(Übersetzung)VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde von Frankreich und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von Automobilteilen der Klasse 9
Die in Klasse 9 Ziffer 8 c) eingestuften Automobilteile dürfen in unbegrenzter Menge in einer Beförderungseinheit gemäß den Vorschriften der Rn. 10 011 befördert werden.
Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, vom 10. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1996.
Paris, am 10. Jänner 1995
Wien, am 22. Februar 1995
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