Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Umsetzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen betreffend die Architekten (EWR-Architektenverordnung – EWR-ArchV)[CELEX-Nr.: 385L0384, 385L1614, 386L0017, 390L0658]

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-10-21
Status Aufgehoben · 2008-01-07
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

EWR-ArchV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 9/2008).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 32 Abs. 7 des Ziviltechnikergesetzes 1993 – ZTG, BGBl. Nr. 156/1994, wird verordnet:

Abkürzung

EWR-ArchV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 9/2008).

Dienstleistung

§ 1. (1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), die in einem Mitgliedstaat des EWR zur Ausübung des Berufes eines selbständigen Architekten berechtigt sind, sind nach Erwerb einer Bestätigung gemäß Abs. 4 zur vorübergehenden projektbezogenen Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen auf dem Fachgebiet der Architektur berechtigt.

(2) Der Begünstigte hat die Erbringung jener Dienstleistung, die die Durchführung eines Vorhabens in Österreich zur Folge hat, der nach dem Ort der Erbringung der Dienstleistung zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer schriftlich vorher anzuzeigen.

(3) Der Anzeige gemäß Abs. 2 sind anzuschließen:

1.

Nachweise, daß der Begünstigte die betreffende Tätigkeit in einem Mitgliedstaat rechtmäßig ausübt und eine Niederlassung besteht;

2.

eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß der Begünstigte ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie 85/384/EWG vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (im folgenden Richtlinie 85/384/EWG) besitzt;

3.

eine von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates ausgestellte Bescheinigung über den Erwerb praktischer Erfahrungen in der Mindestdauer von drei Jahren entsprechend dem Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 85/384/EWG;

4.

eine Bescheinigung über die Konkursfreiheit innerhalb der letzten fünf Jahre und eine Strafregisterbescheinigung, die jeweils nicht älter als drei Monate sein dürfen;

5.

ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit.

(4) Die ordnungsgemäße Anzeige ist von der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zu bestätigen.

Abkürzung

EWR-ArchV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 9/2008).

Berufsbezeichnung

§ 2. Die in § 1 angeführten Personen dürfen die Berufsbezeichnung „Architekt“ führen. Sie unterliegen den für die Mitglieder der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer geltenden Disziplinarvorschriften. Der Umfang ihrer Berufsberechtigung richtet sich nach den Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes 1993.

Abkürzung

EWR-ArchV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 9/2008).

Niederlassung

§ 3. Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) dürfen sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung des Berufes eines selbständigen Architekten niederlassen, wenn ihnen die entsprechende Befugnis nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 verliehen wurde. Dem Antrag um Verleihung der Befugnis sind jedenfalls folgende Dokumente anzuschließen:

1.

Eine Bescheinigung aus der hervorgeht, daß der Antragsteller ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der „Architekturrichtlinie“ besitzt;

2.

eine von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates ausgestellte Bescheinigung über den Erwerb praktischer Erfahrungen in der Mindestdauer von drei Jahren entsprechend dem Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 85/384/EWG;

3.

eine Bescheinigung über die Konkursfreiheit innerhalb der letzten fünf Jahre und eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein dürfen;

4.

ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit.

Abkürzung

EWR-ArchV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 9/2008).

Fachliche Befähigung

§ 4. Für die im § 6 ZTG normierten Nachweise gilt folgendes:

1.

Die Voraussetzung des Studiums (§ 6 Abs. 1 Z 1 ZTG) erfüllt ein Antragsteller, wenn er nachweist, daß er in einem anderen EWR-Mitgliedstaat als der Republik Österreich ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Art. 7 und 11 der „Architekturrichtlinie“, erworben hat.

2.

Die Voraussetzung des Studiums und der Ziviltechnikerprüfung (§ 6 Abs. 1 Z 1 und 3 ZTG) erfüllt ein Antragsteller, wenn er nachweist, daß er ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Art. 7 und 11 der „Architekturrichtlinie“, besitzt und entweder eine Berufsberechtigung erworben hat oder den Beruf eines Architekten rechtmäßig ausübt. In diesem Fall hat der Antragsteller einen von der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer ausgestellten Nachweis über die Erfüllung der im Art. 26 der „Architekturrichtlinie“ normierten Informationspflicht über die in Österreich geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften und über das Berufs- und Standesrecht für Architekten zu erbringen.

Abkürzung

EWR-ArchV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 9/2008).

§ 5. Weist ein Antragsteller nach, daß er in einem EWR-Mitgliedstaat den Beruf eines selbständigen Architekten bereits drei Jahre lang ausgeübt oder hauptberuflich eine dreijährige praktische Berufserfahrung auf dem Gebiet der Architektur im Rahmen eines Dienstverhältnisses erworben hat, so ist § 8 Abs. 1 sowie Abs. 2 ZTG nicht anzuwenden.

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