Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung der für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnitte der B 169 Zillertal Straße und der B 181 Achensee Straße im Bereich der Gemeinden Strass im Zillertal und Schlitters
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 169 Zillertal Straße von km 0,0 (alt) bis km 2,53 (alt)/km 3,00 (neu) sowie Teile der Rampen 400 (alt) und 600 (alt) der B 181 Achensee Straße im Bereich des „Knoten B 169/B 171/B 181“ werden, soweit sie durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 25. Februar 1991, BGBl. Nr. 135, bestimmten - Abschnitt „Brettfalltunnel“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.
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