(Übersetzung) VEREINBARUNG ZWISCHEN DER FÜR DAS ADR ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE DER SCHWEIZ, DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK, SCHWEDENS UND BELGIENS UND DEM BUNDESMINISTER FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH NACH RN. 2010 UND 10 602 DES ADR BETREFFEND DIE AUSNAHME BESTIMMTER VERPACKUNGEN VOM FALLTEST GEMÄSS RN. 3552(2)
Ratifikationstext
Die Vereinbarung ist für Österreich mit 4. Oktober 1995 in Kraft getreten.
(1) Abweichend von den Vorschriften der Anlage A Rn. 3552(2) des ADR unterliegen die folgenden Verpackungen nicht der Fallprüfung gemäß den Bestimmungen der genannten Randnummer:
- zusammengesetzte Verpackungen nach Rn. 3538 mit einer Innenverpackung aus Kunststoffsäcken für feste Stoffe oder Gegenstände,
- Säcke aus Textilgewebe mit Innensack aus Kunststoff nach Rn. 3533,
- Säcke aus Kunststoffgewebe nach Rn. 3534 und
- Säcke aus Kunststoffolie nach Rn. 3535.
Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den erforderlichen Angaben hat der Beförderer im Beförderungspapier folgenden Vermerk einzutragen:
„Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 des ADR''.
(2) Diese Vereinbarung gilt für alle Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Sie läuft spätestens 5 Jahre nachdem sie in Kraft getreten ist, oder dann ab, wenn eine entsprechende Änderung zum ADR in Kraft tritt, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt.
Bern, am 21. August 1995
Preßburg, am 2. August 1995
Karlstad, am 22. August 1995
Brüssel, am 28. August 1995
Wien, am 4. Oktober 1995
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