Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Minister für Verkehr der Republik Italien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von Gemischen von 1,1,1,2-Tetrafluorethan (R 134a) und 1-Chlor-1,1-difluorethan (R 142b)
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:
Die Vereinbarung zwischen dem Minister für Verkehr der Republik Italien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von Gemischen von 1,1,1,2-Tetrafluorethan (R 134a) und 1-Chlor-1,1-difluorethan (R 142b) (BGBl. Nr. 281/1993) wurde vom Verkehrsministerium mit Note Prot. 0130/4910/4 vom 2. Februar 1995 seitens der Italienischen Republik widerrufen. Der Widerruf wurde mit Note des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Wirksamkeit vom 23. Februar 1995 bestätigt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.