Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 21 Gutensteiner Straße, der B 17 Wiener Neustädter Straße und der B 21a Felixdorfer Straße im Bereich der Gemeinden Theresienfeld, Wiener Neustadt und Wöllersdorf-Steinabrückl

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-02-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet:

1.

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 21

Gutensteiner Straße wird im Bereich der Gemeinden Theresienfeld, Wiener Neustadt und Wöllersdorf-Steinabrückl wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 0,0 (neu) - an der unter Punkt 2 verordneten Kreisverkehrsanlage im Zuge der B 17 Wiener Neustädter Straße, führt in der Folge nach Westen und bindet nach einer weiteren Kreisverkehrsanlage mit Anbindung der unter Punkt 3 verordneten Trasse der B 21a Felixdorfer Straße bei km 4,446 (neu)/Bestand-km 7,521 wieder in den Bestand ein.

2.

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 17 Wiener Neustädter Straße wird im Bereich der Gemeinden Theresienfeld und Wiener Neustadt wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 39,605, führt in der Folge über eine Kreisverkehrsanlage und bindet bei km 39,675 wieder in den Bestand ein.

3.

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 21a Felixdorfer Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Wöllersdorf-Steinabrückl wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei Bestand-km 6,00 und endet bei km 6,133 (neu) an der unter Punkt 1 verordneten Kreisverkehrsanlage im Zuge der B 21 Gutensteiner Straße.

4.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Theresienfeld, Wiener Neustadt und Wöllersdorf-Steinabrückl aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 21/12-94 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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