(Übersetzung)VEREINBARUNG zwischen den für das ADR zuständigen Behörden Belgiens, der Niederlande, Schwedens, Portugals, Italiens, der Schweiz, Luxemburgs sowie der Slowakei und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von neuen oder gebrauchten und nicht beschädigten Batterien

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1995-01-01
Status Aufgehoben · 1996-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Vertragsparteien

Belgien 240/1995 Italien 240/1995 Luxemburg 240/1995 Niederlande 240/1995 Portugal 240/1995 Schweden 240/1995 Schweiz 240/1995 Slowakei 240/1995

Neue oder gebrauchte und nicht beschädigte Batterien dürfen unter den nachstehenden Bedingungen gemäß den Ausnahmebestimmungen der Rn. 2801a befördert werden:

a)

Neue Batterien, wenn

– sie gegen Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind;

– sie mit Trageeinrichtungen versehen sind, ausgenommen wenn sie zB auf Paletten gestapelt sind;

– sich an den Gegenständen außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren befinden;

– sie gegen Kurzschluß gesichert sind.

b)

Gebrauchte Batterien, wenn

– ihre Gehäuse keine Beschädigung aufweisen;

– sie gegen Auslaufen, Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind, zB auf Paletten gestapelt;

– sich an den Gegenständen außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren befinden;

– sie gegen Kurzschluß gesichert sind.

Gebrauchte Batterien sind solche, die nach bestimmungsgemäßem Gebrauch zu Zwecken des Recyclings befördert werden.

Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben vom 1. Jänner 1995 bis 1. Jänner 1997.

Brüssel, am 22. November 1994

Den Haag, am 22. Dezember 1994

Karlstad, am 14. November 1994

Lissabon, am 29. Dezember 1994

Rom, am 2. Februar 1995

Bern, am 19. November 1994

Luxemburg, am 13. Februar 1995

Preßburg, am 1. Dezember 1994

Wien, am 16. März 1995

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