Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über das Entgelt (Preis) für die Überlassung von Räumen und Grundstücken durch gemeinnützige Bauvereinigungen (Entgeltrichtlinienverordnung 1994 – ERVO 1994)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 78
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

ERVO 1994

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 800/1993, wird verordnet:

Abkürzung

ERVO 1994

1.

ABSCHNITT

Gesamte Herstellungskosten

Baukosten

§ 1. (1) Bei der Ermittlung der Baukosten gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) ist von jenem Betrag auszugehen, der für die Errichtung der Baulichkeit nachweislich aufgewendet wurde. Diesem Betrag sind hinzuzurechnen:

1.

Kosten für Aufwendungen zur widmungsgemäßen Benützung der Baulichkeit sowie

2.

Rückstellungen für notwendige Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung der Baulichkeit stehen, jedoch erst in späterer Folge vorgenommen werden. Darunter sind insbesondere solche Maßnahmen zu verstehen, die

a)

gemäß baubehördlichem Auftrag erfolgen oder

b)

die Aufrechterhaltung der Nutzung der Baulichkeit für die Zukunft gewährleisten.

(2) Die Baukosten für Einstellplätze (Garagen), Abstellplätze, Gemeinschaftseinrichtungen und andere sonstige Räumlichkeiten sowie für andere Teile der Liegenschaft sind bei den Baukosten jener Baulichkeit zu berücksichtigen, der diese Einrichtungen zugerechnet werden.

Grundkosten

§ 2. (1) Bei der Ermittlung der Grundkosten gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 WGG ist vom Verkehrswert des Grundstückes im Zeitpunkt des Grunderwerbs auszugehen. Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der bei Veräußerung des Grundstückes im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Außer ungewöhnlichen oder persönlichen Verhältnissen sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen.

(2) Wenn sich der Veräußerer zur Senkung des Entgelts (Preises) ausbedungen hat, daß bei der Ermittlung der Grundkosten anstelle des Verkehrswertes im Zeitpunkt des Grunderwerbs ein niedrigerer Betrag anzusetzen sei, ist vom vertraglich festgelegten niedrigeren Betrag, mindestens aber von einem Betrag in Höhe der tatsächlichen Kosten des Grunderwerbs auszugehen (§ 13 Abs. 2 c WGG).

(3) Der gemäß Abs. 1 oder 2 ermittelte Betrag ist nach § 17 Abs. 4 zweiter Satz WGG aufzuwerten. Der Berechnung der Aufwertung sind zugrunde zu legen:

1.

der Indexwert des Monats, in dem das Grundstück erworben wurde, und

2.

der Indexwert des zweitvorangegangenen Monats vor

a)

erstmaliger Überlassung des Gebrauchs oder

b)

erstmaliger Übertragung des Eigentums (Miteigentums) oder Einräumung des Wohnungseigentums.

(4) Dem nach Abs. 3 aufgewerteten Betrag können die Zinsen der zum Erwerb des Grundstückes aufgewendeten Fremdmittel hinzugerechnet werden. Hat die Bauvereinigung für diesen Zweck Eigenmittel aufgewendet, so dürfen diese höchstens im Ausmaß gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 WGG verzinst werden.

(5) Die von der Bauvereinigung seit dem Erwerb des Grundstückes nachweislich vorgenommenen Aufwendungen sind insoweit zu berücksichtigen, als sie sich im Zusammenhang mit der Errichtung der Baulichkeit als notwendig oder nützlich erwiesen haben.

(6) Als notwendige und nützliche Aufwendungen sind insbesondere Maßnahmen zu verstehen, die

1.

ein Grundstück baureif machen oder erhalten,

2.

im Sinn der späteren Verwendung des Grundstückes als wertvermehrend anzusehen sind oder

3.

gemäß behördlichem Auftrag am Grundstück erfolgten.

Abkürzung

ERVO 1994

Grundkosten

§ 2. (1) Bei der Ermittlung der Grundkosten gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 WGG ist vom Verkehrswert des Grundstückes im Zeitpunkt des Grunderwerbs auszugehen. Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der bei Veräußerung des Grundstückes im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Außer ungewöhnlichen oder persönlichen Verhältnissen sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen.

(2) Wenn sich der Veräußerer zur Senkung des Entgelts (Preises) ausbedungen hat, daß bei der Ermittlung der Grundkosten anstelle des Verkehrswertes im Zeitpunkt des Grunderwerbs ein niedrigerer Betrag anzusetzen sei, ist vom vertraglich festgelegten niedrigeren Betrag, mindestens aber von einem Betrag in Höhe der tatsächlichen Kosten des Grunderwerbs auszugehen (§ 13 Abs. 2 c WGG).

(3) Der gemäß Abs. 1 oder 2 ermittelte Betrag ist, sofern nicht die Finanzierungskosten gemäß Abs. 4 hinzugerechnet werden, nach § 17 Abs. 4 zweiter Satz WGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/ 1999 aufzuwerten. Der Berechnung der Aufwertung sind zugrunde zu legen:

1.

der Indexwert des Monats, in dem das Grundstück erworben wurde, und

2.

der Indexwert des zweitvorangegangenen Monats vor

a)

erstmaliger Überlassung des Gebrauchs oder

b)

erstmaliger Übertragung des Eigentums (Miteigentums) oder Einräumung des Wohnungseigentums.

(4) Erfolgte keine Aufwertung gemäß Abs. 3 können dem nach Abs. 1 oder 2 ermittelten Betrag die Zinsen der zum Erwerb des Grundstückes aufgewendeten Fremdmittel (§ 14 Abs. 1 Z 2 WGG) hinzugerechnet werden. Hat die Bauvereinigung für diesen Zweck Eigenmittel aufgewendet, so dürfen diese höchstens im Ausmaß gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 WGG verzinst werden.

(5) Die von der Bauvereinigung seit dem Erwerb des Grundstückes nachweislich vorgenommenen Aufwendungen sind insoweit zu berücksichtigen, als sie sich im Zusammenhang mit der Errichtung der Baulichkeit als notwendig oder nützlich erwiesen haben.

(6) Als notwendige und nützliche Aufwendungen sind insbesondere Maßnahmen zu verstehen, die

1.

ein Grundstück baureif machen oder erhalten,

2.

im Sinn der späteren Verwendung des Grundstückes als wertvermehrend anzusehen sind oder

3.

gemäß behördlichem Auftrag am Grundstück erfolgten.

Abkürzung

ERVO 1994

Aufschließungskosten

§ 3. Bei der Ermittlung der Aufschließungskosten gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 WGG ist von den Kosten jener Maßnahmen auszugehen, die

1.

der widmungsgemäßen Nutzung des Grundstückes und der widmungsgemäßen Benützung der auf ihm errichteten Baulichkeit dienten oder

2.

gemäß behördlichem Auftrag im Sinne der späteren Nutzung des Grundstückes vorzunehmen waren.

Bauverwaltungs- und sonstige Kosten

§ 4. (1) Der Berechnung des Entgelts (Preises) sind sonstige Kosten gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 WGG, die für die Errichtung und Bewohnbarmachung der Baulichkeit erforderlich waren, insoweit zugrunde zu legen, als sie nicht schon gemäß den §§ 1 bis 3 Berücksichtigung fanden.

(2) Als Kosten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere zu verstehen:

1.

Kosten der Außenanlagen,

2.

Bauverwaltungskosten,

3.

Kosten der Planung und örtlichen Bauaufsicht,

4.

Finanzierungskosten, wie etwa tatsächliche Kosten für Bau- und Zwischenkredite, Geldbeschaffungskosten und Zinsen für eingesetzte Eigenmittel und

5.

die nicht abzugsfähige Umsatzsteuer.

(3) Zur Deckung der Bauverwaltungskosten darf - anstelle einer Verrechnung eines angemessenen Betrages (§§ 13 und 23 WGG) gegen Nachweis - ein Pauschalbetrag verlangt werden. Dieser Pauschalbetrag darf bei Baulichkeiten mit

1.

24 und mehr Wohnungen 3 vH,

2.

13 bis 23 Wohnungen 3,25 vH,

3.

höchstens 12 Wohnungen 3,5 vH

(4) Für über die normale Ausstattung hinausgehende Sonderausstattungen, die in einzelnen Wohnungen auf Verlangen von deren (künftigen) Mietern (Nutzungsberechtigten, Wohnungseigentümern, Eigentümern) erfolgen, darf diesen bei tatsächlich erbrachten Mehrleistungen für die Bauverwaltung zusätzlich ein Pauschalbetrag von höchstens 3 vH der Kosten der Sonderausstattung angerechnet werden.

(5) Von Bauvereinigungen zulässigerweise erbrachte Leistungen

1.

im technischen Bereich (§ 2 Z 1 und § 39 Abs. 17 WGG),

2.

im rechtlichen Bereich im Zuge der Begründung von Wohnungseigentum (insbesondere die Erstellung von Kauf- und Wohnungseigentumsverträgen), sofern diese Leistungen besondere juristische Kenntnisse erfordern,

Bauverwaltungs- und sonstige Kosten

§ 4. (1) Der Berechnung des Entgelts (Preises) sind sonstige Kosten gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 WGG, die für die Errichtung und Bewohnbarmachung der Baulichkeit erforderlich waren, insoweit zugrunde zu legen, als sie nicht schon gemäß den §§ 1 bis 3 Berücksichtigung fanden.

(2) Als Kosten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere zu verstehen:

1.

Kosten der Außenanlagen,

2.

Bauverwaltungskosten,

3.

Kosten der Planung und örtlichen Bauaufsicht,

4.

Finanzierungskosten, wie etwa tatsächliche Kosten für Bau- und Zwischenkredite, Geldbeschaffungskosten und Zinsen für eingesetzte Eigenmittel und

5.

die nicht abzugsfähige Umsatzsteuer.

(3) Zur Deckung der Bauverwaltungskosten darf - anstelle einer Verrechnung eines angemessenen Betrages (§§ 13 und 23 WGG) gegen Nachweis - ein Pauschalbetrag verlangt werden. Dieser Pauschalbetrag darf bei Baulichkeiten mit

1.

24 und mehr Wohnungen 3 vH,

2.

13 bis 23 Wohnungen 3,25 vH,

3.

höchstens 12 Wohnungen 3,5 vH

(4) Für über die normale Ausstattung hinausgehende Sonderausstattungen, die in einzelnen Wohnungen auf Verlangen von deren (künftigen) Mietern (Nutzungsberechtigten, Wohnungseigentümern, Eigentümern) erfolgen, darf diesen bei tatsächlich erbrachten Mehrleistungen für die Bauverwaltung zusätzlich ein Pauschalbetrag von höchstens 3 vH der Kosten der Sonderausstattung angerechnet werden.

(5) Von Bauvereinigungen zulässigerweise erbrachte Leistungen

1.

im technischen Bereich (§ 2 Z 1 und § 39 Abs. 17 WGG),

2.

im rechtlichen Bereich im Zuge der Begründung von Wohnungseigentum (insbesondere die Erstellung von Kauf- und Wohnungseigentumsverträgen), sofern diese Leistungen besondere juristische Kenntnisse erfordern,

Bauverwaltungs- und sonstige Kosten

§ 4. (1) Der Berechnung des Entgelts (Preises) sind sonstige Kosten gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 WGG, die für die Errichtung und Bewohnbarmachung der Baulichkeit (einschließlich der Kosten für notwendige und nützliche Informationen der Wohnungsnutzer) erforderlich waren, insoweit zugrunde zu legen, als sie nicht schon gemäß den §§ 1 bis 3 Berücksichtigung fanden.

(2) Als Kosten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere zu verstehen:

1.

Kosten der Außenanlagen,

2.

Bauverwaltungskosten,

3.

Kosten der Planung und örtlichen Bauaufsicht,

4.

Finanzierungskosten, wie etwa tatsächliche Kosten für Bau- und Zwischenkredite, Geldbeschaffungskosten und Zinsen für eingesetzte Eigenmittel und

5.

die nicht abzugsfähige Umsatzsteuer.

(3) Zur Deckung der Bauverwaltungskosten darf - anstelle einer Verrechnung eines angemessenen Betrages (§§ 13 und 23 WGG) gegen Nachweis - ein Pauschalbetrag verlangt werden. Dieser Pauschalbetrag darf bei Baulichkeiten mit

1.

24 und mehr Wohnungen 3 vH,

2.

13 bis 23 Wohnungen 3,25 vH,

3.

höchstens 12 Wohnungen 3,5 vH

(4) Für über die normale Ausstattung hinausgehende Sonderausstattungen, die in einzelnen Wohnungen auf Verlangen von deren (künftigen) Mietern (Nutzungsberechtigten, Wohnungseigentümern, Eigentümern) erfolgen, darf diesen bei tatsächlich erbrachten Mehrleistungen für die Bauverwaltung zusätzlich ein Pauschalbetrag von höchstens 3 vH der Kosten der Sonderausstattung angerechnet werden.

(5) Von Bauvereinigungen zulässigerweise erbrachte Leistungen

1.

im technischen Bereich (§ 2 Z 1 und § 39 Abs. 17 WGG),

2.

im rechtlichen Bereich im Zuge der Begründung von Wohnungseigentum (insbesondere die Erstellung von Kauf- und Wohnungseigentumsverträgen), sofern diese Leistungen besondere juristische Kenntnisse erfordern,

Abkürzung

ERVO 1994

Bauverwaltungs- und sonstige Kosten

§ 4. (1) Der Berechnung des Entgelts (Preises) sind sonstige Kosten gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 WGG, die für die Errichtung und Bewohnbarmachung der Baulichkeit (einschließlich der Kosten für notwendige und nützliche Informationen der Wohnungsnutzer) erforderlich waren, insoweit zugrunde zu legen, als sie nicht schon gemäß den §§ 1 bis 3 Berücksichtigung fanden.

(2) Als Kosten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere zu verstehen:

1.

Kosten der Außenanlagen,

2.

Bauverwaltungskosten,

3.

Kosten der Planung und örtlichen Bauaufsicht,

4.

Finanzierungskosten, wie etwa tatsächliche Kosten für Bau- und Zwischenkredite, Geldbeschaffungskosten und Zinsen für eingesetzte Eigenmittel und

5.

die nicht abzugsfähige Umsatzsteuer.

(3) Zur Deckung der Bauverwaltungskosten darf - anstelle einer Verrechnung eines angemessenen Betrages (§§ 13 und 23 WGG) gegen Nachweis - ein Pauschalbetrag verlangt werden. Dieser Pauschalbetrag darf bei Baulichkeiten mit

1.

24 und mehr Wohnungen 3 vH,

2.

13 bis 23 Wohnungen 3,25 vH,

3.

höchstens 12 Wohnungen 3,5 vH

(4) Für über die normale Ausstattung hinausgehende Sonderausstattungen, die in einzelnen Wohnungen auf Verlangen von deren (künftigen) Mietern (Nutzungsberechtigten, Wohnungseigentümern, Eigentümern) erfolgen, darf diesen bei tatsächlich erbrachten Mehrleistungen für die Bauverwaltung zusätzlich ein Pauschalbetrag von höchstens 3 vH der Kosten der Sonderausstattung angerechnet werden.

(5) Von Bauvereinigungen zulässigerweise erbrachte Leistungen

1.

im technischen Bereich (§ 2 Z 1 und § 39 Abs. 17 WGG),

2.

im rechtlichen Bereich im Zuge der Begründung von Wohnungseigentum (insbesondere die Erstellung von Kauf- und Wohnungseigentumsverträgen), sofern diese Leistungen besondere juristische Kenntnisse erfordern,

(5a) Werden im Bereich Projektmanagement Leistungen selbst oder durch Dritte erbracht, sind überschneidende Leistungsbilder mit der Bauverwaltung durch eine entsprechende Kürzung der Projektmanagementkosten zu berücksichtigen.

Abkürzung

ERVO 1994

Bauverwaltungs- und sonstige Kosten

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