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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 126 Leonfeldener Straße und der B 38 Böhmerwald Straße im Bereich der Marktgemeinde Bad Leonfelden

Geltender Text a fecha 1995-10-31

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet:

1.

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 126 Leonfeldener Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Bad Leonfelden wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 26,20, umfährt Bad Leonfelden im Osten, bindet bei km 27,77 (neu) in die bestehende

B 38 Böhmerwald Straße bei deren km 120,357 (alt) ein und verläuft auf dieser bis zur Einbindung in den Bestand der B 126 bei km 27,709 (alt)/km 28,707 (neu).

2.

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 38 Böhmerwald Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Bad Leonfelden wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei km 120,141 vom Bestand ab und bindet bei km 120,301 (neu) in den unter Punkt 1 verordneten Abschnitt der B 126 Leonfeldener Straße ein.

3.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Bad Leonfelden aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 126-43/94 im Maßstab 1 : 2 500) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 16. Juni 1977, BGBl. Nr. 400, zur Gänze aufgehoben.