Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 75 Glattjoch Straße im Bereich der Gemeinde Donnersbach
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 75 Glattjoch Straße von km 8,86 bis km 9,40 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 31. Oktober 1989, BGBl. Nr. 535, bestimmten - Abschnitt „Kulmerkehren“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
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