(Übersetzung)VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörden der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Norwegens sowie Finnlands und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Diphenylmethan-4,4'-diisocyanat (MDI) UN 2489
Unterzeichnungsdatum
Vertragsparteien
Finnland 563/1995 Norwegen 563/1995 Slowakei 563/1995 Tschechische R 563/1995
Ratifikationstext
Die Vereinbarung ist für Österreich mit 25. Juli 1995 in Kraft getreten.
(1) Abweichend von den Vorschriften der Anlage A des ADR, Rn. 2600 (1) wird Diphenylmethan-4,4'-diisocyanat (MDI) der Klasse 6.1, Ziffer 19 c) nicht den Vorschriften des ADR unterstellt.
Angaben im Beförderungspapier
Der Versender hat zusätzlich zu den erforderlichen Angaben folgenden Vermerk im Beförderungspapier einzutragen:
„Kein Gut der Klasse 6.1“ und „Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 des ADR“,
(2) Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen allen Ländern, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Sie läuft aus spätestens 5 Jahre, nachdem sie in Kraft getreten ist, oder wenn eine entsprechende Änderung zum ADR in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
Prag, am 28. Juni 1995
Preßburg, am 20. Juni 1995
Oslo, am 29. März 1995
Helsinki, am 27. April 1995
Wien, am 25. Juli 1995
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