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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 164 Hochkönig Straße im Bereich der Gemeinde Mühlbach am Hochkönig

Geltender Text a fecha 1995-04-04

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet:

Der Straßenteil der B 164 Hochkönig Straße von km 8,54 bis km 8,70 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 778/1993 bestimmten - Abschnitt „Sanierung Ortsdurchfahrt Mühlbach“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.