LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK SÜDAFRIKA

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1995-09-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 24
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 12 des Abkommens wurden am 22. März bzw. 13. Juli 1995 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 23 mit 1. September 1995 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Südafrika, (in der Folge die „Vertragsparteien“ genannt);

Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt; *)

In Anerkennung der Wichtigkeit des Luftverkehrs als Mittel, die Freundschaft, das Verständnis und die Zusammenarbeit zwischen Völkern der beiden Länder zu begründen und zu bewahren;

Vom Wunsche geleitet, zum Fortschritt des internationalen Luftverkehrs beizutragen; und Vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zum Zwecke der Einrichtung des Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen;

Haben folgendes vereinbart –


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1983

Artikel 1

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert -

a)

bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie alle Änderungen des Anhangs oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese für beide Vertragsparteien in Kraft getreten sind;

b)

bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und im Falle der Regierung der Republik Südafrika den für die Zivilluftfahrt verantwortlichen Minister, oder in beiden Fällen jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich befugt ist;

c)

bedeutet der Ausdruck „Abkommen“ das vorliegende Abkommen, den unter Anwendung desselben erstellten Anhang, sowie alle Änderungen des Abkommens oder seines Anhanges;

d)

bedeutet der Ausdruck „vereinbarte Fluglinien“ planmäßige Luftverkehrsverbindungen auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Strecken zum Zwecke des Transportes von Fluggästen und Fracht in Übereinstimmung mit den vereinbarten Kapazitätsberechtigungen, und „festgelegte Flugstrecke“ eine Flugstrecke, die im Anhang dieses Abkommens festgelegt wird;

e)

haben die Ausdrücke „Fluglinie“, „internationale Fluglinie“, „Fluglinienunternehmen“ und „nicht-gewerbliche Landung“ die ihnen jeweils in Artikel 96 der Konvention gegebene Bedeutung;

f)

bedeutet der Ausdruck „Bordausrüstung“ Gegenstände, ausgenommen mobile Vorräte und Ersatzteile, für die Verwendung an Bord eines Luftfahrzeuges während des Fluges, einschließlich Erste Hilfe- und Überlebensausrüstung;

g)

schließt der Ausdruck „Fracht“ Post mit ein;

h)

bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein oder mehrere Fluglinienunternehmen, die in Übereinstimmung mit Artikel 3 (Designierung und Bewilligung) dieses Abkommens namhaft gemacht und zugelassen wurden;

i)

bedeutet der Ausdruck „Ersatzteile“ Reparatur- oder Ersatzteile, die einem Luftfahrzeug eingesetzt werden können, einschließlich Motoren;

j)

bedeutet der Ausdruck „Tarife“ die Preise, die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eingehoben werden, sowie die Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, jedoch ausschließlich der Entgelte und Bedingungen für die Beförderung von Post; und

k)

hat der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat die ihm in Artikel 2 der Konvention gegebene Bedeutung.

Artikel 2

GEWÄHRUNG VON VERKEHRSRECHTEN

1.

Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei für die Einrichtung und den Betrieb eines internationalen Fluglinienverkehrs auf den im Anhang festgelegten Flugstrecken durch ihr namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen die in diesem Abkommen angeführten Rechte.

2.

Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei hat vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens die folgenden Rechte -

a)

das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;

b)

in diesem Hoheitsgebiet Landungen zu nicht-gewerblichen Zwecken durchzuführen; und

c)

bei Betrieb einer vereinbarten Fluglinie im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Landungen durchzuführen, um Fluggäste und Frachtgut im internationalen Verkehr aufzunehmen und abzusetzen.

3.

Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen der einen Vertragspartei das Recht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste und Frachtgut, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

4.

Falls auf Grund einer bewaffneten Auseinandersetzung, politischer Unruhen oder Entwicklungen, oder besonderer und ungewöhnlicher Umstände das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei nicht in der Lage ist, einen Flug auf den gewohnten Strecken zu betreiben, so wird die andere Vertragspartei nach besten Kräften bemüht sein, den weiteren Betrieb eines solchen Fluges durch geeignete vorübergehende Umstellung von solchen Strecken auf Grund einer gemeinsam von den entsprechenden Behörden der Vertragsparteien zu treffenden Entscheidung zu erleichtern.

Artikel 3

DESIGNIERUNG UND BEWILLIGUNG

1.

Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Fluglinienunternehmen (in der Folge als „Fluglinienunternehmen“ bezeichnet) für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen, sowie jede Designierung eines Fluglinienunternehmens schriftlich zurückzuziehen.

2.

Der Betrieb der vereinbarten Fluglinien kann jederzeit, teilweise oder vollständig, aufgenommen werden, aber nicht bevor -

a)

die Vertragspartei, welcher die Rechte eingeräumt wurden, ein Fluglinienunternehmen für die festgelegte Flugstrecke gemäß Absatz 1 namhaft gemacht hat; und

b)

die die Rechte einräumende Vertragspartei innerhalb der kürzestmöglichen Zeit und nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 4 (Widerruf und Beschränkung von Bewilligungen), dem betreffenden Fluglinienunternehmen die entsprechende Betriebsbewilligung erteilt hat.

3.

Zwecks Erteilung der entsprechenden Betriebsbewilligung gemäß Absatz 2 können die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei von einem von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die durch die Gesetze und Vorschriften vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, die üblicherweise von diesen Behörden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention auf den Betrieb des internationalen Flugverkehrs angewendet werden.

Artikel 4

WIDERRUF UND BESCHRÄNKUNG VON BEWILLIGUNGEN

1.

Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei haben einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei gegenüber das Recht, die in Artikel 3 (Designierung und Bewilligung) dieses Abkommens genannte Bewilligung zurückzuhalten, sie zu widerrufen oder auszusetzen, oder jederzeit während der Ausübung der Rechte durch das betroffene namhaft gemachte Fluglinienunternehmen, vorübergehend oder ständig, Bedingungen aufzuerlegen -

a)

falls das Fluglinienunternehmen die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften, die üblicherweise von den Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei in Übereinstimmung mit der Konvention angewendet werden, nicht erfüllt oder diese Gesetze und Vorschriften nicht befolgt;

b)

falls die Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei nicht überzeugt sind, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle des Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei deren Staatsangehörigen liegen; oder

c)

falls das Fluglinienunternehmen es unterläßt, den Betrieb gemäß den durch dieses Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.

2.

Die in Absatz 1 aufgezählten Rechte werden nur nach Beratungen mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei gemäß Artikel 18 (Beratungen) ausgeübt, es sei denn, daß sofortiges Handeln unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen die vorangeführten Gesetze und Vorschriften hintanzuhalten.

Artikel 5

ANWENDUNG VON GESETZEN, VORSCHRIFTEN UND VERFAHREN

1.

Die Gesetze, Vorschriften und Verfahren beider Vertragsparteien über den Einflug in oder Ausflug aus ihrem Hoheitsgebiet durch im internationalen Luftverkehr eingesetzte Luftfahrzeuge oder über den Betrieb und Verkehr solcher Luftfahrzeuge sind von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei ab seinem Einflug in das und bis zu einschließlich seinem Ausflug aus dem erwähnten Hoheitsgebiet zu befolgen.

2.

Die Gesetze, Vorschriften und Verfahren der einen Vertragspartei über Eintritt und Aufenthalt in und Austritt aus ihrem Hoheitsgebiet durch Fluggäste, Besatzung, Fracht und Luftfahrzeuge (einschließlich der Gesetze und Vorschriften über Einreise, Abfertigung, Flugsicherheit, Einwanderung, Reisepässe, Zoll und Quarantäne, oder, im Falle von Post, der Postgesetze und -vorschriften) sind auf die Fluggäste, Besatzung, Fracht und das Luftfahrzeug eines namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragspartei anwendbar während sie sich im Hoheitsgebiet der ersterwähnten Vertragspartei befinden. Solche Gesetze und Vorschriften werden von jeder Vertragspartei in gleicher Weise auf die Fluggäste, Besatzung, Fracht und Luftfahrzeuge aller Länder ohne Unterschied hinsichtlich der Nationalität des Fluglinienunternehmens angewendet.

Artikel 6

ANERKENNUNG VON ZEUGNISSEN UND AUSWEISEN

1.

Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder für gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt, daß diese Zeugnisse und Ausweise entsprechend und in Übereinstimmung mit den gemäß der Konvention erstellten Normen ausgestellt oder für gültig erklärt wurden. Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge, die auf Grund der Rechte gemäß Artikel 2, Absatz 2 (Gewährung von Verkehrsrechten) unternommen werden, die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei ausgestellt oder von einem anderen Staat für gültig erklärt wurden.

2.

Sollten die Rechte oder Bedingungen der Ausweise oder Zeugnisse, die von der einen Vertragspartei ausgestellt oder für gültig erklärt wurden, eine Abweichung von den gemäß der Konvention erstellten Normen erlauben, und ist diese Abweichung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation bekanntgegeben worden, können die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei, unbeschadet der Rechte der ersterwähnten Vertragspartei gemäß Artikel 16, Absatz 2 (Sicherheit), Beratungen mit den Luftfahrtbehörden der ersterwähnten Vertragspartei gemäß Artikel 18 (Beratungen) dieses Abkommens zwecks Feststellung verlangen, ob die in Frage stehende Praxis für sie annehmbar ist. Kann eine zufriedenstellende Einigung nicht erzielt werden, so wäre die Anwendung des Artikels 4 (Widerruf und Beschränkung von Bewilligungen) dieses Abkommens begründet.

Artikel 7

ZÖLLE UND ANDERE ABGABEN

1.

Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der einen Vertragspartei auf vereinbarten Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Vorräte an Treibstoff, Schmierölen (einschließlich hydraulischer Flüssigkeiten) und Schmierstoffen, technische Verbrauchsgüter, Ersatzteile, Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke, Spirituosen, Tabak und anderer Erzeugnisse zum Verkauf an oder zur Verwendung durch die Fluggäste in beschränktem Ausmaße während des Fluges) und andere Gegenstände, die für den Flugbetrieb oder die Wartung bestimmt sind oder ausschließlich in Zusammenhang damit verwendet werden, die sich an Bord dieses Luftfahrzeuges befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von Zöllen, Verbrauchssteuern und sonstigen Abgaben befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.

2.

Weiters sind von Zöllen, Verbrauchssteuern, Inspektionsgebühren und anderen nationalen Steuern und Abgaben befreit -

a)

Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei innerhalb der von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei festgesetzten Grenzen an Bord genommen werden und zur Verwendung an Bord der von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei im internationalen Flugverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmt sind;

b)

Ersatzteile und die übliche Bordausrüstung, die zum Zwecke der Wartung und Instandsetzung von auf einer vereinbarten Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeugen in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien eingeführt werden;

c)

Treibstoff, Schmieröle (einschließlich hydraulischer Flüssigkeiten) und Schmierstoffe, die für das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen der einen Vertragspartei zur Versorgung von auf vereinbarten Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeugen bestimmt sind, selbst wenn diese Vorräte auf irgendeinem Teil eines Fluges über dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, in dem sie an Bord genommen wurden, verwendet werden sollen.

Es kann verlangt werden, daß die in den obigen Absätzen a), b) und c) genannten Materialien unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.

3.

Die übliche Bordausrüstung sowie Ersatzteile, Bordvorräte, Vorräte an Treibstoff, Schmierölen (einschließlich hydraulischer Flüssigkeiten) und Schmierstoffen und andere in Absatz 1 genannte Gegenstände, die sich an Bord von Luftfahrzeugen, die vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der einen Vertragspartei betrieben werden, befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes entladen werden. In einem solchen Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung im Einklang mit den Zollgesetzen und -verfahren dieser Vertragspartei unter die Aufsicht der genannten Zollbehörden gestellt werden.

Artikel 8

DIREKTER TRANSITVERKEHR

1.

Fluggäste, Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen hinsichtlich von Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalttaten, Luftpiraterie und Drogenschmuggel.

2.

Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen Steuern befreit.

Artikel 9

GRUNDSÄTZE FÜR DEN BETRIEB DER VEREINBARTEN FLUGLINIEN

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