Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 115 Eisen Straße im Bereich der Marktgemeinde Garsten

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-12-07
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet:

Der Straßenteil der B 115 Eisen Straße von km 26,12 (alt) bis km 26,56 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung vom 17. Mai 1991, BGBl. Nr. 263, bestimmten – Abschnitt „Oberdambach“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.