(Übersetzung)VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde von Frankreich und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Einstufung wassergefährdender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Zubereitungen und Abfälle), die nicht in die Klasse 1 bis 8 oder die anderen Ziffern der Klasse 9 eingestuft werden können

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1995-01-01
Status Aufgehoben · 1998-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API
1.

Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2002 (14) und 3390 bis 3394 wird folgendes vereinbart:

1.1 Nur jene Stoffe sind den Ziffern 11 oder 12 der Klasse 9 gemäß Rn. 3395 zuzuordnen, für die entsprechende Daten (zB im Rahmen der Einstufungsprogramme der Europäischen Kommission) veröffentlicht wurden.

1.2 Nur jene Lösungen und Gemische, die einen oder mehrere Stoffe enthalten, deren Daten veröffentlicht wurden (siehe 1.1 oben) und die Kriterien der Rn. 3395 erfüllen, sind den Ziffern 11 oder 12 der Klasse 9 zuzuordnen, wenn die Gesamtkonzentration dieser Stoffe in der Lösung oder Mischung mindestens 25 Masse-% beträgt.

2.

Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, vom 1. Jänner 1995 bis 1. Jänner 1999.

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