Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln - ABV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6 und 10 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, wird verordnet:
| Anlage 1 | |
| Anlage 2 | |
| Anlage 3 | |
| Anlage 4 | |
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6 und 10 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, wird verordnet:
| § 1 | Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen |
| § 2 | Einteilung der Dampfkessel |
| § 3 | Betrieb von Dampfkesseln ohne ständige Beaufsichtigung |
| § 4 | Erleichterungen |
| § 5 | Zeitweiliger Betrieb von Dampfkesseln mit herabgesetzten Werten der Betriebsparameter |
| § 6 | Betrieb von Dampfkesseln mit Fernüberwachung |
| § 7 | Speise- und Kesselwasser |
| § 8 | Sicherheitsziele und Anforderungen |
| § 9 | Einteilung der Dampfkessel hinsichtlich der Aufstellung |
| § 10 | Aufstellungsmöglichkeiten |
| § 11 | Alternative technische Regeln (Anm.: Übergangsbestimmung) |
| § 12 | Übergangsbestimmungen (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2012) |
| Anlage 1 | |
| --- | --- |
| ABSCHNITT 1 | |
| Betrieb von Dampfkesseln, ausgenommen Heißwasserkessel, ohne ständige Beaufsichtigung (BOSB) | |
| 1 | Zusätzliche Anforderungen an die Ausrüstung der Dampfkessel |
| 2 | Zusätzliche Anforderungen an die Ausrüstung der Dampfkesselanlage |
| 3 | Besondere Anforderungen an die Regel- und Begrenzungseinrichtungen |
| 4 | Betrieb |
| 5 | Zusätzliche Anforderungen für den 72-Stunden-Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung |
| 6 | Zuverlässigkeit und Nachweis der Konformität |
| 7 | Erleichterungen für Dampfkessel mit geringerem Gefahrenpotential |
| ABSCHNITT 2 | |
| --- | --- |
| Betrieb von Heißwasserkesselanlagen ohne ständige Beaufsichtigung (BOSB) | |
| 1 | Zusätzliche Anforderungen an die Ausrüstung der Heißwasserkessel |
| 1.1 | Allgemeine Anforderungen |
| 1.2 | Heißwasserkessel mit Eigendruckhaltung durch Dampfraum ohne Ausdehnungstrommel |
| 1.3 | Heißwasserkessel mit Eigendruckhaltung durch Dampfraum in der Ausdehnungstrommel |
| 1.4 | Heißwasserkessel besonderer Bauart mit Fremddruckhaltung |
| 1.5 | Sonstige Heißwasserkessel |
| 2 | Zusätzliche Anforderungen an die Ausrüstung der Heißwasserkesselanlage |
| 3 | Besondere Anforderungen an die Regel- und Begrenzungseinrichtungen |
| 4 | Betrieb |
| 5 | Zusätzliche Anforderungen für den 72-Stunden-Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung |
| 6 | Zuverlässigkeit und Nachweis der Konformität |
| 7 | Erleichterungen für Heißwasserkessel mit geringerem Gefahrenpotential |
| ABSCHNITT 3 | |
| --- | --- |
| Zeitweiliger Betrieb von Dampfkesseln, ausgenommen Heißwasserkresseln (Anm.: richtig: Heißwasserkesseln), mit herabgesetztem Betriebsdruck (höchstens 1 bar) ohne ständige Beaufsichtigung | |
| 1 | Zusätzliche Ausrüstung des Dampfkessels |
| 2 | Anforderungen an die Ausrüstungsteile |
| 3 | Maßnahmen beim Umstellen vom Betrieb als Dampfkessel der Gruppen II, III oder IV auf Betrieb mit herabgesetztem Betriebsdruck und umgekehrt |
| 4 | Betrieb und Überwachung der Regel- und Begrenzereinrichtungen |
| ABSCHNITT 4 | |
| --- | --- |
| Zeitweiliger Betrieb von Heißwasserkesseln mit herabgesetzter Betriebstemperatur (höchstens 120 C) ohne ständige Beaufsichtigung | |
| 1 | Zusätzliche Ausrüstung der Heißwasserkesselanlage |
| 2 | Anforderungen an die Ausrüstungsteile |
| 3 | Maßnahmen beim Umstellen vom Betrieb als Heißwasserkessel der Gruppe II, III oder IV mit herabgesetzter Vorlauftemperatur und umgekehrt |
| 4 | Betrieb und Überwachung der Regel- und Begrenzereinrichtungen |
| Anlage 2 | |
| --- | --- |
| Betrieb von Dampf- und Heißwasserkesseln bei Beaufsichtigung mittels Fernüberwachung | |
| 1 | Anforderungen an die Ausrüstung der Fernüberwachung |
| 2 | Zusätzliche Anforderungen an die Ausrüstung der Dampf- und Heißwasserkesselanlage |
| 3 | Betrieb |
| 4 | Fernüberwachung von einer Warte aus |
| Anlage 3 | |
| --- | --- |
| Beschaffenheit von Speisewasser und Kesselwasser für Dampfkessel | |
| 1 | Begriffsbestimmungen |
| 2 | Anforderungen an Speisewasser und Kesselwasser |
| 3 | Kontrolle der Wasserqualität |
| 4 | Anhang: |
| Anlage 4 | |
| --- | --- |
| Aufstellung | |
| 1 | Anforderungen an die Aufstellung mittlerer und großer Dampfkessel |
| 2 | Zusätzliche Anforderungen an die Aufstellung großer Dampfkessel in Kesselräumen |
Abkürzung
ABV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6 und 10 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, wird verordnet:
| § 1 | Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen |
| § 2 | Einteilung der Dampfkessel |
| § 3 | Betrieb von Dampfkesseln ohne ständige Beaufsichtigung |
| § 4 | Erleichterungen |
| § 5 | Zeitweiliger Betrieb von Dampfkesseln mit herabgesetzten Werten der Betriebsparameter |
| § 6 | Betrieb von Dampfkesseln mit Fernüberwachung |
| § 7 | Speise- und Kesselwasser |
| § 8 | Sicherheitsziele und Anforderungen |
| § 9 | Einteilung der Dampfkessel hinsichtlich der Aufstellung |
| § 10 | Aufstellungsmöglichkeiten |
| § 11 | Alternative technische Regeln (Anm.: Übergangsbestimmung) |
| § 12 | Übergangsbestimmungen (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2012) |
| Anlage 1 | |
| --- | --- |
| ABSCHNITT 1 | |
| Betrieb von Dampfkesseln, ausgenommen Heißwasserkessel, ohne ständige Beaufsichtigung (BOSB) | |
| 1 | Zusätzliche Anforderungen an die Ausrüstung der Dampfkessel |
| 2 | Zusätzliche Anforderungen an die Ausrüstung der Dampfkesselanlage |
| 3 | Besondere Anforderungen an die Regel- und Begrenzungseinrichtungen |
| 4 | Betrieb |
| 5 | Zusätzliche Anforderungen für den 72-Stunden-Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung |
| 6 | Zuverlässigkeit und Nachweis der Konformität |
| 7 | Erleichterungen für Dampfkessel mit geringerem Gefahrenpotential |
| ABSCHNITT 2 | |
| --- | --- |
| Betrieb von Heißwasserkesselanlagen ohne ständige Beaufsichtigung (BOSB) | |
| 1 | Zusätzliche Anforderungen an die Ausrüstung der Heißwasserkessel |
| 1.1 | Allgemeine Anforderungen |
| 1.2 | Heißwasserkessel mit Eigendruckhaltung durch Dampfraum ohne Ausdehnungstrommel |
| 1.3 | Heißwasserkessel mit Eigendruckhaltung durch Dampfraum in der Ausdehnungstrommel |
| 1.4 | Heißwasserkessel besonderer Bauart mit Fremddruckhaltung |
| 1.5 | Sonstige Heißwasserkessel |
| 2 | Zusätzliche Anforderungen an die Ausrüstung der Heißwasserkesselanlage |
| 3 | Besondere Anforderungen an die Regel- und Begrenzungseinrichtungen |
| 4 | Betrieb |
| 5 | Zusätzliche Anforderungen für den 72-Stunden-Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung |
| 6 | Zuverlässigkeit und Nachweis der Konformität |
| 7 | Erleichterungen für Heißwasserkessel mit geringerem Gefahrenpotential |
| ABSCHNITT 3 | |
| --- | --- |
| 1 | Zusätzliche Ausrüstung des Dampfkessels |
| 2 | Anforderungen an die Ausrüstungsteile |
| 3 | Maßnahmen beim Umstellen vom Betrieb als Dampfkessel der Gruppen II, III oder IV auf Betrieb mit herabgesetztem Betriebsdruck und umgekehrt |
| 4 | Betrieb und Überwachung der Regel- und Begrenzereinrichtungen |
| ABSCHNITT 4 | |
| --- | --- |
| Zeitweiliger Betrieb von Heißwasserkesseln mit herabgesetzter Betriebstemperatur (höchstens 120 C) ohne ständige Beaufsichtigung | |
| 1 | Zusätzliche Ausrüstung der Heißwasserkesselanlage |
| 2 | Anforderungen an die Ausrüstungsteile |
| 3 | Maßnahmen beim Umstellen vom Betrieb als Heißwasserkessel der Gruppe II, III oder IV mit herabgesetzter Vorlauftemperatur und umgekehrt |
| 4 | Betrieb und Überwachung der Regel- und Begrenzereinrichtungen |
| Anlage 2 | |
| --- | --- |
| Betrieb von Dampf- und Heißwasserkesseln bei Beaufsichtigung mittels Fernüberwachung | |
| 1 | Anforderungen an die Ausrüstung der Fernüberwachung |
| 2 | Zusätzliche Anforderungen an die Ausrüstung der Dampf- und Heißwasserkesselanlage |
| 3 | Betrieb |
| 4 | Fernüberwachung von einer Warte aus |
| Anlage 3 | |
| --- | --- |
| Beschaffenheit von Speisewasser und Kesselwasser für Dampfkessel | |
| 1 | Begriffsbestimmungen |
| 2 | Anforderungen an Speisewasser und Kesselwasser |
| 3 | Kontrolle der Wasserqualität |
| 4 | Anhang: |
| Anlage 4 | |
| --- | --- |
| Aufstellung | |
| 1 | Anforderungen an die Aufstellung mittlerer und großer Dampfkessel |
| 2 | Zusätzliche Anforderungen an die Aufstellung großer Dampfkessel in Kesselräumen |
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die in § 2 angeführten, ortsfest betriebenen Dampfkessel und regelt
den Betrieb von Dampfkesseln ohne ständige Beaufsichtigung (BOSB),
den zeitweiligen Betrieb mit herabgesetzen (Anm.: richtig: herabgesetzten) Werten der Betriebsparameter,
den Betrieb von Dampfkesseln mittels Fernüberwachung,
die Anforderungen an Speise- und Kesselwasser und
die Aufstellung von Dampfkesseln.
(2) Dampfkessel der Gruppe I und Dampfkessel mit einem Rauminhalt kleiner gleich 21 sind in Übereinstimmung mit den §§ 8 und 9 des Kesselgesetzes sachgemäß aufzustellen und zu betreiben, Die Bestimmungen der §§ 3 bis 12 sind auf diese Dampfkessel nicht anzuwenden.
(3) Als Rauminhalt gilt der Wasserinhalt bis zur NW-Marke (niedrigster Wasserstand) und bei Durchlaufkesseln der Gesamtrauminhalt.
(4) Das Druckinhaltsprodukt ist das Produkt aus dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar und dem Rauminhalt in Liter.
(5) Eine Dampfkesselanlage im Sinne dieser Verordnung umfaßt insbesondere im engen räumlichen Zusammenhang stehende Dampfkessel, deren Ausrüstung, Ausdehnungsgefäße sowie die Anlageteile verbindenden Rohrleitungen.
Abkürzung
ABV
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die in § 2 angeführten, ortsfest betriebenen Dampfkessel und regelt
den Betrieb von Dampfkesseln ohne ständige Beaufsichtigung (BOSB),
den zeitweiligen Betrieb mit herabgesetzen (Anm.: richtig: herabgesetzten) Werten der Betriebsparameter,
den Betrieb von Dampfkesseln mittels Fernüberwachung,
die Anforderungen an Speise- und Kesselwasser und
die Aufstellung von Dampfkesseln.
(2) Dampfkessel der Gruppe I und Dampfkessel mit einem Rauminhalt kleiner gleich 21 sind in Übereinstimmung mit den §§ 8 und 9 des Kesselgesetzes sachgemäß aufzustellen und zu betreiben, Die Bestimmungen der §§ 3 bis 12 sind auf diese Dampfkessel nicht anzuwenden.
(3) Als Rauminhalt gilt der Wasserinhalt bis zur NW-Marke (niedrigster Wasserstand) und bei Durchlaufkesseln der Gesamtrauminhalt.
(4) Das Druckinhaltsprodukt ist das Produkt aus dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar und dem Rauminhalt in Liter.
(5) Eine Dampfkesselanlage im Sinne dieser Verordnung umfaßt insbesondere im engen räumlichen Zusammenhang stehende Dampfkessel, deren Ausrüstung, Ausdehnungsgefäße sowie die Anlageteile verbindenden Rohrleitungen.
Einteilung der Dampfkessel
§ 2. (1) Dampfkessel der Gruppe I sind Dampfkessel mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck größer 0,5 bar und kleiner gleich 32 bar und einem Rauminhalt größer 2 l und kleiner gleich 10 l.
(2) Dampfkessel der Gruppe II sind Dampfkessel mit einem festgesetzen (Anm.: richtig: festgesetzten) höchsten Betriebsdruck größer 0,5 bar, einem Rauminhalt größer 10 l und einem Druckinhaltsprodukt kleiner gleich 200 (bar x l).
(3) Dampfkessel der Gruppe III sind Dampfkessel mit einem festgesetztem höchsten Betriebsdruck größer 0,5 bar und kleiner gleich 32 bar, einem Rauminhalt größer 10 l und kleiner gleich 1 000 l und einem Druckinhaltsprodukt größer 200 (bar x l) und kleiner gleich 5 000 (bar x l).
(4) Dampfkessel der Gruppe IV sind alle übrigen Dampfkessel mit einem Rauminhalt größer 2 l.
Abkürzung
ABV
Einteilung der Dampfkessel
§ 2. (1) Dampfkessel der Gruppe I sind Dampfkessel mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck größer 0,5 bar und kleiner gleich 32 bar und einem Rauminhalt größer 2 l und kleiner gleich 10 l.
(2) Dampfkessel der Gruppe II sind Dampfkessel mit einem festgesetzen (Anm.: richtig: festgesetzten) höchsten Betriebsdruck größer 0,5 bar, einem Rauminhalt größer 10 l und einem Druckinhaltsprodukt kleiner gleich 200 (bar x l).
(3) Dampfkessel der Gruppe III sind Dampfkessel mit einem festgesetztem höchsten Betriebsdruck größer 0,5 bar und kleiner gleich 32 bar, einem Rauminhalt größer 10 l und kleiner gleich 1 000 l und einem Druckinhaltsprodukt größer 200 (bar x l) und kleiner gleich 5 000 (bar x l).
(4) Dampfkessel der Gruppe IV sind alle übrigen Dampfkessel mit einem Rauminhalt größer 2 l.
Betrieb von Dampfkesseln ohne ständige Beaufsichtigung
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