(Übersetzung)VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs, der Schweiz, Schwedens, Belgiens, Polens, Portugals, der Niederlande sowie der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung vonDiphenylmethan-4,4'-diisocyanat (MDI) UN 2489

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1995-05-09
Status Aufgehoben · 1996-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Vertragsparteien

Belgien 380/1995 Deutschland 380/1995 Niederlande 380/1995 Polen 380/1995 Portugal 380/1995 Schweden 380/1995 Schweiz 380/1995 Vereinigtes Königreich 380/1995

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist mit 9. Mai 1995 in Kraft getreten.

(1) Abweichend von den Vorschriften der Anlage A des ADR, Rn. 2600 (1) wird Diphenylmethan-4,4'-diisocyanat (MDI) der Klasse 6.1, Ziffer 19 c) nicht den Vorschriften des ADR unterstellt.

1.

Angaben im Beförderungspapier

Der Versender hat zusätzlich zu den erforderlichen Angaben folgenden Vermerk im Beförderungspapier einzutragen:

„Kein Gut der Klasse 6.1“ und „Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 des ADR.“

(2) Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen allen Ländern, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Sie läuft aus spätestens fünf Jahre, nachdem sie in Kraft getreten ist, oder wenn eine entsprechende Änderung zum ADR in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

London, 31. Oktober 1994

Bern, 19. November 1994

Karlstad, am 1. Dezember 1994

Brüssel, am 22. November 1994

Warschau, am 28. Dezember 1994

Lissabon, am 29. Dezember 1994

Den Haag, am 19. Jänner 1995

Bonn, am 2. Februar 1995

Wien, am 9. Mai 1995

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