Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Erlangung der Bezeichnung „Diplom-HLFL-Ingenieur“ (Dipl.-HLFL-Ing.-Verordnung)
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 23/2017).
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 18 des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 512/1994, wird verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 23/2017).
Schriftliche Arbeit
§ 1. Die schriftliche Arbeit (§ 16 Abs. 2 Z 3 des Ingenieurgesetzes 1990) muß geeignet sein, eingehende und umfassende Kenntnisse des Antragstellers/der Antragstellerin auf dem seinem/ihrem HLFL-Abschluß entsprechenden Fachgebiet und seine/ihre Fähigkeit, diese Kenntnisse technisch-praktisch anzuwenden, nachzuweisen. Die Wahl des Themas der schriftlichen Arbeit bleibt dem Antragsteller/der Antragstellerin überlassen. Sie kann auch für Zwecke außerhalb des Verfahrens um Verleihung der Bezeichnung „Diplom-HLFL-Ingenieur“ angefertigt worden sein. Die schriftliche Arbeit ist in 3-facher Ausfertigung dem Ansuchen beizuschließen.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 23/2017).
Fachliche Prüfung
§ 2. Die Prüfung hat sich eingehend auf die schriftliche Arbeit und auf umfassende Fragen des Fachgebietes des Antragstellers/der Antragstellerin zu erstrecken.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 23/2017).
Dauer
§ 3. Die Prüfung ist mündlich und in deutscher Sprache abzulegen. Sie darf nur mit Zustimmung des Antragstellers/der Antragstellerin länger als 30 Minuten dauern.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 23/2017).
Öffentlichkeit
§ 4. Die Prüfung, nicht aber die Beratung des Sachverständigenkollegiums, ist auf Verlangen des Antragstellers/der Antragstellerin öffentlich. Das Verlangen ist vor der Ladung zur Prüfung schriftlich anzubringen.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 23/2017).
Kalkül
§ 5. Die Beurteilung der schriftlichen Arbeit und der Prüfung hat nur dann mit „bestanden“ zu erfolgen, wenn das Sachverständigenkollegium mit Stimmeneinhelligkeit zu diesem Kalkül gelangt. Das Sachverständigenkollegium hat dem Antragsteller/der Antragstellerin das Kalkül der Prüfung, das auf „bestanden“ oder „nicht bestanden“ lauten muß, mündlich zu verkünden. Lautet das Kalkül auf „nicht bestanden“, ist über Wunsch des Antragstellers/der Antragstellerin die einmalige Wiederholung der Prüfung frühestens nach drei Monaten zulässig. Das Sachverständigenkollegium hat den Antragsteller/die Antragstellerin darüber zu informieren und seinen Wunsch auf Wiederholung in der Niederschrift (§ 6) zu vermerken.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 23/2017).
Niederschrift
§ 6. (1) Über die Prüfung und das Ergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen, die von sämtlichen Mitgliedern des Sachverständigenkollegiums zu unterfertigen ist.
(2) In der Niederschrift sind insbesondere auch die Erwägungen festzuhalten, die für das getroffene Kalkül des Sachverständigenkollegiums maßgebend waren.
(3) Die Niederschrift ist dem Akt, der auf Grund des Ansuchens angelegt wurde, anzuschließen und 60 Jahre ab dem Datum der Niederschrift aufzubewahren.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 23/2017).
Ladung
§ 7. Der Antragsteller/Die Antragstellerin ist acht Wochen vorher unter Angabe von Ort und Zeit zur Prüfung vom Vorsitzenden des Sachverständigenkollegiums zu laden. Er/Sie hat sich zur festgesetzten Zeit am Prüfungsort einzufinden und sich dem Sachverständigenkollegium gegenüber über Verlangen auszuweisen.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 23/2017).
Prüfungsgebühr
§ 8. (1) Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat die Prüfungsgebühr vor der Ladung zur Prüfung (§ 7) nachweislich zu entrichten. Die Prüfungsgebühr ist ihm/ihr im Ausmaß von zwei Dritteln zu refundieren, falls er/sie von der Prüfung zurücktritt, es sei denn, der Rücktritt gelangt dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft weniger als acht Tage vor dem Prüfungstag zur Kenntnis. Ein Rücktritt hat jedenfalls schriftlich zu erfolgen.
(2) Im Falle der Wiederholung der Prüfung ist die Gebühr wieder zu entrichten.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 23/2017).
Höhe der Prüfungsgebühr
§ 9. Die Prüfungsgebühr beträgt ein Fünftel des jeweils für Beamte der allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 geltenden Monatsbezuges, auf jeweils den nächstniedrigeren Hunderterbetrag gerundet. Zwei Drittel der Prüfungsgebühr sind zu gleichen Teilen auf die Mitglieder des Sachverständigenkollegiums als Entlohnung aufzuteilen, ein Drittel dient der Deckung des Sachaufwandes der Behörde.