Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der die technischen und betrieblichen Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des beweglichen Landfunkdienstes im Bereich von 29,7 bis 960 MHz festgesetzt werden (Betriebsfunkverordnung - BFV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 3 Abs. 3, 8 und 16 Abs. 1 bis 4 des Fernmeldegesetzes 1993, BGBl. Nr. 908, wird verordnet:
INHALTSVERZEICHNIS
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Artikel 1
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I. ABSCHNITT
GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, FORMVORSCHRIFTEN
§ 1: Geltungsbereich
§ 2: Begriffsbestimmungen
§ 3: Formvorschriften
II. ABSCHNITT
BEWILLIGUNGEN
§ 4: Nachrichtenbedürfnis
§ 5: Art der Frequenz
§ 6: Frequenzen
§ 7: Betriebsart
III. ABSCHNITT
TECHNISCHE UND BETRIEBLICHE FESTLEGUNGEN
§ 8: Geschützte Nutzfeldstärke im beweglichen Landfunkdienst
§ 9: Zulässige Störfeldstärke und grenzüberschreitende
Störreichweite
§ 10: Trägerleistung
§ 11: Äquivalente Strahlungsleistung
§ 12: Leistungsbeschränkungen
§ 13: Einsatzgebiet
§ 14: Wirksame Antennenhöhe
§ 15: Antennen
§ 16: Rufzeichen der Funksendeanlagen
IV. ABSCHNITT
TECHNISCHE EIGENSCHAFTEN DER FUNKGERÄTE
§ 17: Grundsätzliche Anforderungen
§ 18: Fehlauslösung
§ 19: Dauer der Aussendung
§ 20: Verschlüsselte Sprachübertragung
V. ABSCHNITT
SCHÄDLICHE STÖRUNGEN
§ 21: Störungsmeldung
§ 22: Störungsbehandlung
VI. ABSCHNITT
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 23: Übergangsbestimmungen
§ 24: Einsicht in Unterlagen
Artikel 2
Inkrafttreten
Artikel 1
I. ABSCHNITT
GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, FORMVORSCHRIFTEN
Geltungsbereich
§ 1. (1) In dieser Verordnung werden die technischen und betrieblichen Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des beweglichen Landfunkdienstes im Bereich von 29,7 bis 960 MHz festgesetzt.
(2) In anderen Vorschriften festgesetzte zusätzliche oder abweichende Bestimmungen bleiben unberührt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
„Funkdienst'' einen Dienst, der die Übermittlung, die Aussendung und den Empfang von Funkwellen für bestimmte Zwecke des Fernmeldeverkehrs umfaßt;
„Fester Funkdienst'' einen Funkdienst zwischen bestimmten festen Punkten;
„Feste Funkstelle'' eine Funkstelle des festen Funkdienstes;
„Ortsfeste Funkstelle'' eine Funkstelle des beweglichen Funkdienstes, die nicht dazu bestimmt ist, während der Bewegung betrieben zu werden;
„Beweglicher Landfunkdienst'' einen beweglichen Funkdienst zwischen ortsfesten und beweglichen Landfunkstellen oder zwischen beweglichen Landfunkstellen;
„Ortsfeste Landfunkstelle'' eine ortsfeste Funkstelle des beweglichen Landfunkdienstes;
„Bewegliche Landfunkstelle'' eine Funkstelle des beweglichen Landfunkdienstes, die innerhalb der geographischen Grenzen eines Landes oder eines Erdteiles ihren Standort auf der Erdoberfläche verändern kann.
„Simplex-Betrieb'' die Betriebsart, bei der die Übertragung in beiden Richtungen nur abwechselnd auf einer Frequenz erfolgt;
„Duplex-Betrieb'' die Betriebsart, bei der die Übertragung in beiden Richtungen gleichzeitig auf einem Frequenzpaar erfolgt;
„Semi-Duplex-Betrieb'' die Betriebsart, bei der die Übertragung auf einem Frequenzpaar erfolgt, wobei der Sender und der Empfänger der ortsfesten Funkstelle gleichzeitig in Betrieb sind (Duplex) und die Sender und Empfänger der anderen Funkstellen abwechselnd betrieben werden (Simplex);
„Großes Relais'' eine (orts-)feste Funkanlage, die aus zwei Funkanlagen mit je einem Sender und einem Empfänger besteht, wobei diese derartig zusammengeschaltet sind, daß der Sender der einen Funkanlage die Signale des Empfängers der anderen Funkanlage gleichzeitig wieder aussendet. Die Betriebsart ist Duplex auf zwei Frequenzpaaren, die im gleichen Frequenzband oder in verschiedenen Frequenzbändern liegen können;
„Kleines Relais'' eine (orts-)feste Funkanlage, die aus einem Sender und einem Empfänger besteht, wobei der Sender die Signale des Empfängers gleichzeitig wieder aussendet. Die Betriebsart ist Duplex auf einem Frequenzpaar. Die über das „Kleine Relais'' betriebenen Funkstellen arbeiten im Semi-Duplex-Betrieb;
„Geschützte Nutzfeldstärke'' die Feldstärke, die am Rande des Versorgungsgebietes eines Funksenders an 50% der Orte und in 50% der Zeit erreicht oder überschritten wird;
„Zulässige Störfeldstärke'' jenen Wert der im Nutzkanal auftretenden Feldstärke von Fremdsignalen, bei dessen Überschreitung eine Beeinträchtigung des Empfanges des Nutzsignals auftreten kann;
„Grenzüberschreitende Störreichweite'' jene Entfernung von der Grenze im Nachbarland, bei der die zulässige Störfeldstärke nicht überschritten werden darf;
„Schädliche Störung'' jede Aussendung, die die Abwicklung des Verkehrs eines Funkdienstes ernstlich beeinträchtigt, wiederholt behindert oder unterbricht;
„Wirksame Antennenhöhe'' in einer bestimmten Richtung die Differenz aus der Höhe des Antennenschwerpunktes über Normalnull und der errechneten mittleren Höhe des Geländes in der bestimmten Richtung. Bei zusammengeschalteten Antennen gilt die Höhe des Antennenschwerpunktes der höchstgelegenen Antenne;
„Geländerauhigkeit'' die Differenz zwischen jenen Höhen, die von 10% bzw. 90% der Geländehöhen in der betrachteten Richtung überschritten wird;
„Systemdämpfung'' die Dämpfung des Funksignals zwischen dem Ausgang eines Senders und dem Eingang des Empfängers;
„Trägerleistung'' die Durchschnittsleistung, die ein Sender während einer Periode der Hochfrequenzschwingung bei fehlender Modulation der Antennenspeiseleitung zuführt;
„Äquivalente Strahlungsleistung (ERP)'' die abgestrahlte Leistung in einer gegebenen Richtung, die sich aus der Trägerleistung unter Berücksichtigung der zwischen Senderausgang und Antenne auftretenden Dämpfung und des Antennengewinns in dieser Richtung ergibt;
„Antennengewinn'' das Verhältnis der Leistung, die am Eingang einer Bezugsantenne benötigt wird, zu der Leistung, die dem Eingang der gegebenen Antenne zugeführt wird, sodaß die beiden Antennen in einer gegebenen Richtung in derselben Entfernung dieselbe Feldstärke erzeugen. Wenn nichts anderes angegeben ist, bezieht sich die Zahl, die den Gewinn einer Antenne ausdrückt, auf den Gewinn in der Richtung der Strahlung der Hauptkeule(n). Als Bezugsantenne gilt ein verlustfreier Halbwellendipol im freien Raum;
„Vor-Rückverhältnis'' einer Antenne das Verhältnis der abgestrahlten Leistung in Hauptstrahlrichtung zur Leistung, die in der entgegengesetzten Richtung abgestrahlt wird;
„Öffnungswinkel'' jenen Winkel zwischen den beiden Richtungen, bei denen die Strahlungsleistung auf die Hälfte der Leistung in der Hauptstrahlrichtung abfällt;
„Exklusivfrequenz'' eine Frequenz, die ausschließlich einem Bedarfsträger für ein bestimmtes Einsatzgebiet zugeteilt wird;
„Gemeinschaftsfrequenz'' eine Frequenz, die mehreren Bedarfsträgern ohne Rücksicht auf gegenseitige Störmöglichkeit im gleichen Einsatzgebiet zugeteilt wird;
„Ausgelastete Frequenz'' eine Frequenz, auf der die über 14 aufeinanderfolgende Tage gemittelte Belegungszeit in der Hauptverkehrsstunde mindestens 15 Minuten beträgt;
„Hauptverkehrsstunde'' jenen Zeitabschnitt, beginnend zur vollen Stunde, in dem die maximale Belegungszeit auftritt;
„Belegungszeit'' die Zeit der Trägeraussendung;
„Funknetz mit hoher Gesprächsdichte'' ein Funknetz, in dem die Belegungszeit in der Hauptverkehrsstunde mindestens 10 Minuten beträgt.
Formvorschriften
§ 3. (1) Für die Antragstellung sind das bei den Fernmeldebehörden aufliegende Antragsformular und die zugehörigen technischen Datenblätter (Drucksorten-Nummern 661 320 100, 661 320 200, 661 320 300) zu verwenden.
(2) Für die Ermittlung der im Antrag anzugebenden Koordinaten eines Senderstandortes ist die „Österreichkarte des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen'' im Maßstab 1 : 50 000 als Grundlage zu verwenden. Die Feststellung der Sekunden ist hiebei an Hand dieser Karten in Form eines Interpolationsverfahrens mit einer Ablesegenauigkeit von +-1 mm durchzuführen.
(3) Bei beantragter Überschreitung der Grenzen des maximalen Einsatzgebietes (§ 13 Abs. 5) ist das Einsatzgebiet und der Standort der ortsfesten Funkstelle in einer Karte (Kopie) 1 : 50 000 einzutragen und dem Antrag anzuschließen.
II. ABSCHNITT
BEWILLIGUNG
Nachrichtenbedürfnis
§ 4. (1) Funkfrequenzen werden nur dann zugeteilt, wenn kein Ablehnungsgrund gemäß § 11 Fernmeldegesetz 1993 gegeben ist.
(2) Funknetze auf bereits zugeteilten Exklusivfrequenzen können auf Gemeinschaftsfrequenzen verlegt werden, wenn eine der Voraussetzungen für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz nicht mehr erfüllt wird.
(3) Wird für ein Funknetz eine Gemeinschaftsfrequenz zugeteilt, ist das Nachrichtenbedürfnis grundsätzlich auf einer Frequenz pro Funknetz und Einsatzgebiet zu befriedigen.
Art der Frequenz
§ 5. (1) Exklusivfrequenzen können nur zugeteilt werden, wenn
das Funknetz zum Schutz menschlichen Lebens oder im öffentlichen Interesse betrieben wird und eine hohe Gesprächsdichte aufweist oder erwarten läßt, oder
mindestens 40 Funksendeanlagen pro Einsatzgebiet, mindestens 100 Funksendeanlagen pro Bundesland oder mindestens 300 Funksendeanlagen bundesweit eingesetzt werden sollen, oder
das Funknetz mit dem öffentlichen Fernmeldenetz in Verbindung steht, oder
besondere Umstände der Befriedigung des Verkehrsbedürfnisses auf Gemeinschaftsfrequenzen entgegenstehen, insbesondere für ein Funknetz mit hoher Gesprächsdichte.
(2) Gemeinschaftsfrequenzen sind zuzuteilen, wenn die Voraussetzungen für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz nicht gegeben sind.
Frequenzen
§ 6. (1) Frequenzen werden aus den in Spalte 1 der Tabelle ersichtlichen Frequenzbändern insbesondere für die nachstehenden Funknetze zugeteilt:
7-m-Band für Funknetze des beweglichen Landfunkdienstes mit vorwiegend nicht ziviler Nutzung;
4-m-Band für Funknetze des beweglichen Landfunkdienstes vorwiegend in hügeligem Gelände;
2-m-Band für Funknetze des beweglichen Landfunkdienstes vorwiegend in verbautem Gebiet und im Gebirge;
1-m- und 70-cm-Band für Funknetze des festen Funkdienstes und des beweglichen Landfunkdienstes mit kleinerem Einsatzgebiet insbesondere in dicht verbautem Stadtgebiet;
30-cm-Band für Funknetze des beweglichen Landfunkdienstes mit kleinerem Einsatzgebiet insbesondere in dicht verbautem Stadtgebiet.
(2) Die Frequenzbänder umfassen den aus Spalte 2 der Tabelle ersichtlichen Frequenzbereich.
(3) Der Duplexabstand ist aus Spalte 3 der Tabelle ersichtlich.
(4) Der Kanalabstand ist aus Spalte 4 der Tabelle ersichtlich.
(5) Ausnahmen von Abs. 4 sind aus Spalte 5 der Tabelle ersichtlich und gelten für den in der jeweiligen Fußnote beschriebenen Fall.
Band Frequenzbereich Duplexabstand Kanalabstand Kanalabstand
m cm MHz MHz kHz Ausnahme
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7 29,7 - 47,0 - 25
4 68,0 - 74,8 9,8 25 od. 12,5 3)
4 75,2 - 87,5 9,8 25 od. 12,5 3)
2 146,0 - 169,4125 4,6 25 od. 12,5 3)
2 169,8125 - 174,0 4,6 25 od. 12,5 3)
1 230,0 - 290,0 10 25 3)
1 350,0 - 399,9 10 25 3)
70 406,1 - 430,0 10 25 od. 12,5 3)
70 440,0 - 450,0 5 25 od. 12,5 1) 3)
70 450,0 - 470,0 10 25; 20 od. 12,5 2) 3)
30 862,0 - 890,0 45 25 3)
30 915,0 - 935,0 45 25 3)
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```
1) Für Funknetze, die nach dem 1. Jänner 1997 erstmalig bewilligt werden, beträgt der Kanalabstand 12,5 kHz.
2) Im Frequenzbereich für den internationalen Zugfunk beträgt der Kanalabstand 25 kHz.
3) Für digitale Bündelfunksysteme beträgt der Kanalabstand 6,25 kHz oder 25 kHz.
Betriebsart
§ 7. (1) Funkverkehr ist grundsätzlich in der Betriebsart Simplex abzuwickeln.
(2) Die Verwendung der Betriebsarten Semi-Duplex und Duplex ist nur dann zu bewilligen, wenn das Nachrichtenbedürfnis nicht in der Betriebsart Simplex befriedigt werden kann.
(3) Arbeiten ortsfeste Funkstellen in der Betriebsart Simplex, sind für allenfalls erforderliche Zubringerstrecken ebenfalls Simplexfrequenzen zuzuteilen.
III. ABSCHNITT
TECHNISCHE UND BETRIEBLICHE FESTLEGUNGEN
Geschützte Nutzfeldstärke im beweglichen Landfunkdienst
§ 8. (1) Die geschützte Nutzfeldstärke beträgt im:
7-m-Band + 8 dB/1 myV/m 4-m-Band + 14 dB/1 myV/m 2-m-Band + 20 dB/1 myV/m 1-m-Band + 24 dB/1 myV/m
70-cm-Band + 28 dB/1 myV/m 30-cm-Band + 34 dB/1 myV/m
(2) Um 6 dB höhere Werte gelten für Funknetze, die
im öffentlichen Interesse betrieben werden,
zum Schutz des menschlichen Lebens dienen oder
mit dem öffentlichen Fernmeldenetz verbunden sind.
Zulässige Störfeldstärke und grenzüberschreitende Störreichweite
§ 9. Bei der maximalen grenzüberschreitenden Störreichweite darf die Störfeldstärke die zulässige Störfeldstärke nicht überschreiten.
maximale
Frequenzbereich zulässige Störfeldstärke grenzüberschreitende
Störreichweite (km)
7-m-Band 0 dB/1 myV/m 100
4-m-Band + 6 dB/1 myV/m 100
2-m-Band +12 dB/1 myV/m 80
1-m-Band +16 dB/1 myV/m 65
70-cm-Band +20 dB/1 myV/m 50
30-cm-Band +26 dB/1 myV/m 30
Trägerleistung
§ 10. (1) Die Trägerleistung des Senders ist so gering wie möglich festzulegen.
(2) Bei beweglichen (tragbaren) Funkstellen darf die Trägerleistung folgende Werte nicht überschreiten:
7-m-Band maximal 6 Watt
4-m-Band maximal 6 Watt
2-m-Band maximal 6 Watt
1-m-Band maximal 12 Watt
70-cm-Band maximal 12 Watt
30-cm-Band maximal 25 Watt
Bei beweglichen Funkstellen, die in Luftfahrzeugen oder im Seilbahnbetrieb verwendet werden, darf die Trägerleistung 1 Watt nicht überschreiten.
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