Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) - AOCV

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-06-10
Status Aufgehoben · 1998-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 23
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 131 und 141 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes 1957, BGBl. Nr. 253, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 656/1994 wird verordnet:

I. Allgemeiner Teil

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die flugbetrieblichen und technischen Grundlagen für das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (Air Operator's Certificate - AOC) als Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung für den gewerblichen Luftverkehr im Sinne der Verordnung (EWG) 2407/92.

(2) Ein AOC darf vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde nur erteilt werden, wenn ein Unternehmen die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt.

(3) Das AOC ist im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt für die Dauer eines Jahres ab seiner Ausstellung und danach auf jeweils fünf Jahre zu befristen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1.

Unternehmen: ein Lufttransportunternehmen, für welches ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis ausgestellt werden soll;

2.

Luftfahrtunternehmen: ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung;

3.

Route-Check: Überprüfung eines Piloten zum Zweck der Feststellung seiner Kenntnisse über die beflogene Strecke, insbesondere des überflogenen Geländes, der einzuhaltenden Mindestflughöhen, der jahreszeitlich bedingten meteorologischen Erscheinungen, der Funk- und Flugsicherungsverfahren, der Such- und Rettungsverfahren sowie der streckenspezifischen Navigationshilfen und deren praktische Umsetzung;

4.

Airport-Qualification-Check: Überprüfung eines Piloten zum Zweck der Feststellung seiner Kenntnisse über einen anzufliegenden Flugplatz, insbesondere des überflogenen Geländes und der Mindestflughöhen, die standardisierten Instrumentenan- und abflugverfahren, die Warteverfahren, die anzuwendenden Entscheidungshöhen, Luftfahrthindernisse, Befeuerungs- und Anflughilfen sowie die Beschaffenheit des Flugplatzes und deren praktische Umsetzung;

5.

Proficiency-Check: Überprüfung eines Piloten in einem Luftfahrzeug oder in einem Typensimulator zur Feststellung seiner Befähigungen hinsichtlich der Durchführung von Instrumentenflügen und der jeweiligen Instrumentenanflugverfahren, der Beherrschung von Notsituationen wie zB Triebwerksausfällen im Abflug, Anflug und bei der Landung, die Handhabung von Notfällen während des Fluges, Überprüfung der Kenntnisse der technischen Systeme des Luftfahrzeuges sowie zur Erneuerung von Kategorie II- oder Kategorie III-Berechtigungen.

§ 3. (1) Wenn ein Unternehmen nachweist, daß für die Ausbildung des notwendigen flugbetrieblichen und technischen Personals kein geeignetes, entsprechend qualifiziertes Ausbildungspersonal aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Verfügung steht, können für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten Fluglehrer oder technisches Ausbildungspersonal aus einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, eingesetzt werden. Dieses Personal muß neben den dafür erforderlichen luftfahrtbehördlichen Berechtigungen entsprechend qualifiziert sein. Flugbetriebliches Personal muß im Besitz eines österreichischen Anerkennungsscheines sein.

(2) Die Verwendung von Ausbildungspersonal, das nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammt, ist von der Obersten Zivilluftfahrtbehörde zu bewilligen.

(3) Eine Bewilligung gemäß Abs. 2 ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Sie ist im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bedingt, befristet, mit Auflagen oder gegen Widerrufsvorbehalt zu erteilen.

Organisation von Luftfahrtunternehmen

§ 4. (1) Das Unternehmen hat für die Bereiche Flugbetrieb und Technik einen Organisationsplan und einen Stellenbesetzungsplan zu erstellen und diese sowie in der Folge deren Änderungen und Ergänzungen der Obersten Zivilluftfahrtbehörde zur Bewilligung vorzulegen.

(2) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn Bedenken bestehen, daß durch die Organisation und der damit eingerichteten Weisungsrechte die Sicherheit des Flugbetriebes oder des technischen Bereiches beeinträchtigt werden könnte.

(3) Der Organisationsplan hat zumindest nachstehende Angaben zu enthalten:

1.

Aufteilung der im Abs. 1 genannten Bereiche in Abteilungen und, soweit erforderlich, in Unterabteilungen;

2.

genaue Bezeichnung der Aufgaben und Funktionen der einzelnen Abteilungen und Unterabteilungen;

3.

genaue Darstellung der Verantwortlichkeit und Weisungsrechte der in den einzelnen Abteilungen tätigen Personen;

4.

für die einzelnen Aufgaben innerhalb der Organisation sind die Qualifikationserfordernisse festzulegen und hiefür geeignete Personen in einem Stellenbesetzungsplan bekanntzugeben.

(4) Der Stellenbesetzungsplan hat zumindest einen Flugbetriebsleiter als Leiter der flugbetrieblichen Abteilung, einen technischen Leiter als Leiter der technischen Abteilung, deren Stellvertreter und, soweit gemäß Abs. 10 und 11 erforderlich, Flottenchefs sowie die im Luftfahrtunternehmen eingesetzten Piloten namentlich zu enthalten. Die geforderten Qualifikationen des Flugbetriebsleiters und dessen Stellvertreters sowie des sonstigen flugbetrieblichen Personals sind im Anhang 1 geregelt.

(5) Weisungen in flugbetrieblichen Angelegenheiten dürfen nur vom Flugbetriebsleiter, Weisungen in technischen Angelegenheiten dürfen nur vom technischen Leiter, von deren Stellvertretern oder von diesen besonders ermächtigten Personen erteilt werden.

(6) Die Funktionen des Flugbetriebsleiters und des technischen Leiters und deren Stellvertreter dürfen nicht von derselben Person ausgeübt werden.

(7) Das Unternehmen ist dafür verantwortlich, daß die Sicherheit des Flugbetriebes gewährleistet ist. Zu diesem Zweck ist eine flugbetriebliche und technische Kontrollorganisation einzurichten, die nach einem von der Obersten Zivilluftfahrtbehörde genehmigten Verfahren für die Einhaltung der jeweiligen Sicherheitsbestimmungen zu sorgen und erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen vorzusehen hat. Bei der Erstellung dieser Kontrollorganisation ist auf den Betriebsumfang des Luftfahrtunternehmens Bedacht zu nehmen.

(8) Wenn, insbesondere aus Gründen des Betriebsumfanges, der Streckenstruktur oder der eingesetzten Luftfahrzeugtypen, eine Bodendienstabteilung einzurichten ist, so ist diese in flugbetrieblichen Angelegenheiten dem Weisungsrecht des Flugbetriebsleiters zu unterstellen.

(9) Luftfahrtunternehmen, welche Flüge (Fluglinienverkehr, Charterketten) so planen, daß zwischen Landung und Abflug (Blockzeit) einer Luftfahrzeugbesatzung oder eines Teiles davon weniger als eine Stunde liegt, haben eine Flugdienstberatungsstelle einzurichten. Diese hat die betreffenden Besatzungen mit allen für eine sichere Durchführung der nachfolgenden Flüge erforderlichen Unterlagen zu versorgen, insbesondere auch auf Außenstellen des Luftfahrtunternehmens. Die Flugdienstberatungsstelle ist dem Flugbetriebsleiter zu unterstellen.

(10) Bei Unternehmen, die Flugzeuge der Gewichtsklassen D, E oder F, oder Hubschrauber verschiedenen Typs einsetzen, ist die flugbetriebliche Abteilung in Flotten (Unterabteilungen) zu gliedern und sind Flottenchefs zu bestellen, wenn der Flugbetriebsleiter nicht für alle im Unternehmen verwendeten Luftfahrzeugtypen eine gültige Typenberechtigung besitzt.

(11) Betreibt ein Luftfahrtunternehmen zwei oder mehrere Flotten und besteht eine Flotte aus drei oder mehreren Luftfahrzeugen des gleichen Typs, so ist ein Flottenchef zu bestellen, unabhängig davon, ob der Flugbetriebsleiter für die Luftfahrzeugtype dieser Flotte eine gültige Typenberechtigung besitzt.

(12) Personen, die in der flugbetrieblichen, der technischen Abteilung oder im Bodendienst für Tätigkeiten, welche Einfluß auf die Flugsicherheit haben können, eingesetzt werden, aber nicht ausschließlich in diesem Unternehmen beschäftigt sind, somit diesem nicht ausschließlich disziplinär unterstehen, haben die Art der Tätigkeit und die jeweiligen Beanspruchungszeiten allen betroffenen Unternehmen bekanntzugeben. Im Falle einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ist eine Einverständniserklärung des Arbeitgebers mit der Tätigkeit im Luftfahrtunternehmen vorzulegen.

Handbücher (Manuals)

§ 5. (1) Das Luftfahrtunternehmen hat gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, Teil I für Flugzeuge oder Teil III für Hubschrauber, in der jeweils geltenden Fassung, sowie unter Berücksichtigung der Luftfahrzeugtypen, der Antriebsarten und der vorgesehenen Flugstrecken und -bereiche folgende Handbücher (Manuals) in deutscher oder englischer Sprache zu erstellen und uneingeschränkt für das betroffene flugbetriebliche und technische Personal sowie der Obersten Zivilluftfahrtbehörde bereitzustellen:

1.

ein Flugbetriebshandbuch (Flight Operations Manual - FOM),

2.

ein Luftfahrzeugbetriebshandbuch (Aircraft Flight Manual - AFM) für jede im Betrieb des Luftfahrtunternehmens verwendete Luftfahrzeugtype,

3.

ein Aircraft Operating Manual (AOM) für jede im Betrieb des Luftfahrtunternehmens verwendete Luftfahrzeugtype, wenn mit dem Luftfahrzeugbetriebshandbuch (AFM) ein sicherer und geordneter Flugbetrieb nicht möglich ist,

4.

ein Flugbegleiterhandbuch (Cabin Attendants Manual - CAM), wenn Flugzeuge mit Flugbegleitern betrieben werden müssen,

5.

ein Route Manual (RM) für alle im Betrieb des Luftfahrtunternehmens in Frage kommenden Bereiche, Strecken und Flugplätze,

6.

wenn vorhanden, eine Master Minimum Equipment List/Minimum Equipment List für die im Luftfahrtunternehmen eingesetzten Luftfahrzeuge und

7.

ein Instandhaltungsbetriebshandbuch (IBH) gemäß den Bestimmungen des § 52 Abs. 1 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerätverordnung (ZLLV 1995), BGBl. Nr. 191/1995.

(2) Das Flugbetriebshandbuch und, sofern vorhanden, die Minimum Equipment List und deren Änderungen und Ergänzungen sind der Obersten Zivilluftfahrtbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Minimum Equipment List ist mit einem Genehmigungsvermerk der für das jeweilige Luftfahrzeug zuständigen Zulassungsbehörde zu versehen, bevor sie der Obersten Zivilluftfahrtbehörde zur Genehmigung vorgelegt wird.

(3) Die Genehmigung eines Flugbetriebshandbuches (FOM) gemäß Abs. 1 Z 1, dessen Änderung oder einer Ergänzung sind zu erteilen, wenn sie den im Anhang 2 genannten Inhalten entsprechen und die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist.

(4) Handbücher gemäß Abs. 1 sowie alle Änderungen und Ergänzungen sind dem in Frage kommenden Personal in jenem Umfang nachweislich zur Verfügung zu stellen, in dem es für einen sicheren und geordneten Flugbetrieb erforderlich ist.

(5) Die Oberste Zivilluftfahrtbehörde hat, sofern dies aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendig ist, Änderungen und Ergänzungen der in Abs. 1 genannten Handbücher aufzutragen. Eine Änderung oder Ergänzung des Luftfahrzeugbetriebshandbuches (Abs. 1 Z 2) darf nur nach Absprache mit dem Hersteller des Luftfahrzeuges aufgetragen werden.

Leasing von Luftfahrzeugen

§ 6. (1) Der Betrieb eines Luftfahrzeuges oder die Weitergabe eines Luftfahrzeuges an ein anderes Unternehmen im Rahmen eines Leasingvertrages bedürfen einer Bewilligung durch die Oberste Zivilluftfahrtbehörde. Diese Bewilligung kann im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bedingt, befristet oder mit Auflagen erteilt werden.

(2) Sollen im Ausland registrierte Luftfahrzeuge einschließlich deren Besatzung zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfs im Luftfahrtunternehmen verwendet werden (wet lease), so muß deren Halter oder Eigentümer im Besitz einer entsprechenden Betriebsgenehmigung des betreffenden Registerstaates sein. Das Unternehmen hat nachzuweisen, daß der in Frage kommende ausländische Halter oder Eigentümer die flugbetriebliche und wartungstechnische Verantwortung bei der Durchführung des Betriebes trägt und die jeweilige Luftfahrtbehörde diesem Einsatz zustimmt.

(3) Sollen im Ausland registrierte Luftfahrzeuge im Flugbetrieb des Luftfahrtunternehmens verwendet werden, die mit betriebseigenen Besatzungen des Unternehmens betrieben werden sollen (dry lease), so ist der Obersten Zivilluftfahrtbehörde die ausschließliche Halterschaft nachzuweisen. Ferner ist nachzuweisen, daß die flugbetriebliche und/oder technische Verantwortung uneingeschränkt vom Unternehmen getragen wird. Es muß sichergestellt sein, daß der Flugbetrieb und/oder die Instandhaltung der uneingeschränkten Aufsicht der Obersten Zivilluftfahrtbehörde unterliegt und die jeweilige ausländische Luftfahrtbehörde dieser Vorgangsweise zustimmt.

(4) In den Leasingverträgen gemäß Abs. 2 und 3 darf mit Zustimmung der beiden betroffenen Luftfahrtbehörden die flugbetriebliche und technische Verantwortung abweichend von den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 geregelt werden.

Vermietung von Luftfahrzeugen

§ 7. (1) Die Vermietung eines im Betrieb eines österreichischen Luftfahrtunternehmens eingesetzten, in Österreich registrierten Luftfahrzeuges mit Turbinenantrieb an Betriebsfremde, die nicht im Besitz einer Betriebsgenehmigung für die betreffende Flugzeugtype sind, ist aus Gründen der Verkehrssicherheit, unbeschadet des Besitzes einer Luftfahrzeug-Vermietungsbewilligung gemäß §§ 116 ff. LFG, unzulässig.

(2) Werden im Betrieb des Unternehmens eingesetzte Luftfahrzeuge für Flüge außerhalb der Betriebsgenehmigung, wie insbesondere für Privatflüge, Flüge im Werksverkehr anderer Unternehmen usw. durch nicht von der Obersten Zivilluftfahrtbehörde für dieses Unternehmen bewilligte Piloten verwendet, so ist vor deren Wiederverwendung im gewerbsmäßigen Luftverkehr des Luftfahrtunternehmens eine Freigabebescheinigung im Sinne der JAR 145 (JAR 145.50 - Certification of maintenance) von einem Instandhaltungsbetrieb im Sinne des § 55 Abs. 2 ZLLV auszustellen.

(3) Jedes im Betrieb des Unternehmens eingesetzte Luftfahrzeug mit Turbinenantrieb darf unbeschadet des Besitzes einer Ausbildungsbewilligung (Zivilluftfahrerschule) aus Gründen der Verkehrssicherheit zur Schulung (Training, Einweisung und Umschulung u. dgl.) von Betriebsfremden nur verwendet werden, wenn ein betriebszugehöriger Fluglehrer mit entsprechender Typenberechtigung im Cockpit anwesend ist.

Meldepflichten

§ 8. (1) Jeweils halbjährlich mit Stichtag 1. Jänner und 1. Juli sind der Obersten Zivilluftfahrtbehörde zu melden:

1.

die im Rahmen des Flugbetriebes des Unternehmens verwendeten Luftfahrzeuge (insbesondere Typen, Kennzeichen, maximale Abflugmasse); diese Meldung ist vom Flugbetriebsleiter und vom technischen Leiter oder deren Stellvertretern gemeinsam zu unterschreiben. An Stelle des technischen Leiters kann auch der Leiter der technischen Kontrollorganisation unterfertigen;

2.

die Art der Durchführung der Instandhaltung (eigener Instandhaltungsbetrieb, Bezeichnung der mit der Instandhaltung beauftragten Unternehmen usw.).

(2) Darüber hinaus sind der Obersten Zivilluftfahrtbehörde zu melden:

1.

Ergebnisse von Checkflügen gemäß § 12 Abs. 6;

2.

Vorkommnisse oder Zwischenfälle, die geeignet sind, den Flugbetrieb zu stören, die Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen oder eine Gefährdung von Personen oder Sachen am Boden herbeizuführen. Diese Meldung ist unverzüglich, spätestens jedoch binnen 24 Stunden, schriftlich, fernschriftlich oder mittels Telekopie zu erstatten. Sie hat das Kennzeichen des Luftfahrzeuges, den Namen des verantwortlichen Piloten sowie einen Bericht über den Verlauf des Vorfalles zu enthalten und ist vom Flugbetriebsleiter und vom technischen Leiter oder deren Stellvertretern sowie vom verantwortlichen Piloten zu unterfertigen;

3.

andere als in Z 2 genannte Umstände, welche geeignet sind, eine sichere und geordnete Durchführung des Flugbetriebes zu beeinträchtigen oder welche die ordnungsgemäße Erfüllung der Voraussetzungen dieser Verordnung gefährden können.

II. Besonderer Teil

A. Flugbetrieb

§ 9. Unternehmen haben ihren Flugbetrieb nach den Bestimmungen dieser Verordnung sowie des Anhanges 6, Teil I für Flugzeuge oder Teil III für Hubschrauber, zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen. Sie haben dabei für eine ordnungsgemäße und sichere Durchführung des Flugbetriebes, insbesondere im Hinblick auf die von ihnen zu erbringende Beförderungsleistung zu sorgen.

Flugscheine (Tickets)

§ 10. (1) Es dürfen nur Personen befördert werden, die im Besitze eines Flugscheines sind, auf dem in geeigneter Weise auf die Haftungsverpflichtungen aus dem Beförderungsvertrag hingewiesen wird. Ausgenommen davon sind Rettungsflüge im Sinne der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV 1985), BGBl. Nr. 126/1985, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Kontrolle über das Vorhandensein von Flugscheinen bei den Fluggästen obliegt einem vom Luftfahrtunternehmen namhaft gemachten Vertreter oder dem verantwortlichen Piloten. Die Flugscheine sind fortlaufend zu numerieren und auf den Namen des Fluggastes auszustellen. Das Luftfahrtunternehmen muß nachweisen können, unter welcher Ordnungsnummer für einen bestimmten Fluggast ein Flugschein ausgestellt wurde.

(3) Die Ausstellung von Sammelflugscheinen ist zulässig, wenn sie die für Einzelflugscheine vorgeschriebenen Hinweise auf die Haftungsverpflichtungen enthalten.

(4) Unterlagen über die Ausstellung von Flugscheinen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Während dieses Zeitraumes muß das Luftfahrtunternehmen der Obersten Zivilluftfahrtbehörde nachweisen können, unter welcher Nummer für einen bestimmten Fluggast ein Flugschein ausgestellt wurde.

Flugbetriebliches Personal

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