Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Marktgemeinde Thörl
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 20 Mariazeller Straße von km 120,986 bis km 121,131 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 28. September 1984, BGBl. Nr. 390, bestimmten - Abschnitt „Thörl“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
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