Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr als Bundesstraße entbehrlich gewordener Abschnitte von Bundesstraßen in Oberösterreich
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet:
Der Straßenteil
der B 3 Donau Straße von km 193,739 (alt) bis km 194,119 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 2. November 1987, BGBl. Nr. 528 bestimmten - Abschnitt „Dornach I“,
der B 38 Böhmerwald Straße von km 98,50 (alt) bis km 98,80 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 25. Jänner 1989, BGBl. Nr. 76 bestimmten - Abschnitt „Fürling“ und
der B 124 Königswiesener Straße von km 34,60 (alt) bis km 36,30 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 5. November 1984, BGBl. Nr. 442 bestimmten - Abschnitt „Kappermühle II“
für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.