LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER FÖDERATIVEN REPUBLIK BRASILIEN
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Englisch, Portugiesisch
Ratifikationstext
Der Notenwechsel gemäß Art. 20 wurde am 21. Juli 1993 bzw. am 27. Juli 1995 durchgeführt; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 20 mit 1. September 1995 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG UND DIE REGIERUNG DER FÖDERATIVEN REPUBLIK BRASILIEN (in der Folge „die Vertragsparteien“ genannt),
ALS VERTRAGSPARTEIEN des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt *),
VOM WUNSCHE GELEITET, einen Beitrag zum Fortschritt der Internationalen Zivilluftfahrt zu leisten,
VOM WUNSCHE GELEITET, ein Abkommen zum Zweck der Einrichtung von Fluglinien zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,
HABEN FOLGENDES VEREINBART:
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1983
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens, sofern sich im Zusammenhang nichts anderes ergibt:
bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, und im Falle Brasiliens den Minister für Luftfahrt, oder in beiden Fällen jede Person oder Körperschaft, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den vorgenannten Behörden ausgeübten Funktionen befugt ist;
bedeutet der Ausdruck „dieses Abkommen“ das vorliegende Abkommen, den Anhang hiezu sowie alle Änderungen des Abkommens und seines Anhanges;
bedeutet der Ausdruck „vereinbarte Fluglinien“ Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post, gesondert oder gemeinsam;
haben die Ausdrücke „Fluglinien“, „internationale Fluglinien“, „Fluglinienunternehmen“ und „nicht-gewerbliche Landung“ jeweils die ihnen in Artikel 96 der Konvention gegebenen Bedeutungen;
bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie Änderungen dieser Anhänge oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern derartige Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien in Kraft getreten sind;
bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen, das gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemacht und zugelassen wurde;
bedeutet der Ausdruck „festgelegte Flugstrecke“ eine der im Anhang zu diesem Abkommen angeführten Flugstrecken;
hat der Ausdruck „Tarife“ eine oder mehrere der folgenden Bedeutungen:
(i) den Preis, den ein Fluglinienunternehmen für die Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck auf Fluglinien einhebt sowie das Entgelt und die Bedingungen für Nebendienste der Beförderung;
(ii) den Satz, den ein Fluglinienunternehmen für die Beförderung von Fracht (ausgenommen Post) auf Fluglinien einhebt;
(iii) die Bedingungen für die Verfügbarkeit oder Anwendbarkeit eines solchen Preises oder eines solchen Satzes, einschließlich jeglicher damit verbundener Vorteile, sowie
(iv) den Provisionssatz, den ein Fluglinienunternehmen einem Vertreter bezüglich verkaufter Flugscheine oder von ihm ausgestellter Luftfrachtbriefe für die Beförderung auf Fluglinien bezahlt;
hat der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat die ihm in Artikel 2 der Konvention gegebene Bedeutung;
bedeutet der Ausdruck „Benutzungsentgelt“ ein Entgelt, das von Fluglinienunternehmen für die Bereitstellung von Flughafen-, Flugnavigations- und Flugsicherungseinrichtungen und -leistungen verlangt wird;
bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität“:
(i) in bezug auf ein Luftfahrzeug die diesem auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur Verfügung stehende Nutzlast;
(ii) in bezug auf eine festgelegte Fluglinie die Beförderungskapazität des auf dieser Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges, multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen Frequenz.
Artikel 2
Gewährung von Verkehrsrechten
(1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke des Betriebs eines internationalen Fluglinienverkehrs auf einer festgelegten Flugstrecke die nachstehend in diesem Abkommen angeführten Rechte. Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke genießen das namhaft gemachte bzw. die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei folgende Rechte:
das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;
im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nicht-gewerblichen Zwecken durchzuführen;
im genannten Hoheitsgebiet an den Punkten auf den festgelegten Flugstrecken Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post, gesondert oder gemeinsam, für Punkte im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt oder von solchen kommend, aufzunehmen oder abzusetzen;
in den Hoheitsgebieten dritter Länder an den Punkten auf den festgelegten Flugstrecken Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post, gesondert oder gemeinsam, für Punkte im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt oder von solchen kommend, aufzunehmen oder abzusetzen.
(2) Keine Bestimmung in Absatz 1 dieses Artikels ist so auszulegen, daß den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der einen Vertragspartei das Recht gewährt, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
(3) Die Ausübung des in Absatz 1 d) angeführten Rechtes unterliegt den Bestimmungen des Anhanges zu diesem Abkommen.
Artikel 3
Namhaftmachung und Bewilligung
(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei durch schriftliche Mitteilung auf diplomatischem Wege ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien namhaft zu machen.
(2) Bei Erhalt einer derartigen Namhaftmachung haben die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Artikels den so durch die andere Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechende Betriebsbewilligung unverzüglich zu erteilen.
(3) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Betriebsbewilligung zu verweigern oder diese Bewilligung unter von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens angeführten Rechte durch die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu erteilen, falls ihr nicht nachgewiesen wird, daß die wesentlichen Eigentumsrechte und die tatsächtliche Kontrolle dieser Fluglinienunternehmen bei der Vertragspartei, die sie namhaft macht, oder ihren Staatsangehörigen oder beiden gemeinsam liegen.
(4) Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von dem oder den von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß sie in der Lage sind, die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Behörden üblicher- und billigerweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.
(5) Ist ein Fluglinienunternehmen so namhaft gemacht und ihm die Bewilligung erteilt worden, kann es den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß das Fluglinienunternehmen den in Frage kommenden Bestimmungen dieses Abkommens entspricht.
Artikel 4
Widerruf oder Aussetzung von Bewilligungen
(1) Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei haben das Recht, eine Betriebsbewilligung zur Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens genannten Rechte durch ein von der anderen Vertragspartei namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen zu widerrufen oder auszusetzen, oder die von ihr für die Ausübung dieser Rechte notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen:
falls es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt, die Gesetze und Vorschriften dieser Vertragspartei zu befolgen;
falls sie nicht überzeugt sind, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächtliche Kontrolle des Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder ihren Staatsangehörigen oder beiden gemeinsam liegen; und
falls das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in diesem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.
(2) Dieses Recht wird nur nach Beratung mit der anderen Vertragspartei ausgeübt, es sei denn, daß sofortiger Widerruf oder sofortige Aussetzung der in Absatz 1 dieses Artikels angeführten Betriebsbewilligung oder die Auferlegung der dort genannten Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze und Vorschriften zu verhindern.
Artikel 5
Anwendung von Gesetzen und Vorschriften
(1) Die Gesetze und Vorschriften der einen Vertragspartei über den Ein- und Ausflug von im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen in ihr oder aus ihrem Hoheitsgebiet oder über den Betrieb und Verkehr von solchen Luftfahrzeugen innerhalb ihres Hoheitsgebietes gelten auch für die Luftfahrzeuge des bzw. der von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen(s) ohne Unterschied hinsichtlich Nationalität; sie werden von diesen Luftfahrzeugen bei Einflug in das oder Ausflug aus dem Hoheitsgebiet sowie auch innerhalb des Hoheitsgebietes der ersterwähnten Vertragspartei beachtet werden.
(2) Die Gesetze und Vorschriften der einen Vertragspartei über den Eintritt oder Austritt von Fluggästen, Besatzung, Fracht oder Post mit Luftfahrzeugen in ihr oder aus ihrem Hoheitsgebiet, wie zum Beispiel Vorschriften hinsichtlich Einreise, Abfertigung, Einwanderung, Reisepässen, Zoll und Quarantäne, werden von den Fluggästen, der Besatzung sowie im Interesse von Fracht oder Post des bzw. der von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen(s) bei Einflug in das oder Ausflug aus dem Hoheitsgebiet sowie auch innerhalb des Hoheitsgebietes der ersterwähnten Vertragspartei beachtet werden.
(3) Eine Vertragspartei wird bei Anwendung der in diesem Artikel bezogenen Gesetze und Vorschriften auf das bzw. die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei ihren eigenen Fluglinienunternehmen nicht eine günstigere Behandlung zuteil werden lassen.
Artikel 6
Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder für gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt, daß diese Zeugnisse oder Ausweise in Übereinstimmung mit den gemäß der Konvention erstellten Normen ausgestellt oder für gültig erklärt wurden. Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei oder einem anderen Staat ausgestellt wurden, zu verweigern.
Artikel 7
Sicherheit der Luftfahrt
(1) Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragsparteien, daß ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen, einen wesentlichen Bestandteil dieses Abkommens bildet. Ohne Beschränkung ihrer allgemeinen völkerrechtlichen Rechte und Pflichten handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen ), des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen ), des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt **) oder jedes anderen Übereinkommens über die Sicherheit der Luftfahrt, welchem sie noch beitreten.
(2) Die Vertragsparteien gewähren einander auf Ersuchen jede notwendige Hilfe, um Handlungen der widerrechtlichen Inbesitznahme von zivilen Luftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit von solchen Luftfahrzeugen, deren Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen sowie jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der zivilen Luftfahrt zu verhindern.
(3) Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation festgelegten und als Anhänge zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt bezeichneten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt, sofern solche Sicherheitsbestimmungen auf die Vertragsparteien anwendbar sind; sie tragen dafür Sorge, daß die Betreiber von bei ihnen eingetragenen Luftfahrzeugen oder die Betreiber von Luftfahrzeugen, die den Hauptgeschäftssitz oder ständigen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet haben, sowie die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit diesen Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt handeln.
(4) Beide Vertragsparteien kommen überein, daß die Betreiber von Luftfahrzeugen angehalten werden können, die von der anderen Vertragspartei geforderten, in Absatz 3 dieses Artikels genannten Sicherheitsbestimmungen für die Luffahrt (Anm.: richtig: Luftfahrt) für die Einreise in das, die Ausreise aus dem und das Verweilen in dem Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei zu befolgen. Jede der Vertragsparteien trägt dafür Sorge, daß in ihrem Hoheitsgebiet geeignete Maßnahmen wirksam angewendet werden, um das Luftfahrzeug zu schützen und die Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, die von ihnen mitgeführten Gegenstände, das Gepäck, die Fracht und die Bordvorräte sowohl vor dem Einsteigen und Beladen als auch währenddessen einer Kontrolle zu unterziehen. Jede der Vertragsparteien hat weiters jedwede Aufforderung der anderen Vertragspartei zur Ergreifung angemessener Sondermaßnahmen zum Schutz vor einer ganz bestimmten Bedrohung wohlwollend zu berücksichtigen.
(5) Kommt es zu einem Zwischenfall widerrechtlicher Inbesitznahme eines Zivilluftfahrzeuges oder zu sonstigen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit eines Luftfahrzeuges, seiner Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen oder Luftfahrteinrichtungen, oder droht ein derartiger Zwischenfall, so gewähren die Vertragsparteien einander Hilfe durch erleichterten Informationsfluß und sonstige geeignete Maßnahmen zur schnellen und sicheren Beendigung eines derartigen Zwischenfalles oder der Gefahr eines solchen.
(6) Sollte eine Vertragspartei von den in diesem Artikel für die Luftfahrt vorgesehenen Sicherheitsbestimmungen abweichen, so können die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei sofortige Konsultationen mit den Luftfahrtbehörden dieser Partei beantragen.
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974
***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974
Artikel 8
Befreiung von Abgaben und Steuern
(1) Jede der Vertragsparteien befreit, auf Grundlage der Gegenseitigkeit, das bzw. die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei, im nach innerstaatlichem Recht weitestmöglichen Ausmaß von Importbeschränkungen, Zollabgaben, Untersuchungsgebühren und anderen ähnlichen staatlichen Abgaben und Gebühren auf Luftfahrzeuge, Treib- und Schmierstoffe, sonstiges technisches Verschleißmaterial, Ersatzteile, einschließlich Triebwerke, übliche Bordausrüstung, Bordvorräte, einschließlich Getränke und Tabak und anderer in beschränkten Mengen für den Bordverkauf bestimmter Produkte, sowie auf Gegenstände, die nur für den Betrieb oder die Bedienung der Luftfahrzeuge des bzw. der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen(s) der anderen Vertragspartei auf den vereinbarten Fluglinien zu verwenden sind, sowie den Vorrat an Flugscheinen, Luftfrachtbriefen, Schriftstücken, die das Abzeichen des Fluglinienunternehmens tragen, und übliches Werbematerial, das von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unentgeltlich verteilt wird.
(2) Die durch diesen Artikel gewährten Befreiungen sind auf Gegenstände, auf die sich Absatz 1 dieses Artikels bezieht, anzuwenden, die
durch oder im Auftrag des bzw. der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen(s) einer Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gebracht werden;
sich an Bord eines Luftfahrzeuges eines namhaft gemachten Fluglinienunternehmens einer Vertragspartei befinden, wenn dieses im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ankommt oder dieses verläßt;
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