Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 143 Hausruck Straße im Bereich der Gemeinde Ungenach
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet:
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 143 Hausruck Straße wird im Bereich der Gemeinde Ungenach wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 48,28 und bindet bei km 48,87 (alt)/km 48,808 (neu) nach der Einbindung der Wolfsegger Landesstraße wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Ungenach aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. GZ. 9013 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.