(Übersetzung)VEREINBARUNG zwischen den für das ADR zuständigen Behörden Polens und Finnlands und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von neuen oder gebrauchten und nicht beschädigten Batterien

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1995-01-01
Status Aufgehoben · 1996-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Vertragsparteien

Finnland 328/1995 Polen 328/1995

Neue oder gebrauchte und nicht beschädigte Batterien dürfen unter den nachstehenden Bedingungen gemäß den Ausnahmebestimmungen der Rn. 2801a befördert werden:

a)

Neue Batterien, wenn

– sie gegen Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind;

– sie mit Trageeinrichtungen versehen sind, ausgenommen wenn sie zB auf Paletten gestapelt sind;

– sich an den Gegenständen außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren befinden;

– sie gegen Kurzschluß gesichert sind.

b)

Gebrauchte Batterien, wenn

– ihre Gehäuse keine Beschädigung aufweisen;

– sie gegen Auslaufen, Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind, zB auf Paletten gestapelt;

– sich an den Gegenständen außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren befinden;

– sie gegen Kurzschluß gesichert sind.

Gebrauchte Batterien sind solche, die nach bestimmungsgemäßem Gebrauch zu Zwecken des Recyclings befördert werden.

Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben vom 1. Jänner 1995 bis 1. Jänner 1997.

Warschau, am 27 Jänner 1995

Helsinki, am 24. November 1994

Wien, am 18. April 1995

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