LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG VON MACAU

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1995-11-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 20
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Chinesisch, Deutsch, Englisch, Portugiesisch

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 20 des Abkommens wurden am 16. November 1994 bzw. 14. September 1995 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 20 mit 1. November 1995 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung von Macau, letztere mit Genehmigung der zuständigen höchsten Behörde der Republik Portugal und mit Zustimmung der Regierung der Volksrepublik China,

In diesem Abkommen in der Folge die Vertragsparteien genannt,

Vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zum Zwecke der Einrichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen Österreich und Macau und darüber hinaus abzuschließen,

Haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieses Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert:

a)

bedeutet der Ausdruck „Vertragspartei“ die Österreichische Bundesregierung auf der einen Seite und die Regierung von Macau auf der anderen Seite;

b)

bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und im Falle der Regierung von Macau die Zivilluftfahrtbehörde, oder in beiden Fällen jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich befugt ist;

c)

hat der Ausdruck „Gebiet“ in bezug auf Österreich die dem Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in Artikel 2 des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt *) gegebene Bedeutung, und schließt in bezug auf Macau die Halbinsel Macau und die Taipa und Coloane Inseln ein;

d)

haben die Ausdrücke „Fluglinie“, „Internationale Fluglinie“, „Fluglinienunternehmen“ und „Nichtgewerbliche Landung“ die ihnen in Artikel 96 des genannten Abkommens jeweils gegebene Bedeutung;

e)

bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein gemäß Artikel 4 des vorliegenden Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen;

f)

bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität“:

(i) in bezug auf ein Luftfahrzeug, die auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur Verfügung stehende Nutzlast dieses Luftfahrzeuges;

(ii) in bezug auf eine festgelegte Fluglinie, die Beförderungskapazität des auf dieser Linie eingesetzten Luftfahrzeuges, multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen Frequenz.


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1983

Artikel 2

Bestimmungen des Abkommens von Chicago, die den internationalen Flugverkehr betreffen

Bei Durchführung dieses Abkommens handeln die Vertragsparteien im Einklang mit den auf beide Vertragsparteien anwendbaren Bestimmungen des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, einschließlich der Anhänge und aller Abänderungen zum Abkommen oder zu dessen Anhängen, insofern diese Bestimmungen den internationalen Flugverkehr betreffen.

Artikel 3

Verkehrsrechte

(1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihres planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs die folgenden Rechte:

a)

das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen;

b)

das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen.

(2) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Einrichtung eines planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs auf den im Anhang festgelegten Flugstrecken die in diesem Abkommen angeführten Rechte. Diese Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge „die vereinbarten Fluglinien“ bzw. „die festgelegten Flugstrecken“ genannt. Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke genießt das bzw. genießen die von jeder Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen außer den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechten noch das Recht, auf den für diese Flugstrecke in Übereinstimmung mit dem Anhang festgelegten Punkten Landungen im Gebiet der anderen Vertragspartei durchzuführen, um Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, aufzunehmen und abzusetzen.

(3) Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß dem bzw. den Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Vorrecht eingeräumt wird, im Gebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, die für einen anderen Punkt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

Artikel 4

Erforderliche Bewilligungen

(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen.

(2) Bei Erhalt dieser Namhaftmachung haben die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechenden Betriebsbewilligungen unverzüglich zu erteilen.

(3) Jede Vertragspartei hat das Recht, durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Vertragspartei die Namhaftmachung eines solchen Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein anderes namhaft zu machen.

(4) Von einem seitens einer der Vertragsparteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen kann verlangt werden, der anderen Vertragspartei den Nachweis zu erbringen, daß es in der Lage ist, die durch die Gesetze und Vorschriften vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, die von dieser Vertragspartei in Übereinstimmung mit den in Artikel 2 genannten Bestimmungen der Konvention üblicher- und billigerweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.

(5) a) Die zuständigen Behörden von Macau haben das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Betriebsbewilligungen zu verweigern oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der in Artikel 3 des vorliegenden Abkommens angeführten Rechte die von ihnen für erforderlich erachteten Bedingungen in allen jenen Fällen aufzuerlegen, in denen sie nicht überzeugt sind, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Regierung Österreichs oder bei seinen Staatsangehörigen liegen.

b)

Die zuständigen Behörden Österreichs haben das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Betriebsbewilligungen zu verweigern oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der in Artikel 3 des vorliegenden Abkommens angeführten Rechte die von ihnen für erforderlich erachteten Bedingungen in allen jenen Fällen aufzuerlegen, in denen sie nicht überzeugt sind, daß dieses Fluglinienunternehmen in Macau registriert ist und dort seinen Hauptgeschäftssitz hat.

(6) Ist ein Fluglinienunternehmen auf diese Weise namhaft gemacht und ihm die Bewilligung erteilt worden, so kann es jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 des vorliegenden Abkommens erstellter Tarif in Kraft ist und eine Vereinbarung gemäß den Bestimmungen des Artikels 6 des vorliegeden Abkommens in bezug auf diese Fluglinie getroffen wurde.

Artikel 5

Aussetzung und Widerruf

(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Ausübung der in Artikel 3 des vorliegenden Abkommens festgelegten Rechte durch das bzw. die von der anderen Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen auszusetzen oder die Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die von ihr für die Ausübung dieser Rechte als notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen:

a)

(i) im Falle von Macau in allen Fällen, in denen die Überzeugung nicht gegeben ist, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Regierung Österreichs oder bei seinen Staatsangehörigen liegen; oder

(ii) im Falle Österreichs in allen Fällen, in denen die Überzeugung nicht gegeben ist, daß dieses Fluglinienunternehmen in Macau registriert ist und dort seinen Hauptgeschäftssitz hat;

b)

falls diese(s) Fluglinienunternehmen es unterläßt bzw. unterlassen, die Gesetze und Vorschriften der Vertragspartei, die diese Rechte gewährt, zu befolgen; oder

c)

falls das bzw. die Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt bzw. unterlassen, den Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.

(2) Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei ausgeübt, es sei denn, daß sofortige Aussetzung, sofortiger Widerruf oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern. In diesem Fall beginnen die Beratungen innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine der beiden Vertragsparteien um solche Beratungen ersucht hat.

Artikel 6

Kapazitätsvorschriften

Die auf den vereinbarten planmäßigen Fluglinien bereitgestellte Kapazität unterliegt den folgenden Bedingungen:

(1) Dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Strecken zu geben.

(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat das bzw. haben die Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei die Interessen des bzw. der Fluglinienunternehmen(s) der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen, um nicht die von letzteren auf der gesamten oder einem Teil derselben Flugstrecke betriebenen Fluglinien ungebührlich zu beeinträchtigen.

(3) Die vereinbarten Fluglinien, die von dem bzw. den von den Vertragsparteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betrieben werden, haben in enger Beziehung zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen; vorrangiges Ziel ist die Bereitstellung einer Kapazität, um die bestehende und vernünftigerweise vorhersehbare Nachfrage für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post zwischen dem Gebiet der das bzw. die Fluglinienunternehmen namhaft machenden Vertragspartei und den Zielgebieten des Verkehrs zu decken.

(4) Das Beförderungsangebot für Fluggäste, Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten Flugstrecken im Gebiet anderer Staaten als desjenigen, der das bzw. die Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, aufgenommen oder abgesetzt werden, hat im Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz zu stehen, daß die Beförderungskapazität entsprechen soll:

a)

der Verkehrsnachfrage zwischen den Ausgangs- und Bestimmungspunkten;

b)

der Verkehrsnachfrage in dem geographischen Gebiet, welches von dem bzw. den Fluglinienunternehmen überflogen wird, wobei lokale und regionale Verkehrslinien, die von den Fluglinienunternehmen der Staaten, die dieses Gebiet umfassen, eingerichtet wurden, zu berücksichtigen sind; und

c)

den Erfordernissen des Durchgangsverkehrs.

(5) Die Flugpläne der vereinbarten Fluglinien sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien mindestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.

(6) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels für eine Flugplanperiode genehmigten Flugpläne bleiben für entsprechende Flugplanperioden in Kraft, bis neue Flugpläne gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.

Artikel 7

Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

(1) Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder für gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anzuerkennen.

(2) Die Regierung von Macau behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Gebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die Bewohnern von Macau von einem anderen Staat ausgestellt oder von diesem für gültig erklärt worden sind.

(3) Die Österreichische Bundesregierung behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Gebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die österreichischen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder von diesem für gültig erklärt worden sind.

Artikel 8

Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben

(1) Die von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und Schmierstoffvorräte sowie Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich an Bord dieses Luftfahrzeuges befinden, sind bei der Ankunft im Gebiet der anderen Vertragspartei von allen Zöllen, Inspektionsgebühren und sonstigen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.

(2) Weiters sind von diesen Abgaben und Steuern, mit Ausnahme der für eine erbrachte Dienstleistung zu entrichtenden Entgelte, befreit:

a)

Bordvorräte innerhalb der von den Behörden der jeweils betroffenen Vertragspartei festgesetzten Grenzen, die im Gebiet einer der Vertragsparteien an Bord genommen werden und zur Verwendung an Bord der auf einer festgelegten Flugstrecke der anderen Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmt sind;

b)

Ersatzteile, die in das Gebiet einer der Vertragsparteien zum Zwecke der Wartung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt werden;

c)

Treib- und Schmierstoffe, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgelegten Flugstrecke betrieben werden, selbst wenn diese Vorräte während des Fluges über dem Gebiet der Vertragspartei, in dem sie an Bord genommen wurden, verwendet werden sollen.

Es kann verlangt werden, daß die in den obigen Absätzen (a), (b) und (c) genannten Materialien unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.

(3) Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände und Vorräte, die sich an Bord der Luftfahrzeuge einer der Vertragsparteien befinden, dürfen im Gebiet der anderen Vertragspartei nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieser Vertragspartei entladen werden. In einem solchen Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung im Einklang mit den Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.

(4) Folgende Gegenstände und Güter, die in das Gebiet einer der Vertragsparteien zur ausschließlichen Verwendung durch das bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei eingeführt werden, sind auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gleichfalls von allen Zöllen und/oder Steuern befreit:

a)

Güter, die für die Ausstattung und den Betrieb eines Büros verwendet werden sollen, zB Mobiliar, Schreibmaschinen usw.;

b)

alle Arten von Fernmeldegeräten, wie Fernschreiber und tragbare Funksprechgeräte oder sonstige drahtlose Ausrüstung zum Einsatz innerhalb des Flughafens;

c)

Computersysteme der Fluglinienunternehmen für Buchungs- und Betriebszwecke, verschiedene offizielle Schriftstücke, die das Abzeichen des Fluglinienunternehmens tragen, wie Gepäckanhänger, Flugscheine, Luftfrachtbriefe, Flugpläne, Bordkarten usw.

Artikel 9

Besteuerung

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr unterliegen nur im Gebiet derjenigen Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Betriebsleitung befindet.

(2) Kapital in Form der im internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeuge sowie des mit dem Betrieb solcher Luftfahrzeuge zusammenhängenden beweglichen Vermögens unterliegt nur im Gebiet derjenigen Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Betriebsleitung befindet.

(5) (Anm.: richtig: (3)) Besteht ein besonderes Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hinsichtlich der Einkommens- und Kapitalsteuer zwischen den Vertragsparteien, so gelten dessen Bestimmungen.

Artikel 10

Direkter Transitverkehr

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