Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 57a Stegersbacher Straße im Bereich der Gemeinde Burgauberg-Neudauberg
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet:
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 57a Stegersbacher Straße wird im Bereich der Gemeinde Burgauberg-Neudauberg wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse führt in gestreckterer Linienführung unter teilweiser Verwendung der bestehenden Straße von km 4,834 bis km 5,525, von km 5,91 bis km 6,16 und von km 6,45 bis km 6,88.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Burgauberg-Neudauberg aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 827 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
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