Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Umsetzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen betreffend die Ingenieurkonsulenten (EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung – EWR-Ing-KonsV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-10-21
Status Aufgehoben · 2008-01-07
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

EWR-Ing-KonsV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 9/2008).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 32 Abs. 7 des Ziviltechnikergesetzes 1993 – ZTG, BGBl. Nr. 156/1994, wird verordnet:

Abkürzung

EWR-Ing-KonsV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 9/2008).

Dienstleistung

§ 1. (1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), die in einem Mitgliedstaat des EWR zur Ausübung des Berufes eines Ingenieurkonsulenten auf einem Fachgebiet berechtigt sind, für das nach den Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes 1993 – ZTG eine Befugnis verliehen wird, sind nach Erwerb der Bestätigung gemäß Abs. 4 zur vorübergehenden projektbezogenen Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen auf diesem Fachgebiet berechtigt.

(2) Der Begünstigte hat die Erbringung der Dienstleistung der nach dem Ort der Dienstleistung zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer schriftlich vorher anzuzeigen.

(3) Der Anzeige gemäß Abs. 2 sind folgende Nachweise anzuschließen:

1.

Nachweise, daß der Begünstigte die betreffende Tätigkeit in einem Mitgliedstaat rechtmäßig ausübt und eine Niederlassung besteht;

2.

a) das Diplom im Sinne des Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (im folgenden Richtlinie 89/48/EWG), wenn der Beruf im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat reglementiert ist;

b)

Nachweise im Sinne des Art. 3 lit. b der Richtlinie 89/48/EWG, wenn der Beruf im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert ist;

3.

ein von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates ausgestellter Nachweis über den Erwerb einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung nach Abschluß der Ausbildung gemäß Z 2;

4.

eine Bescheinigung über die Konkursfreiheit innerhalb der letzten fünf Jahre und eine Strafregisterbescheinigung, die jeweils nicht älter als drei Monate sein dürfen;

5.

ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit.

(4) Die ordnungsgemäße Anzeige ist von der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zu bestätigen.

Abkürzung

EWR-Ing-KonsV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 9/2008).

Berufsbezeichnung

§ 2. Die in § 1 angeführten Personen dürfen die Berufsbezeichnung „Ingenieurkonsulent“ führen. Sie unterliegen den für die Mitglieder der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer geltenden Disziplinarvorschriften. Der Umfang ihrer Berufsberechtigung richtet sich nach den Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes 1993.

Abkürzung

EWR-Ing-KonsV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 9/2008).

Niederlassung

§ 3. Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) dürfen sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung des Berufes eines selbständigen Ingenieurkonsulenten niederlassen, wenn ihnen die entsprechende Befugnis nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 verliehen wurde. Dem Antrag um Verleihung der Befugnis sind jedenfalls folgende Dokumente anzuschließen:

1.

a) Das Diplom im Sinne des Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG, wenn der Beruf im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat reglementiert ist;

b)

Nachweise im Sinne des Art. 3 lit. b der Richtlinie 89/48/EWG, wenn der Beruf im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert ist;

2.

eine Bescheinigung über die Konkursfreiheit innerhalb der letzten fünf Jahre und eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein dürfen;

3.

ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit.

Abkürzung

EWR-Ing-KonsV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 9/2008).

Fachliche Befähigung

§ 4. (1) Die fachliche Befähigung gemäß § 6 Abs. 1 ZTG ist nachzuweisen durch:

1.

a) den Besitz eines Diploms im Sinne des § 3 Z 1 lit. a, das in einem anderen EWR-Mitgliedstaat erforderlich ist, um den Zugang zu diesem Beruf in seinem Hoheitsgebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben, wenn dieses Diplom in einem EWR-Mitgliedstaat erworben oder anerkannt wurde oder

b)

den Besitz von Nachweisen im Sinne des § 3 Z 1 lit. b, daß der Antragsteller diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht gemäß Art. 1 lit. c und lit. d Abs. 1 der Richtlinie 89/48/EWG reglementiert, sofern der Betreffende dabei im Besitz von einem oder mehreren Ausbildungsnachweisen ist,

– die in einem Mitgliedstaat von der zuständigen Stelle ausgestellt wurden;

– aus denen hervorgeht, daß der Inhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in einem Mitgliedstaat absolvierte und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat und

– die er zur Vorbereitung auf die Ausübung dieses Berufes erworben hat.

2.

einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang im Sinne des Art. 1 lit. f der Richtlinie 89/48/EWG oder eine mündliche Eignungsprüfung im Sinne des Art. 1 lit. g der genannten Richtlinie oder eine Berufserfahrung im Sinne des Art. 1 lit. e der genannten Richtlinie, sofern ein Vergleich der absolvierten Ausbildung/Berufserfahrung mit der in Österreich zur Ausübung dieses Berufes vorgeschriebenen Ausbildung/Berufserfahrung (Äquivalenzprüfung) hinsichtlich Art und Dauer der Ausbildung/Berufserfahrung ergeben hat, daß eine solche Maßnahme erforderlich ist.

(2) Art und Umfang der Maßnahme gemäß Abs. 1 Z 2 wird im Zuge des Verfahrens um die Verleihung der Befugnis entsprechend Art. 4 der Richtlinie 89/48/EWG festgelegt.

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