Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 166 Paß Gschütt Straße im Bereich der Marktgemeinde Abtenau
Geltender Text a fecha 1995-04-07
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 166 Paß Gschütt Straße von km 24,733 bis km 26,750 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 1. August 1986, BGBl. Nr. 465, bestimmten - Abschnitt „Schorn 2“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.