(Übersetzung)VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Niederlande und Schweden und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von Stoffen der Klasse 3 Ziffer 61c) in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks und Tankcontainern

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1995-10-03
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Vertragsparteien

Niederlande 723/1995 Schweden 723/1995

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist für Österreich mit 3. Oktober 1995 in Kraft getreten.

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 10 220, 10 221, 10 251 sowie der Anhänge B.1a und B.1b des ADR dürfen festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Tankcontainer, die vor dem 30. Juni 1995 gebaut wurden und nicht den ab 1. Januar 1995 geltenden Vorschriften des ADR entsprechen, jedoch nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden nationalen Vorschriften gebaut wurden, weiter für die Beförderung von Stoffen der Klasse 3 Ziffer 61c) verwendet werden.

(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu den sonstigen nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR.“

(3) Die Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung durch die zweite Vertragspartei in Kraft. Sie gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien; im übrigen richtet sich die Geltungsdauer nach Rn. 2010 des ADR.

Den Haag, am 28. Juli 1995

Karlstad, am 26. August 1995

Wien, am 3. Oktober 1995

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