(Übersetzung)VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN FÜR DAS ADR ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN FINNLANDS UND POLENS UND DEM BUNDESMINISTER FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH ÜBER DIE ZUORDNUNG WASSERVERUNREINIGENDER STOFFE SOWIE IHREN LÖSUNGEN UND GEMISCHEN (WIE PRÄPARATE, ZUBEREITUNGEN UND ABFÄLLE), DIE NICHT DEN KLASSEN 1 BIS 8 ODER DIE ANDEREN ZIFFERN DER KLASSE 9 ZUGEORDNET WERDEN KÖNNEN
Vertragsparteien
Finnland 327/1995 Polen 327/1995
Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2002 (14) und 3390 bis 3394 wird folgendes vereinbart:
1.1 Nur die Stoffe, für die geeignete Daten veröffentlicht sind (zB im Rahmen der von der Europäischen Kommission eingerichteten Zuordnungsprogramme), sind zuzuordnen unter den Ziffern 11 und 12 der Klasse 9 gemäß Rn. 3395.
1.2 Nur jene Lösungen und Gemische, die einen oder mehrere Stoffe enthalten, für die geeignete Daten veröffentlicht sind (siehe Ziffer 1.1) und wenn die Gesamtkonzentration dieser Stoffe mindestens 25 Masse-% der Lösung oder des Gemisches beträgt, sind zuzuordnen unter den Ziffern 11 und 12 der Klasse 9 gemäß Rn. 3395.
Dieses Übereinkommen gilt für Beförderungen auf der Straße zwischen den Unterzeichnerstaaten vom 1. Jänner 1995 bis 1. Jänner 1999.
Helsinki, am 24. November 1994
Warschau, am 27. Jänner 1995
Wien, am 18. April 1995
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