Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät (Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1995 - ZLLV 1995)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-03-20
Status Aufgehoben · 1999-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 65
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 11 bis 23, 101, 131, 132, 140b, 141 und 151 des Luftfahrtgesetzes BGBl. Nr. 253/1957 (LFG), in der Fassung BGBl. Nr. 656/1994, wird verordnet:

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

§ 1. (1) die Bestimmungen dieser Verordnung gelten

1.

für Zivilluftfahrzeuge (§ 11 Abs. 1 und 2 LFG) österreichischer Staatszugehörigkeit (§ 15 Abs. 1 LFG) einschließlich ihrer Ausrüstung;

2.

für Zivilluftfahrzeuge, die in keinem Luftfahrzeugregister eingetragen sind und in Österreich verwendet werden, einschließlich ihrer Ausrüstung;

3.

für Zivilluftfahrzeuge fremder Staatszugehörigkeit einschließlich ihrer Ausrüstung, für welche die Aufsicht den österreichischen Luftfahrtbehörden übertragen worden ist oder soweit dies sonst im Sicherheitsinteresse bei einer Verwendung in Österreich geboten erscheint.

(2) Für genehmigungspflichtiges Zivilluftfahrtgerät (§ 5 Abs. 1), das in Österreich außerhalb von Luftfahrzeugen oder in österreichischen Luftfahrzeugen verwendet wird und für dessen Betriebstüchtigkeit gelten die Bestimmungen der §§ 31 bis 61 über Luftfahrzeuge und deren Lufttüchtigkeit sinngemäß, soweit sich aus einzelnen dieser Bestimmungen nichts anderes ergibt. Die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1, 3 und 4, 30 Abs. 6, 32 Abs. 2 und 7, 40 Abs. 1 Z 6, Abs. 2, 3, 5 und 6, 48 Abs. 1, 49 Abs. 7 und 53 Abs. 7 gelten für solches Luftfahrtgerät unmittelbar.

(3) Für sonstiges Zivilluftfahrtgerät (§ 5 Abs. 2) gelten die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 und 4, 30 Abs. 7, 48 Abs. 1, 49 Abs. 7, 53 Abs. 7, 54, 55 und 56.

Verwendung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät

§ 2. (1) Luftfahrzeuge können auf Grund ihrer Bauart und Ausrüstung für folgende Verwendungsarten eingesetzt werden:

1.

Gewerbsmäßige Beförderung (Verwendung in Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 101 lit. a LFG);

2.

Gewerbsmäßige Vermietung (Vermietung durch Vermietungsunternehmen im Sinne des § 101 lit. b LFG);

3.

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen im Sinne des § 42 LFG);

4.

Allgemeine Luftfahrt (Verwendung in der allgemeinen Luftfahrt);

5.

Experimental (Verwendung als Experimental-Luftfahrzeug).

(2) Luftfahrzeuge können auf Grund ihrer Bauart und Ausrüstung für folgende Einsatzarten verwendet werden:

1.

Flüge zur Personenbeförderung;

2.

Flüge zur Frachtbeförderung;

3.

Kunstflüge;

4.

Schleppflüge;

5.

Grundschulungsflüge;

6.

Ambulanzflüge;

7.

Arbeitsflüge;

8.

Flüge für sonstige Einsätze.

(3) Grundschulungsflüge sind Flüge, bei welchen ein zur selbständigen Führung oder Bedienung von Luftfahrzeugen der betreffenden Art im Fluge nicht berechtigter Flugschüler das Luftfahrzeug innerhalb des Übungsbereiches eines Flugplatzes unter Aufsicht eines befugten Lehrers im Fluge führt.

(4) Arbeitsflüge sind Flüge, bei denen mit einem Luftfahrzeug Arbeitsvorgänge ausgeführt werden, deren Zweck nicht in der Durchführung des Fluges selbst oder in einer Beförderung besteht. Dazu zählen insbesondere Streu- oder Sprühflüge, Schädlingsbekämpfungsflüge, Flüge zum Absetzen von Personen oder Sachen mit Fallschirmen sowie zum Abwerfen von Sachen, Foto- und Vermessungsflüge sowie Außenlast-Schleppflüge.

(5) Luftfahrzeuge können auf Grund ihrer Bauart und Ausrüstung für folgende Navigationsarten verwendet werden:

1.

Flüge mit Luftfunkstelle,

2.

Nacht-Sichtplatzflüge,

3.

Nacht-Sichtflüge,

4.

IFR-Flüge,

5.

sonstige Navigationsarten, insbesondere Allwetterbetrieb.

(6) Die Mindesterfordernisse hinsichtlich der technischen oder flugbetrieblichen Ausrüstung für die einzelnen Verwendungs-, Einsatz- oder Navigationsarten haben sich nach den in der Anlage D festgelegten Erfordernissen und nach dem international üblichen Stand der Technik zu richten.

(7) Die Eignung des Luftfahrzeuges, ausgenommen Hänge- und Paragleiter, sofern sie nicht gemäß Abs. 1 Z 1 verwendet werden, für die jeweilige Verwendungs-, Einsatz- oder Navigationsart ist von der zuständigen Behörde in der Nachprüfungsbescheinigung zu bestätigen.

§ 3. (1) Ein Luftfahrzeug darf nur nach Maßgabe seiner Verwendungsart betrieben werden. Das im § 1 Abs. 2 und 3 bezeichnete Luftfahrtgerät darf in ein Luftfahrzeug nur eingebaut werden, wenn seine Betriebstüchtigkeit gemäß § 30 Abs. 6 und 7 festgestellt und bescheinigt worden ist.

(2) Ein Luftfahrzeug darf für die in der Nachprüfungsbescheinigung eingetragenen Verwendungsarten, Einsatzarten und Navigationsarten nicht verwendet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Betriebssicherheit für diese Verwendungen nicht oder nicht mehr gegeben ist.

(3) Ein Luftfahrtgerät (§ 1 Abs. 2 und 3) darf nicht verwendet oder in ein Luftfahrzeug oder Luftfahrtgerät nicht eingebaut werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dessen Betriebstüchtigkeit nicht gegeben ist, oder die im entsprechenden Instandhaltungshandbuch beschriebenen Lagerungsvorschriften nicht beachtet, oder die zugehörigen Pflegearbeiten nicht durchgeführt worden sind.

(4) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, ist die Verwendung eines Luftfahrzeuges oder eines Luftfahrtgerätes außerdem unzulässig, wenn

1.

eine gemäß § 40 erforderliche Nachprüfung nicht durchgeführt worden ist, oder

2.

die Lufttüchtigkeit bzw. Betriebstüchtigkeit nicht beurkundet worden ist, oder

3.

die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten nicht oder nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt worden sind, oder

4.

die gemäß § 60 getroffenen Maßnahmen noch in Geltung sind, oder

5.

die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen nicht aufrecht sind, oder

6.

die auf Grund einer Prüfung gemäß den §§ 31 bis 42 vorgeschriebenen Änderungen nicht durchgeführt worden sind.

Arten von Luftfahrzeugen

§ 4. Arten von Luftfahrzeugen im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Luftfahrzeuge schwerer als Luft, mit eigenem Antrieb, und zwar

a)

Flugzeuge

b)

Hubschrauber

c)

Eigenstartfähige Motorsegler

d)

Ultraleichtflugzeuge

e)

sonstige (zB Tragschrauber, motorisierte Paragleiter);

2.

Luftfahrzeuge schwerer als Luft, vorwiegend ohne eigenen Antrieb, und zwar

a)

Segelflugzeuge

b)

nicht eigenstartfähige Motorsegler

c)

Fallschirme

d)

Hänge- und Paragleiter

e)

sonstige (zB nicht eigenstartfähige motorisierte Hängegleiter);

3.

Luftfahrzeuge leichter als Luft, vorwiegend mit eigenem Antrieb, und zwar

a)

Luftschiffe

b)

sonstige;

4.

Luftfahrzeuge leichter als Luft, vorwiegend ohne eigenen Antrieb, und zwar

a)

Freiballone

b)

sonstige.

5.

Eigenbau-Luftfahrzeuge.

Arten von Luftfahrtgerät

§ 5. (1) Für nachfolgend bezeichnete Arten von Luftfahrtgerät ist eine Genehmigung nach den Bestimmungen dieser Verordnung erforderlich (genehmigungspflichtiges Luftfahrtgerät):

1.

Triebwerke,

2.

Hilfsenergieaggregate (APU),

3.

Luftschrauben,

4.

Ausrüstung, Bau- und Bestandteile, die auf Grund einer international angewandten technischen Bauvorschrift hergestellt wurden.

(2) Unter sonstigem Luftfahrtgerät (nicht genehmigungspflichtigen Luftfahrtgerät) versteht man:

1.

nicht eingebaute Bau- und Bestandteile von Flugwerken, Triebwerken und Luftschrauben, sowie Ausrüstung von Luftfahrzeugen,

2.

Luftfahrtgerät, das selbständig im Fluge oder am Boden verwendet werden kann, ohne Luftfahrzeug zu sein (zB Startwinden, Flugmodelle),

3.

Luftfahrtgerät, soweit dieses in Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 1 oder in Luftfahrtgerät im Sinne des § 1 Abs. 2 verwendet werden soll.

II. EINTRAGUNG UND KENNZEICHNUNG

A. Eintragung von Luftfahrzeugen

Luftfahrzeugregister

§ 6. (1) Die zuständige Behörde hat das Luftfahrzeugregister (§ 16 LFG) in übersichtlicher Form, mit Ordnungszahlen, zu führen.

(2) In das Luftfahrzeugregister sind für jedes Luftfahrzeug, mit Ausnahme der im § 29 bezeichneten sowie von der zuständigen Behörde im Rahmen der Stückprüfung in Betrieb genommene Luftfahrzeuge, jene Angaben einzutragen, die der Eintragungsschein (§ 8) zu enthalten hat.

(3) In Erprobung befindliche Luftfahrzeuge (§ 42 Abs. 1) können in das Luftfahrzeugregister eingetragen werden. Hinsichtlich der einzutragenden Angaben gilt Abs. 2.

Antrag auf Eintragung

§ 7. (1) Der Antrag auf Eintragung eines Luftfahrzeuges in das Luftfahrzeugregister ist vom Luftfahrzeughalter (§ 13 Abs. 2 LFG) mit Zustimmung des Eigentümers des Luftfahrzeuges einzubringen.

(2) Der Antrag hat zu enthalten bzw. dem Antrag sind anzuschließen:

1.

Namen und Wohnsitze (Sitze) der Luftfahrzeughalter;

2.

Namen und Wohnsitze der Eigentümer;

3.

Urkunden, aus denen sich die Rechtstitel der Eigentümer ergeben;

4.

Urkunden über die im § 16 Abs. 2 und 3 LFG bezeichneten Voraussetzungen hinsichtlich der Staatszugehörigkeit;

5.

Urkunden aus denen sich die Halterschaft ergibt, wenn der Halter nicht selbst Eigentümer des Luftfahrzeuges ist;

6.

Urkunden, aus denen sich Namen und Wohnsitze (Sitze) der Hersteller ergeben; bei Erzeugnissen ausländischer Herkunft gegebenenfalls auch deren Bevollmächtigte (Musterbetreuer) in Österreich;

7.

Urkunden über die Art des Luftfahrzeuges, seine Type, Werknummer und Baujahr;

8.

Urkunden, aus denen im Falle der Einfuhr aus dem Ausland die ordnungsgemäße Zollabfertigung ersichtlich ist;

9.

Urkunden der Hersteller, aus denen hervorgeht, daß das einzutragende Luftfahrzeug noch in keinem anderen Staat registriert war, oder Urkunden des in Betracht kommenden letzten Registerstaates, aus denen hervorgeht, daß das Luftfahrzeug nicht mehr in diesem Staat registriert ist;

10.

Urkunden, aus denen hervorgeht, daß das einzutragende Luftfahrzeug den Bestimmungen der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung ZLZV-1993, BGBl. Nr. 738/1993, in der jeweils geltenden Fassung, entspricht.

(3) Wird die Eintragung vor der Überstellung eines Luftfahrzeuges aus dem Ausland in das Inland beantragt, so sind die im Abs. 2 Z 8 bezeichneten Urkunden unmittelbar nach der Einfuhr des Luftfahrzeuges im Inland nachzureichen.

(4) Mehrere Eigentümer oder Halter eines Luftfahrzeuges haben einen Bevollmächtigten im Inland zu bestellen, der allein zur Stellung von Anträgen und zum Empfang von Zustellungen ermächtigt ist.

Eintragungsschein

§ 8. Über die Eintragung eines Luftfahrzeuges in das Luftfahrzeugregister ist dem Antragsteller eine Bescheinigung nach dem Muster 1 der Anlage A (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen (Eintragungsschein). Die Ordnungszahl auf dem Eintragungsschein muß mit der Ordnungszahl auf dem entsprechenden Blatt des Luftfahrzeugregisters übereinstimmen.

Änderung von Eintragungen

§ 9. (1) Ändern sich die für die Eintragung maßgeblichen Voraussetzungen, hat der Halter oder Eigentümer die Änderung der Eintragung unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen binnen einem Monat zu beantragen.

(2) Wird eine Eintragung im Luftfahrzeugregister geändert, so ist der Eintragungsschein entsprechend zu berichtigen. Zu diesem Zwecke ist die Vorlage des Eintragungsscheines vorzuschreiben. Erforderlichenfalls ist ein neuer Eintragungsschein auszustellen. Ungültige Eintragungsscheine sind der Behörde unverzüglich zurückzustellen.

Löschung von Eintragungen

§ 10. (1) Eintragungen im Luftfahrzeugregister sind auf Antrag des Luftfahrzeughalters oder des Eigentümers zu löschen, wenn

1.

eine ihrer Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist, oder

2.

das Luftfahrzeug zerstört worden ist, oder

3.

hiezu eine Verpflichtung auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung besteht.

(2) Eintragungen im Luftfahrzeugregister sind von Amts wegen zu löschen, wenn

1.

im Falle der Eintragung gemäß § 7 Abs. 3 die Urkunden nicht innerhalb von vier Wochen nach der Einfuhr des Luftfahrzeuges im Inland vorgelegt worden sind, oder

2.

innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Eintragung keine Zulassung, Erprobungsbewilligung oder Zwischenbewilligung (§ 20 LFG) beantragt worden ist, oder

3.

die Zulassung oder die Erprobungs- oder die Zwischenbewilligung rechtskräftig versagt wurde, oder

4.

die Zulassung rechtskräftig widerrufen worden ist (§ 19 LFG) und innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten keine neuerliche Zulassung beantragt worden ist, oder

5.

eine Zwischenbewilligung abgelaufen ist und innerhalb von drei Monaten keine Zulassung oder neuerliche Zwischenbewilligung beantragt worden ist.

(3) Ist eine Eintragung gelöscht worden, so sind der Eintragungsschein, der Zulassungsschein, das Lufttüchtigkeitszeugnis, die Lärmzulässigkeitsbescheinigung und die Nachprüfungsbescheinigung der für die Eintragung zuständigen Behörde unverzüglich zurückzustellen sowie das Kennzeichen, das Erkennungsschild und allenfalls die Farben und das Wappen der Republik zu entfernen.

(4) Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine Bescheinigung über die vorgenommene Löschung auszustellen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 erfüllt sind (Entregistrierungsbescheinigung).

Verpflichtung zur Kennzeichnung

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