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Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehrbetreffend die Überprüfung von Seilbahnen(Seilbahnüberprüfungs-Verordnung - SeilbÜV 1995)

Geltender Text a fecha 1995-06-30

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 19 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957, idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 899/1993 wird verordnet:

Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Überprüfung von Seilbahnen in seilbahn- und elektrotechnischer sowie betrieblicher Hinsicht. Sie gelten nicht für die Belange des Arbeitnehmerschutzes und für die der Behörde zustehenden sonstigen Aufsichtsbefugnisse.

Die dem Betreiber gemäß den Bestimmungen der Betriebs- und Wartungsvorschriften obliegenden Verpflichtungen werden von dieser Verordnung nicht berührt.

(2) Seilbahnen im Sinne dieser Verordnung sind Haupt- und Kleinseilbahnen gemäß § 6 Abs. 2 und 3 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957, idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 899/1993.

(3) Behörde im Sinne dieser Verordnung ist gemäß § 12 des Eisenbahngesetzes 1957 für Hauptseilbahnen der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und für Kleinseilbahnen der örtlich zuständige Landeshauptmann.

(4) Betreiber im Sinne dieser Verordnung ist entweder der Konzessionär gemäß § 17 des Eisenbahngesetzes 1957 oder die betriebsführende Gesellschaft gemäß § 26 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957.

(5) Externe Stellen im Sinne dieser Verordnung sind durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten für derartige Prüfungen gemäß § 7 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, akkreditierte Überwachungsstellen.

Überprüfungsverpflichtung

§ 2. Der Betreiber hat zu veranlassen, daß Seilbahnen zu den Zeitabständen gemäß § 3 dieser Verordnung durch externe Stellen einer Überprüfung in seilbahn- und elektrotechnischer sowie betrieblicher Hinsicht unterzogen werden.

Überprüfungszeiträume

§ 3. (1) Seilbahnen sind - vom Tag der Erlassung des Betriebsbewilligungsbescheides an gerechnet - in einem Zeitraum von fünf Jahren einer Überprüfung gemäß § 2 zu unterziehen.

(2) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Seilbahnen, bei denen eine Überprüfung in seilbahn- und elektrotechnischer sowie betrieblicher Hinsicht im Umfang dieser Verordnung durch die Behörde mehr als fünf Jahre vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zurückliegt, ist die erste Überprüfung gemäß § 2 binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen.

(3) Die Behörde überwacht die Einhaltung der Zeitabstände zwischen den Überprüfungen.

(4) Der Zeitraum zwischen zwei Überprüfungen kann ohne behördliche Verlängerung der Frist gemäß Abs. 5 bis zu einem halben Jahr überschritten werden. Für diesen Fall hat die nächstfolgende Überprüfung zu einem solchen Zeitpunkt zu erfolgen, daß der Zeitraum zwischen der ersten der zwei vorgenannten Überprüfungen und der nunmehrigen Überprüfung nicht den doppelten Überprüfungszeitraum gemäß § 3 Abs. 1 übersteigt.

Erfolgt innerhalb des halben Jahres keine Überprüfung und wird auch spätestens vier Wochen vor Ablauf dieses halben Jahres kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt, hat die Behörde den Seilbahnbetrieb bis zum Zeitpunkt der Überprüfung einzustellen.

(5) Eine Verlängerung der Frist hinsichtlich des Zeitraumes zur Durchführung der Überprüfung über ein halbes Jahr hinaus kann nur für höchstens ein weiteres halbes Jahr erfolgen. Diese Fristerstreckung ist bei der Behörde zu beantragen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen eine fristgerechte Überprüfung nicht möglich erscheint.

Erfolgt innerhalb des weiteren halben Jahres keine Überprüfung, hat die Behörde den Seilbahnbetrieb bis zum Zeitpunkt der Überprüfung einzustellen.

Für den Fall einer Fristerstreckung hat die nächstfolgende Überprüfung zu einem solchen Zeitpunkt zu erfolgen, daß der Zeitraum zwischen der Überprüfung, die der Überprüfung voranging, für die eine Fristerstreckung gewährt wurde, und der nunmehrigen Überprüfung nicht den doppelten Überprüfungszeitraum gemäß § 3 Abs. 1 übersteigt.

Überprüfungsumfang

§ 4. (1) Die seilbahn- und elektrotechnische sowie betriebliche Überprüfung von Seilbahnen hat in dem in der Anlage dieser Verordnung festgelegten Umfang zu erfolgen.

(2) Den Prüfern ist durch den Betreiber während der Überprüfung Zutritt zu allen Seilbahnanlageteilen und Einsicht in die für die Überprüfungstätigkeit benötigten Unterlagen zu gewähren.

Prüfbericht, Verfahrensbestimmungen

§ 5. (1) Der Betreiber hat mit einer externen Stelle gemäß § 1 Abs. 5 zeitgerecht einen Prüfungstermin zu vereinbaren.

(2) Die externe Stelle hat das Überprüfungsergebnis dem Betreiber nachweislich mündlich und spätestens zwei Tage nach Beendigung der Überprüfung in Form eines Prüfberichtes schriftlich mitzuteilen. Eine Ausfertigung des Prüfberichtes hat der Betreiber der Behörde binnen Wochenfrist vorzulegen.

Der Betreiber hat den Prüfbericht auf Bestanddauer der Seilbahn aufzubewahren.

(3) Erachtet sich der Betreiber durch den Prüfbericht in seinen Rechten verletzt, kann er im Anschluß an den der Behörde gemäß Abs. 2 vorzulegenden Prüfbericht die Gründe darlegen, aus denen er das Überprüfungsergebnis ganz oder teilweise ablehnt. Die Behörde hat hierüber binnen sechs Wochen bescheidmäßig zu entscheiden.

(4) Die Bestimmungen des § 3 hindern die Behörde nicht, im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse jederzeit eine Überprüfung in seilbahn- und elektrotechnischer sowie betrieblicher Hinsicht vorzunehmen. Erfolgt die Überprüfung in dem in der Anlage dieser Verordnung festgelegten Umfang, gilt sie als Überprüfung gemäß § 2.

Mängelbehebung

§ 6. (1) Werden während der Überprüfung Mängel festgestellt, die eine unmittelbare Betriebsgefahr darstellen, hat die externe Stelle noch vor Erstellung des Prüfberichtes umgehend den Betreiber und die Behörde hievon zu benachrichtigen.

Der Betreiber hat auf Grund der ihm mitgeteilten Feststellung einer unmittelbaren Betriebsgefahr den Seilbahnbetrieb umgehend einzustellen. Die Wiederaufnahme des Seilbahnbetriebes setzt die Bewilligung durch die Behörde voraus.

(2) In allen übrigen Fällen hat der Betreiber die Beseitigung der Mängel der externen Stelle spätestens zu den im Prüfbericht unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Seilbahn festgelegten Terminen unter detaillierter Bekanntgabe der Art und Weise der Mängelbehebung mitzuteilen.

(3) Nach Behebung sämtlicher Mängel wird durch die externe Stelle - erforderlichenfalls nach Kontrolle an Ort und Stelle - ein Schlußbericht erstellt, der sowohl dem Betreiber als auch der Behörde zugeleitet wird.

(4) Kann die Mängelbehebung nur mit einem Umbau von Seilbahnanlageteilen vorgenommen werden, hat der Betreiber ohne Verzug unter Vorlage von Bauentwurfsunterlagen bei der Behörde um die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für den Umbau anzusuchen.

Überprüfungskosten

§ 7. (1) Der Betreiber hat für die Überprüfung und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten inklusive Reise- und Übernachtungskosten, Schriftaufwand, Telefonspesen usw. der externen Stelle pro Teilstrecke einer Seilbahn einen Pauschalbetrag exklusive Umsatzsteuer zu den nachfolgend festgelegten Tarifen zu entrichten:

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a)

Hauptseilbahnen mit zwei Teilstrecken und gemeinsamem

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Antrieb ............................................. 80 000 S

```

b)

Hauptseilbahnen ..................................... 60 000 S

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```

c)

Kleinseilbahnen ..................................... 30 000 S

```

(2) Die Kosten für die in Punkt 5 der Anlage zu dieser Verordnung angeführten ergänzenden Kontrollen und Prüfungen sind in den Pauschalbeträgen gemäß Abs. 1 nicht enthalten.

(3) Die Tarife sind an den Dienstleistungsindex des Österreichischen Statistischen Zentralamtes (Gesamtindex), Basis 1986, gebunden.

Inkrafttreten

§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.

Anlage

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Umfang der Überprüfungen von Seilbahnen

1.

Allgemeines

Der Umfang der erforderlichen Überprüfung gemäß § 2 dieser Verordnung ist durch das Seilbahnsystem und die konkreten Anlageverhältnisse vorgegeben.

Grundlagen für die Überprüfung sind der Bauentwurf, die Verhandlungsschrift über die Betriebsbewilligung, die Abnahmeschriften über die behördlichen Vorerhebungen zur Betriebsbewilligung, die Betriebsvorschrift samt genehmigten Änderungen, Bauentwürfe und Bescheide über allfällige Umbauten, Niederschriften über vorhergehende technische Prüfungen durch die Behörde sowie Prüfberichte und Schlußberichte von vorhergehenden Überprüfungen externer Stellen. Diese Unterlagen liegen beim Betreiber auf.

Der Umfang der Überprüfung einer Seilbahn umfaßt

2.

Vergleich mit dem bewilligten Zustand

3.

Augenscheinliche Kontrollen

4.

Erprobungen

4.1 Funktionsproben bzw. -kontrollen, deren Umfang vor allem durch das jeweilige Seilbahnsystem bestimmt wird, sind für die nachstehenden Bereiche vorzunehmen:

4.2 Im Zuge von Überprüfungen sind folgende Versuchsergebnisse festzustellen:

5.

Ergänzende Kontrollen und Prüfungen

5.1 stichprobenweise Oberflächenrißprüfung an etwa 10% der Klemmen oder an den Bauteilen von etwa 10% der Klemmapparate der Fahrbetriebsmittel anläßlich jeder Überprüfung; erstmalig nach 10jähriger Bestandsdauer, sodann anläßlich jeder Überprüfung;

5.2 bei Sesselbahnen und Kleinseilbahnen: stichprobenweise Oberflächenrißprüfung an etwa 10% der Gehänge (einschließlich des Gehängekopfes) im Bereich hochbeanspruchter Querschnitte;

erstmalig nach 10jähriger Bestandsdauer, sodann anläßlich jeder Überprüfung;

5.3 bei Zwei- und Einseilumlaufbahnen: stichprobenweise Oberflächenrißprüfung an etwa 10% der Gehänge (einschließlich des Gehängekopfes und der Verbindung zum Wagenkasten) und der Laufwerke, jeweils im Bereich hochbeanspruchter Querschnitte;

erstmalig nach 10jähriger Bestandsdauer, sodann anläßlich jeder Überprüfung;

5.4 bei Pendelbahnen: Oberflächenrißprüfung an den Bauteilen des Laufwerkes, am Gehängekopf und am Gehängebolzen; die Federkraft der Tragseilbremse ist festzustellen; erstmalig nach 15jähriger Bestandsdauer und sodann in einem Zeitraum von 10 Jahren;

5.5 Kontrolle auf Anrisse an jenen Wellen von Seilscheiben mit einseitiger Lagerung, die durch die Seilspannkraft auf Umlaufbiegung beansprucht werden, erstmalig nach 10jähriger Bestandsdauer, sodann anläßlich jeder Überprüfung;

5.6 komplexe Baugruppen, wie zB Hauptgetriebe, hydraulische Einrichtungen von Antriebsbremsen oder von Spannvorrichtungen, sind erstmalig nach 10jähriger Bestandsdauer, sodann anläßlich jeder Überprüfung augenscheinlich auf ordnungsgemäßen Instandhaltungszustand zu kontrollieren;

5.7 wiederkehrende Überprüfungen elektrischer Starkstromanlagen (Hoch- und Niederspannungsanlagen) gemäß ÖVE-E 5 Teil 1/1989, Anhang A1, sind erstmalig nach 10jähriger Bestandsdauer, sodann in einem Zeitraum von 10 Jahren vorzunehmen.

6.

Einsichtnahme in schriftliche Aufzeichnungen

In folgende schriftliche Aufzeichnungen der Betriebsleitung ist Einsicht zu nehmen und deren ordnungsgemäße Führung entsprechend den Bestimmungen der Betriebsvorschrift zu kontrollieren:

7.

Überprüfungen in betrieblicher Hinsicht