(Übersetzung)VEREINBARUNG zwischen den für das ADR zuständigen Behörden Norwegens und Polens und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 10 602 des ADR betreffend dieBeförderung von Automobilteilen der Klasse 9

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1995-01-10
Status Aufgehoben · 1996-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Vertragsparteien

Norwegen 400/1995 Polen 400/1995

Die in Klasse 9 Ziffer 8 c) eingestuften Automobilteile dürfen in unbegrenzter Menge in einer Beförderungseinheit gemäß den Vorschriften der Rn. 10 011 befördert werden,

Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, vom 10. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1996.

Oslo, am 29. März 1995

Warschau, am 31. März 1995

Wien, am 22. Mai 1995

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