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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 91 LoiblpaßStraße und der B 85 Rosental Straße im Bereich der Stadtgemeinde Ferlach

Geltender Text a fecha 1995-08-18

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet:

1.

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 91 Loiblpaß Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde Ferlach wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 12,28, verläuft in der Folge westlich der Ortschaft Kirschentheuer und bindet bei km 13,50 wieder in den Bestand ein.

2.

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 85 Rosental Straße wird wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 40,65 und bindet in der Kreisverkehrsanlage Nord in die unter Punkt 1 verordnete Trasse der B 91 Loiblpaß Straße ein, folgt dieser bis zur Kreisverkehrsanlage Süd, führt von dort in Richtung Osten die Ortschaft Kirschentheuer im Süden umfahrend und bindet bei km 41,768 wieder in den Bestand ein.

3.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Ferlach aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2 000 (Stand Juli 1995) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.