Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehrüber Straßenverkehrszeichen (Straßenverkehrszeichenverordnung 1995 -StVZVO 1995)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-12-01
Status Aufgehoben · 1998-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 34 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung findet auf alle Straßenverkehrszeichen Anwendung, die nach Maßgabe des § 32 StVO 1960 angebracht werden.

Allgemeine Beschaffenheit

§ 2. Die Straßenverkehrszeichen sind als Schilder aus form- und witterungsbeständigem Material herzustellen, wobei die Rückseite blendfrei sein muß; Reflexstoffe (§ 4) sind auf solchem Material anzubringen. Straßenverkehrszeichen können beleuchtet (§ 5), rückstrahlend (§ 4) oder als optische oder elektronische Anzeigevorrichtung (§ 48 Abs. 1a StVO) ausgeführt sein.

Farben

§ 3. (1) Die Farbtöne des für die Herstellung von Straßenverkehrszeichen verwendeten Materials müssen in trockenem Zustand innerhalb der Farbbereiche der Normfarbtafel der Internationalen Beleuchtungskommission (Commission Internationale d'Eclairage-CIE) für das 2 Grad-Normvalenzsystem liegen, die durch die in Anlage 1 Tabelle 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) für Straßenverkehrszeichen im Gebrauchszustand und in Anlage 1 Tabelle 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) für Straßenverkehrszeichen im Neuzustand angegebenen Koordinaten bestimmt sind.

(2) Die Farbtöne und Leuchtdichtefaktoren sind bei Anleuchtung mit gerichtetem Licht der Normlichtart D 65 unter einem Winkel von 45 Grad zur Flächennormalen und bei einer Meßrichtung von 0 Grad (45/0- Meßgeometrie) zu messen.

(3) Das verwendete Farbmaterial muß lichtecht und entsprechend dauerhaft sein. Der Farbton darf sich nach dem Aufbringen des Farbmaterials auf das Straßenverkehrszeichen nur in einem solchen Ausmaß ändern, daß er immer noch innerhalb der in Anlage 1 Tabelle 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angegebenen Farbbereiche liegt.

Rückstrahlwirkung

§ 4. (1) Die Bauart der zu verwendenden Reflexstoffe (Folien) muß entweder dem Typ 1 oder dem Typ 2 entsprechen.

a)

Typ 1: Der Reflexstoff besteht aus einem Lichtbündelsystem, das einfallendes Licht in gebündelter Form zurücksendet (retroreflektierende Folie).

b)

Typ 2: Der Reflexstoff entspricht dem Typ 1 mit der Maßgabe, daß er eine intensivere Lichtbündelung aufweist (hochreflektierende Folie).

(2) Die Reflexstoffe müssen mit Kennzeichnungssymbolen versehen sein, die derart im reflektierenden Material eingebracht sind, daß ihre Erkennbarkeit weder durch chemische noch physikalische Einwirkungen beeinträchtigt werden kann, ohne daß zugleich die Folien zerstört werden. Aus den Kennzeichnungssymbolen muß der Name des Folienherstellers ermittelbar sein. Zusätzlich ist das Straßenverkehrszeichen auf der Rückseite mit dem Namen des Herstellers und dem Auslieferungsjahr des Straßenverkehrszeichens sichtbar und dauerhaft in einer Größe von höchstens 30 mm x 80 mm zu kennzeichnen. Die Anbringung eines Gütezeichens auf der Rückseite des Straßenverkehrszeichens ist in einer Größe von höchstens 20 mm x 40 mm zulässig.

(3) Die Reflexstoffe haben weiters den in den folgenden Absätzen in Verbindung mit Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) festgelegten Mindestwerten für den spezifischen Rückstrahlwert R' zu entsprechen. Diese Mindestwerte gelten jeweils für Folien der entsprechenden Bauart im Neuzustand bei Anleuchtung mit der Normallichtart A für die angegebenen Anleuchtungswinkel beta und Beobachtungswinkel alpha sowie für die festgelegten Meßgeometrien. Die Retroreflexion der Folien der Bauarten Typ 1 und Typ 2 muß rotationssymmetrisch sein.

(4) Der Rückstrahlwert darf sich bei Folien vom Typ 1 während eines Zeitraumes von sieben Jahren nicht um mehr als 50% und bei Folien vom Typ 2 nicht um mehr als 20% während eines Zeitraumes von zehn Jahren gegenüber den Mindestrückstrahlwerten im Neuzustand vermindern. Diese Bedingungen gelten für einen Beobachtungswinkel von 0,33 Grad und einen Anleuchtungswinkel von 5 Grad für dauernd angebrachte Straßenverkehrszeichen bei üblicher Beanspruchung.

(5) Für Straßenverkehrszeichen gemäß § 50 Z 6a bis d, 11, 11a und 12, § 52 lit. a Z 2, 4a, 4c, lit. b Z 15, 23 und 24 sowie § 53 Z 2a, 2b, 8a und 8c StVO 1960 sind, sofern sie nicht beleuchtet oder als optische oder elektronische Anzeigevorrichtungen ausgeführt sind, Reflexstoffe der Bauart Typ 2 zu verwenden. Dies gilt sinngemäß für Straßenverkehrszeichen, die als Überkopfwegweiser ausgeführt sind.

Beleuchtung

§ 5. (1) Als beleuchtete Straßenverkehrszeichen gelten angeleuchtete (außen beleuchtete) oder innen beleuchtete Verkehrszeichen. Die mittlere Leuchtdichte von beleuchteten oder als optische oder elektronische Anzeigevorrichtungen ausgeführten Straßenverkehrszeichen hat mindestens den in der Tabelle angeführten Werten zu entsprechen.

```

```

mittlere Leuchtdichte

Farbe L m in cd/m2

```

```

Rot 20

Gelb 150

Grün 40

Blau 10

Weiß 150

(2) Die Leuchtdichte darf bei optischen oder elektronischen Anzeigevorrichtungen einen Wert von 2 000 cd/m2 nicht überschreiten.

Abmessungen

§ 6. Die Straßenverkehrszeichen sind nach den Maßangaben der in Anlage 3 angefügten Tabelle herzustellen. Abweichungen bis zu +/-3% der Maßangaben sind zulässig. Bei Hinweiszeichen sind dabei je nach Größe Eckabrundungen mit einem Radius bis zu 100 mm zulässig.

Bildliche Darstellung

§ 7. Die Straßenverkehrszeichen sind in ihrer bildlichen Darstellung verhältnismäßig entsprechend den in Anlage 4, 5, 6 und 7 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) angeführten Abbildungen auszuführen. Das Anbringen eines bis zu 10 mm breiten weißen oder grauen Außenrandes ist zulässig, sofern nicht schon nach der Abbildung eine andere Umrandung des Straßenverkehrszeichens vorgesehen ist.

Schriftzeichen

§ 8. Für Aufschriften auf Straßenverkehrszeichen sind Schriftzeichen nach der Anlage 8 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu verwenden. Eine geringe Vergrößerung oder Verkleinerung der Strichstärke, der Buchstabenbreite oder -höhe sowie des Buchstabenabstandes ist zulässig, sofern der optische Eindruck des Schriftbildes oder die Lesbarkeit dies erfordern.

Übergangsbestimmungen

§ 9. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung angebrachten Straßenverkehrszeichen, deren Ausführung zwar nicht den Bestimmungen dieser Verordnung, hingegen aber den Bestimmungen der Straßenverkehrszeichenverordnung 1966, BGBl. Nr. 83, in der Fassung BGBl. Nr. 703/1976 entspricht, sind erst bei ihrer Erneuerung, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2005 durch Straßenverkehrszeichen, die dieser Verordnung entsprechen, zu ersetzen.

(2) Straßenverkehrszeichen, die der Straßenverkehrszeichenverordnung 1966, BGBl. Nr. 83, in der Fassung BGBl. Nr. 703/1976 entsprechen, können bis zum 31. Dezember 1997 angebracht werden und sind erst bei Ihrer Erneuerung, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2005 durch Straßenverkehrszeichen, die dieser Verordnung entsprechen, zu ersetzen.

Inkrafttreten

§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1995 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Straßenverkehrszeichenverordnung 1966, BGBl. Nr. 83, in der Fassung BGBl. Nr. 703/1976, außer Kraft.

Anlage 1


(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 2


(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 3

```

```

Abmessungen der Straßenverkehrszeichen

(Die Ziffern entsprechen den Abbildungen in

Anlage 4, 5, 6 und 7)

Gefahrenzeichen

```

```

Großformat Mittelformat Kleinformat

```

```

Seitenlänge 1 500 mm 1 000 mm 700 mm

Breite des

roten Randes 150 mm 100 mm 70 mm

Eckenabrundung 50 mm 30 mm 30 mm

Z 6c(Baken) - 380 x 1 200 mm 310 x 960 mm

Z 6d (Tafel) - 750 x 1 150 mm 630 x 1 400 mm

750 x 1 600 mm 630 x 960 mm

Vorschriftszeichen

```

```

Großformat Mittel 1 Mittel 2 Kleinformat

```

```

Verbots-,

Gebots-

oder

Beschrän-

kungszeichen

Durchmesser 1 200 mm 960 mm 670 mm 480 mm

Breite des

roten

Randes 150 mm 120 mm 80 mm 60 mm

Breite des

roten

Quer- oder

Schräg-

balkens

bei Z 3a,

3b, 3c,

8a, 13a,

13b,

13c/a,

13c/b,

14 90 mm 70 mm 50 mm 40 mm

Breite des

roten

Schräg-

balkens

bei Z 16a,

17a/c,

17a/d, 17c,

19a,

22a 180 mm 130 mm 90 mm 65 mm

Breite von

schwarzen

Schräg-

balken 230 mm 180 mm 130 mm 90 mm

Breite von

schwarzen

Schräg-

balken

Z 11b 115 mm 90 mm 65 mm 45 mm

Z 11a,

11b, 13d 960 x 1 200 mm 630 x 960 mm 470 x 630 mm

Z 13e 960 x 960 mm 630 x 630 mm 470 x 470 mm

Vorrangzeichen

Z 23

Seitenlänge 1 500 mm 1 000 mm 700 mm

Breite des

roten

Randes 150 mm 100 mm 70 mm

Eckenab-

rundung 50 mm 30 mm 30 mm

Z 24

(gleich-

seitiges

Achteck)

Höhe x

Breite je 1 160 mm je 940 mm je 630 mm

Schrifthöhe 390 mm 310 mm 210 mm

Buchstaben-

stärke u.

Breite des

weißen

Randes 57 mm 45 mm 30 mm

Z 25a u. 25b

Seitenlänge 960 mm 630 mm 470 mm

Breite des

schwarzen

Schräg-

balkens

bei Z 25b 180 mm 130 mm 90 mm

Hinweiszeichen

```

a)

Alle Zeichen mit Ausnahme der unter lit. b gesondert angeführten

```

Zeichen

Quadratische

Form

(Seiten-

länge) 960 mm 630 mm 470 mm

Rechteckige

Form

(Seiten-

länge) 960 x 1 200 mm 630 x 960 mm 470 x 630 mm

```

b)

Die nachstehend angeführten Hinweiszeichen sind in den jeweils

```

angegebenen Abmessungen auszuführen

Z 8a,8b,8c

und 8d 960 x 1 200 mm

Breite des

roten

Schräg-

balkens

bei

Z 8b und

8d 130 mm

Z 9a,9b,9c

und 9d 960 x 1 200 mm 630 x 960 mm 470 x 630 mm

Breite des

roten

Schräg-

balkens

bei

Z 9b und

9d 130 mm 90 mm 70 mm

Z 10 960 x 310 mm

Z 10a

(ohne

Spitze) 110 x 330 mm

Z 12 70 x 150 mm

Überkopfwegweiser

Höhe 2 500 mm

2 000 mm

1 600 mm

Vorwegweiser und

Wegweiser

Z 13a Vorwegweiser 1 500 x 1 000 mm

2 000 x 1 000 mm

1 500 x 1 500 mm

2 000 x 1 500 mm

2 500 x 1 600 mm

2 000 x 2 500 mm

2 500 x 2 500 mm

3 500 x 2 500 mm

3 500 x 3 500 mm

Z 13b

Wegweiser ohne Straßennummer 1 150 x 310 mm

1 740 x 460 mm

2 300 x 620 mm

Wegweiser mit Straßennummer 1 460 x 310 mm

2 200 x 460 mm

2 920 x 620 mm

Z 13c, 13d Wegweiser 1 150 x 310 mm

1 740 x 460 mm

2 300 x 620 mm

Z 14a Vorwegweiser 2 500 x 1 600 mm

2 500 x 2 500 mm

3 500 x 2 500 mm

Z 14b Wegweiser 1 460 x 310 mm

2 200 x 460 mm

2 920 x 620 mm

Z 15a/a, 15a/d Vorwegweiser 3 500 x 2 500 mm

3 500 x 3 500 mm

3 500 x 4 500 mm

3 500 x 5 000 mm

7 15a/b, 15a/c Vorwegweiser 2 500 x 1 600 mm

2 500 x 2 000 mm

2 500 x 2 500 mm

2 500 x 3 500 mm

Z 15b/a 3 000 x 1 500 mm

3 500 x 1 500 mm

Z 15b/b 1 600 x 2 500 mm

2 500 x 1 600 mm

Z 15c 2 500 x 1 600 mm

2 500 x 2 000 mm

2 500 x 2 500 mm

2 500 x 3 500 mm

Z 16a 1 000 x 1 500 mm

1 500 x 1 500 mm

1 500 x 2 000 mm

1 600 x 2 500 mm

2 500 x 2 500 mm

Z 16b 1 150 x 310 mm

1 740 x 460 mm

2 300 x 620 mm

7 16c/a und 16c/b 1 000 x 1 500 mm

1 500 x 1 500 mm

1 600 x 2 500 mm

2 500 x 2 500 mm

Z 17a und 17b 2000 x 1 000 mm 1 500 x 1 000 mm 960 x 630 mm

Breite des

roten

Schräg-

balkens

bei Z 17b 140 mm 130 mm 90 mm

Z 18 und 19 zweistellig 310 x 310 mm

470 x 470 mm

630 x 630 mm

dreistellig 470 x 310 mm

630 x 470 mm

960 x 630 mm

Z 20 Durchmesser 310 mm

480 mm

670 mm

Z 21 310 x 150 mm

Z 22 1 000 x 1 500 mm

1 600 x 2 500 mm

Z 23 630 x 960 mm

960 x 960 mm

1 000 x 1 500 mm

1 500 x 1 500 mm

1 600 x 2 500 mm

2 500 x 2 500 mm

Z 23b und 23c 1 000 x 1 500 mm

1 500 x 1 500 mm

1 600 x 2 500 mm

2 500 x 2 500 mm

Z 23a 630 x 960 mm

1 000 x 1 500 mm

1 600 x 2 500 mm

Z 24 und 24a 470 x 470 mm

630 x 630 mm

960 x 960 mm

Breite des roten Schrägbalkens bei Z 24a 65 mm

90 mm

130 mm

Z 25 und 25a 1 200 x 600 mm

Breite des roten Schrägbalkens bei Z 25a 90 mm

Zusatztafeln 310 x 150 mm

470 x 150 mm

470 x 230 mm

470 x 310 mm

470 x 470 mm

630 x 230 mm

630 x 310 mm

960 x 310 mm

960 x 470 mm

Anlage 4


(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 5


(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 6


(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 7


(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 8


(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

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