Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 311 Pinzgauer Straße im Bereich der Marktgemeinde Taxenbach
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 311 Pinzgauer Straße von km 31,55 bis km 32,30 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 9. Jänner 1992, BGBl. Nr. 77, bestimmten - Abschnitt „Hasenbach (1. Ausbaubereich)“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
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