 WGG kann jedenfalls ein Gutachten eines Ziviltechnikers oder eines gerichtlich beeideten Sachverständigen des jeweils in Betracht kommenden Fachgebietes herangezogen werden.
(4) Der Nachweis gemäß Abs. 1 ist der Belegsammlung der jeweiligen Abrechnung anzuschließen.
Neufestsetzung des Entgelts
§ 13. Ändern sich die der Berechnung des Entgelts zugrunde zu legenden Beträge gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 bis 9 WGG, so darf das auf Grund dieser Änderung errechnete Entgelt frühestens zum nächsten Zahlungstermin zur Zahlung vorgeschrieben werden.
Abkürzung
ERVO 1994
Fremdmittelzinsen
§ 13. (1) Eine Zinssatzvereinbarung gilt als angemessen im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 2 WGG, wenn kein offenkundiges Missverhältnis zu den orts- und branchenüblich am Kapitalmarkt erzielbaren Konditionen besteht.
(2) Ein offenkundiges Missverhältnis im Sinne des § 18 Abs. 4 WGG ist dann anzunehmen, wenn der Zinssatz vergleichbare Zinssatzobergrenzen auf Grund förderungsrechtlicher Vorschriften der Länder übersteigt.
(3) Ändern sich die der Berechnung des Entgelts zugrunde zu legenden Beträge gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 bis 9 WGG - insbesondere die Höhe des jeweiligen Zinssatzes, so darf das auf Grund dieser Änderung errechnete Entgelt frühestens zum nächsten Zahlungstermin zur Zahlung vorgeschrieben werden. Die Bekanntgabe der maßgeblichen Grundlagen für die Änderung des Entgelts hat spätestens mit Vorschreibung des geänderten Entgelts zur Zahlung zu erfolgen.
Abkürzung
ERVO 1994
Fremdmittelzinsen
§ 13. (1) Eine Zinssatzvereinbarung gilt als angemessen im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 2 WGG, wenn sie entweder den förderungsrechtlichen Vorgaben für die jeweilige Baulichkeit entspricht oder – mangels förderrechtlicher Vorgaben – kein offenkundiges Missverhältnis zu den orts- und branchenüblich am Kapitalmarkt erzielbaren Konditionen besteht.
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