(Übersetzung)VEREINBARUNGzwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Tschechischen Republik und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von neuen oder gebrauchten und nicht beschädigten Batterien

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1995-01-01
Status Aufgehoben · 1996-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Neue oder gebrauchte und nicht beschädigte Batterien dürfen unter den nachstehenden Bedingungen gemäß den Ausnahmebestimmungen der Rn. 2801a befördert werden:

a)

Neue Batterien, wenn

b)

Gebrauchte Batterien, wenn

Gebrauchte Batterien sind solche, die nach bestimmungsgemäßem Gebrauch zu Zwecken des Recyclings befördert werden.

Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, vom 1. Jänner 1995 bis 1. Jänner 1997.

Prag, am 25. April 1995

Wien, am 22. Mai 1995

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