(Übersetzung)VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde von Frankreich sowie Italien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Diphenylmethan-4,4'-diisocyanat (MDI) UN 2489
Unterzeichnungsdatum
Vertragsparteien
Frankreich 444/1995 Italien 444/1995
(1) Abweichend von den Vorschriften der Anlage A des ADR, Rn. 2600(1) wird Diphenylmethan-4,4'-diisocyanat (MDI) der Klasse 6.1, Ziffer 19c) nicht den Vorschriften des ADR unterstellt.
Angaben im Beförderungspapier
Der Versender hat zusätzlich zu den erforderlichen Angaben folgenden Vermerk im Beförderungspapier einzutragen:
„Kein Gut der Klasse 6.1“ und „Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 des ADR.“
(2) Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen allen Ländern, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Sie läuft aus spätestens fünf Jahre, nachdem sie in Kraft getreten ist, oder wenn eine entsprechende Änderung zum ADR in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
Paris, 28. Februar 1995
Rom, am 2. Februar 1995
Wien, am 12. Juni 1995
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.