(Übersetzung)VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde von Spanien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Diphenylmethan-4,4'-diisocyanat (MDI) UN 2489
Ratifikationstext
Die Vereinbarung ist mit 25. August 1995 in Kraft getreten.
(1) Abweichend von den Vorschriften der Anlage A des ADR, Rn. 2600 (1) wird Diphenylmethan-4,4'-diisocyanat (MDI) der Klasse 6.1, Ziffer 19c) nicht den Vorschriften des ADR unterstellt.
Angaben im Beförderungspapier
Der Versender hat zusätzlich zu den erforderlichen Angaben folgenden Vermerk im Beförderungspapier einzutragen:
„Kein Gut der Klasse 6.1'' und „Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 des ADR''.
(2) Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen allen Ländern, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Sie läuft aus spätestens fünf Jahre, nachdem sie in Kraft getreten ist, oder wenn eine entsprechende Änderung zum ADR in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
Madrid, am 3. August 1995
Wien, am 25. August 1995
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