(Übersetzung)VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von Stoffen der Klasse 3 Ziffer 61c) in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks und Tankcontainern
Vertragsparteien
Belgien III 30/1997 Deutschland 652/1995 Portugal III 121/1997 Tschechische R III 57/1997
Ratifikationstext
Die Vereinbarung ist mit 28. August 1995 in Kraft.
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 10 220, 10 221, 10 251 sowie der Anhänge B.1a und B.1b des ADR dürfen festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Tankcontainer, die vor dem 30. Juni 1995 gebaut wurden und nicht den ab 1. Januar 1995 geltenden Vorschriften des ADR entsprechen, jedoch nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden nationalen Vorschriften gebaut wurden, weiter für die Beförderung von Stoffen der Klasse 3 Ziffer 61c) verwendet werden.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu den sonstigen nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR“.
(3) Die Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung durch die zweite Vertragspartei in Kraft. Sie gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien; im übrigen richtet sich die Geltungsdauer nach Rn. 2010 des ADR.
Bonn, am 18. Juli 1995
Wien, am 28. August 1995
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