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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 138 Pyhrnpaß Straße im Bereich der Gemeinde Klaus an der Pyhrnbahn

Geltender Text a fecha 1995-03-21

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet:

Der Straßenteil der B 138 Pyhrnpaß Straße von km 51,643 bis km 51,74O wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 25. Juli 1985, BGBl. Nr. 338, bestimmten - Abschnitt „Kniewas“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.