Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten,mit der für Auftraggeber im Bereich der Bauleistungen desBundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten derAnwendungsbereich des 2. und 4. Teiles des Bundesvergabegesetzeserweitert und die ÖNORM A 2050 für verbindlich erklärt wird(Erstreckungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-01-01
Status Aufgehoben · 2000-02-29
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 108 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes (BVergG), BGBl. Nr. 462/1993, wird verordnet:

1.

Teil

Erweiterung des Anwendungsbereiches

Betroffene Auftraggeber

§ 1. (1) Der 2. und 4. Teil des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz - BVergG) werden für öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 bis 4 BVergG im Bereich der Bauleistungen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten auch unterhalb der im § 3 BVergG festgelegten Schwellenwerte für bindend erklärt.

(2) Zu öffentlichen Auftraggebern gemäß Abs. 1 zählen insbesondere auch:

1.

die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H.,

2.

die Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H.,

3.

die Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft m.b.H.,

4.

die Österreichische Schnellstraßen- und Autobahnen-Aktiengesellschaft,

5.

die Alpenstraßen Aktiengesellschaft,

6.

die Österreichische Donau-Betriebs-AG,

7.

die Wasserstraßendirektion,

8.

die Donauhochwasserschutz-Konkurrenz.

Sachlicher Geltungsbereich

§ 2. (1) Die Erweiterung des Anwendungsbereiches des Bundesvergabegesetzes gemäß § 1 gilt ausschließlich für Bau- und Baukonzessionsaufträge

a)

gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 und 3, Abs. 3 und 4 BVergG, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 1 000 000 ECU beträgt,

b)

gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 BVergG, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 500 000 ECU beträgt.

(2) Bauaufträge, insbesondere die von diesen erfaßten Bauwerke, dürfen nicht in der Absicht aufgeteilt werden, sie der Anwendung dieser Verordnung zu entziehen.

(3) Die Umrechnung der in Abs. 1 genannten Werte in Schilling erfolgt gemäß dem Umrechnungsschlüssel, der sich aus der jeweiligen Veröffentlichung der EU-Kommission auf Grund des Art. 6 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 93/37/EWG des Rates zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, CELEX-Nr. : 393L0037, ergibt.

2.

Teil

Bindenderklärung der ÖNORM A 2050

§ 3. Hinsichtlich der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Sinne dieser Verordnung wird die in der Anlage zur Verordnung der Bundesregierung, mit der bestimmte Teile der ÖNORM A 2050 im Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes für bindend erklärt werden (Allgemeine Bundesvergabeverordnung - ABVV), BGBl. Nr. 17/1994, abgedruckte ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993 zur Gänze, jedoch mit den Maßgaben der genannten Verordnung, für bindend erklärt.

3.

Teil

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft. Sie gilt nicht für die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits ausgeschriebenen Leistungen.

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