(Übersetzung)VEREINBARUNG zwischen den für das ADR zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs, Italiens, Belgiens, der Niederlande, Schwedens, der Schweiz sowie der Slowakischen Republik und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich über die Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder den anderen Ziffern der Klasse 9 zugeordnet werden können

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1995-01-01
Status Aufgehoben · 1998-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Vertragsparteien

Belgien 237/1995 Italien 237/1995 Niederlande 237/1995 Schweden 237/1995 Schweiz 237/1995 Slowakei 237/1995 *Vereinigtes Königreich 237/1995

1.

Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2002 (14) und 3390 bis 3394 wird folgendes vereinbart:

1.1 Nur die Stoffe, für die geeignete Daten veröffentlicht sind (zB im Rahmen der von der Europäischen Kommission eingerichteten Zuordnungsprogramme), sind zuzuordnen unter den Ziffern 11 und 12 der Klasse 9 gemäß Rn. 3395.

1.2 Nur jene Lösungen und Gemische, die einen oder mehrere Stoffe enthalten, für die geeignete Daten veröffentlicht sind (siehe Ziffer 1.1) und wenn die Gesamtkonzentration dieser Stoffe mindestens 25 Masse-% der Lösung oder des Gemisches beträgt, sind zuzuordnen unter den Ziffern 11 und 12 der Klasse 9 gemäß Rn. 3395.

2.

Dieses Übereinkommen gilt für Beförderungen auf der Straße zwischen den Unterzeichnerstaaten vom 1. Jänner 1995 bis 1. Jänner 1999.

London, am 2. November 1994

Rom, am 2. Februar 1995

Den Haag, am 22. Dezember 1994

Brüssel, am 22. November 1994

Karlstad, am 1. Dezember 1994

Bern, am 19. November 1994

Preßburg, am 19. Dezember 1994

Wien, am 14. März 1995

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