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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 121 Weyrer Straße im Bereich der Marktgemeinde Gaflenz

Geltender Text a fecha 1995-01-17

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet:

Der Straßenteil der B 121 Weyrer Straße von km 35,283 (alt) bis km 36,800 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung vom 28. Februar 1986, BGBl. Nr. 151, bestimmten – Abschnitt „Weyer I, 2. Bauabschnitt“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.