Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Bodenmarkierungen (Bodenmarkierungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 29
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 34 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994, wird verordnet:

1.

Abschnitt: Allgemeines

2.

Abschnitt: Längsmarkierungen

3.

Abschnitt: Quermarkierungen

4.

Abschnitt: Sonstige Markierungen

5.

Abschnitt: Schlußbestimmungen

Anlage 1 Farbwerte für Bodenmarkierungen

Anlage 2 Bodenmarkierungen auf unübersichtlichen Straßenstellen

Anlage 3 Kennzeichnung eines Radfahrstreifens

Anlage 4 Richtungspfeile

Anlage 5 Schriftzeichen

Anlage 6 Kennzeichnung einer Behindertenparkfläche und Zickzacklinie

1.

ABSCHNITT

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung findet auf alle Bodenmarkierungen Anwendung, die der Straßenerhalter nach Maßgabe der Bestimmungen des § 98 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159, in der Fassung der 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, ohne behördlichen Auftrag anbringen kann oder auf behördlichen Auftrag anzubringen hat.

(2) Auf Symbole, die nicht nach den folgenden Bestimmungen zur Markierung von Straßen vorgesehen sind, wie etwa die Darstellung von Straßenverkehrszeichen, sind die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2 und § 3 Abs. 1 und 2 nicht anzuwenden.

Ausführung von Bodenmarkierungen

§ 2. (1) Bodenmarkierungen sind in weißer, blauer oder gelber Farbe durch Beschichten, durch Aufbringen von vorgefertigten Materialien, durch den Einbau von Kunst- oder Natursteinen oder von Formstücken, durch Aufbringen oder Einsetzen von Straßenknöpfen u. dgl. darzustellen. Vorübergehende Bodenmarkierungen im Sinne des § 55 Abs. 6 StVO 1960 in der Fassung der 19. StVO-Novelle sind in gleicher Weise, jedoch in oranger Farbe darzustellen.

(2) Bodenmarkierungen sind, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, rückstrahlend auszuführen. Das ist inbesondere bei Straßen der Fall, die mit einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h befahren werden dürfen oder keine während der Dunkelheit dauernd in Betrieb stehende Straßenbeleuchtung aufweisen sowie bei der Anbringung von Schutzwegen (§ 16), Radfahrerüberfahrten (§ 17) oder Bodenmarkierungen in Form von Straßenknöpfen (§ 4). Straßenknöpfe gelten auch als rückstrahlend, wenn sie mit Rückstrahlelementen versehen sind.

(3) Bodenmarkierungen müssen einen Reibungsbeiwert haben, der annähernd dem der betreffenden Fahrbahn entspricht. Das gilt nicht für die Darstellung von Bodenmarkierungen durch Straßenknöpfe (§ 4).

Anforderungen an das Markierungsmaterial

§ 3. (1) Die Farbtöne der Oberfläche des für Bodenmarkierungen verwendeten Materials müssen in trockenem Zustand in der Normfarbtafel der Internationalen Beleuchtungskommission (Commission Internationale d'Eclairage – CIE) für das 2 Grad-Normvalenzsystem innerhalb der Farbbereiche liegen, die durch die in der Tabelle in Anlage 1 angegebenen Koordinaten bestimmt sind. Die Leuchtdichtefaktoren des verwendeten Materials müssen den in der Tabelle der in Anlage 1 angeführten Mindestwerten entsprechen. Die Messung hat bei einer Beleuchtung mit Normlichtart D 65 unter einem Lichteinfallswinkel von 45 Grad und bei Beobachtung in Richtung der Flächennormalen zu erfolgen. Bei vorgeschriebener Anbringung von rückstrahlenden Bodenmarkierungen müssen die Rückstrahlwerte des verwendeten Materials dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.

(2) Die Pigmente des für Bodenmarkierungen verwendeten Materials müssen lichtecht sein. Die Farbart des Materials darf sich nach dem Aufbringen auf die Straße nur in einem solchen Ausmaß verändern, daß sie noch deutlich als weiß, blau, gelb oder orange erkennbar ist. Auch bei künstlichem farblosem Licht müssen die Markierungsfarben jeweils deutlich als weiß, blau, gelb oder orange erkennbar sein. Die Rückstrahlwerte dürfen sich bei vorgeschriebener Verwendung von rückstrahlendem Material nach dem Aufbringen auf die Straße nur in einem solchen Ausmaß verändern, daß die für die Verkehrssicherheit erforderliche Rückstrahlwirkung gegeben ist.

(3) Das für Bodenmarkierungen verwendete Material darf keine Stoffe enthalten, die sich auf den Straßenbelag nachteilig auswirken. Es muß außerdem eine für eine den Umständen entsprechende Dauer ausreichende Deckfähigkeit aufweisen und umweltverträglich sein.

Darstellung von Bodenmarkierungen durch Straßenknöpfe

§ 4. (1) Straßenknöpfe sind Fahrstreifenbegrenzer und Markierungsknöpfe. Fahrstreifenbegrenzer sind Straßenknöpfe, die mindestens 20 cm von der Fahrbahnoberfläche aufragen. Teile von Straßenknöpfen, die mehr als 2,5 cm von der Fahrbahnoberfläche aufragen, müssen elastisch sein.

(2) Die Darstellung von Bodenmarkierungen durch Straßenknöpfe ist für die Darstellung von vorübergehenden Bodenmarkierungen im Sinne des § 55 Abs. 6 StVO 1960 in der Fassung der 19. StVO-Novelle gestattet, sofern die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Im übrigen ist sie nur zulässig, wenn andere Mittel dafür insbesondere auf Grund der Beschaffenheit der Straße weniger geeignet sind.

(3) Straßenknöpfe sind zur Darstellung von Bodenmarkierungen in Abständen anzubringen, die den Anforderungen der Verkehrssicherheit genügen und den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und Verkehrsverhältnissen entsprechen. Fahrstreifenbegrenzer dürfen jedoch höchstens in einem Abstand von 20 m, Markierungsknöpfe höchstens in einem Abstand von 2 m, im Falle der Darstellung einer Randlinie höchstens in einem Abstand von 10 m angebracht werden. Die Art und Bedeutung der dargestellten Bodenmarkierung muß jeweils klar erkennbar sein. Leitlinien (§ 5) oder Begrenzungslinien (§ 8 Abs. 3), die durch Straßenknöpfe dargestellt werden sollen, dürfen nur durch Markierungsknöpfe dargestellt werden. Die Darstellung einer doppelten Sperrlinie als vorübergehende Bodenmarkierung kann durch eine Reihe von Fahrstreifenbegrenzern erfolgen.

2.

ABSCHNITT

Längsmarkierungen

Leitlinien

§ 5. (1) Leitlinien sind unterbrochene Längsmarkierungen in weißer Farbe. Auf Autobahnen und Autostraßen hat die Breite der Leitlinien mindestens 15 cm, die Länge des Striches 6 m sowie die Länge der Unterbrechung 12 m zu betragen. Auf Autostraßen ohne baulich getrennte Richtungsfahrbahnen kann die Breite von Leitlinien auch bis auf 10 cm herabgesetzt werden, wenn die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird; die Länge der Unterbrechung einer Leitlinie kann in diesem Fall 9 m betragen. Auf allen übrigen Freilandstraßen hat die Breite der Leitlinie mindestens 10 cm, die Länge des Striches 6 m sowie die Länge der Unterbrechung 9 m zu betragen. In Ortsgebieten und vor Kreuzungen hat die Länge des Striches sowie der Unterbrechung einer Leitlinie je 3 m zu betragen.

(2) Eine Warnlinie ist eine Leitlinie, die anzubringen ist, wenn die Verkehrsteilnehmer darauf hingewiesen werden sollen, daß auf Grund bestimmter Umstände erhöhte Vorsicht geboten ist. Die Länge des Striches einer Warnlinie hat 6 m und die Länge der Unterbrechung 1,5 m zu betragen. In Ortsgebieten, und wenn es die örtlichen Gegebenheiten erfordern, auch außerhalb von Ortsgebieten, kann die Länge des Striches sowie die Länge der Unterbrechung einer Warnlinie auch je 1,5 m betragen.

Sperrlinien

§ 6. (1) Sperrlinien sind nicht unterbrochene Längsmarkierungen in weißer Farbe, die zur Abgrenzung von für den fließenden Verkehr bestimmten Verkehrsflächen untereinander dienen. Sie müssen eine Breite von mindestens 10 cm, auf Autobahnen und Autostraßen eine Breite von mindestens 15 cm haben. Auf Autostraßen ohne baulich getrennte Richtungsfahrbahnen kann die Breite auch bis auf 10 cm herabgesetzt werden, wenn die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(2) Doppelte Sperrlinien sind mit einer Strich- und Zwischenraumbreite von mindestens je 10 cm auszuführen. Auf Autobahnen hat die Strichbreite mindestens 15 cm sowie die Zwischenraumbreite mindestens 10 cm zu betragen. Auf Autostraßen ohne baulich getrennte Richtungsfahrbahnen kann die Strichbreite auch bis auf 10 cm herabgesetzt werden, wenn die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Leit- und Sperrlinien nebeneinander

§ 7. Wenn neben einer Sperrlinie eine Leitlinie angeordnet ist, sind diese Linien mit den gleichen Strich- und Zwischenraumbreiten wie die doppelten Sperrlinien (§ 6 Abs. 2) auszuführen. Die Länge des Striches und die Länge der Unterbrechung einer neben einer Sperrlinie angebrachten Leitlinie hat je 3 m zu betragen. In Ortsgebieten kann dieses Maß, wenn es die örtlichen Gegebenheiten oder die Verkehrsverhältnisse erfordern, auf je 1,5 m herabgesetzt werden.

Rand- und Begrenzungslinien

§ 8. (1) Randlinien sind nicht unterbrochene Längsmarkierungen in weißer Farbe, die den Rand der Fahrbahn anzeigen. Sie müssen eine Breite von mindestens 10 cm, auf Autobahnen und Autostraßen mit baulich getrennten Richtungsfahrbahnen eine Breite von mindestens 15 cm haben.

(2) Im Bereich von Straßenabschnitten, in denen vorübergehende Bodenmarkierungen im Sinne des § 55 Abs. 6 StVO 1960 in der Fassung der 19. StVO-Novelle angebracht werden, ist eine hinreichende Kennzeichnung des Fahrbahnrandes mit sonstigen Einrichtungen zur Leitung und Sicherung des Verkehrs dem Vorhandensein einer Randlinie gleichzuhalten.

(3) Begrenzungslinien sind unterbrochene Längsmarkierungen in weißer Farbe, die die Fahrbahn oder den allein für den fließenden Verkehr bestimmten Teil der Fahrbahn von anderen Verkehrsflächen abgrenzen. Sie müssen eine Breite von mindestens 10 cm, auf Autobahnen und Autostraßen mit baulich getrennten Richtungsfahrbahnen eine Breite von mindestens 15 cm haben. Auf Autobahnen und Autostraßen hat die Länge des Striches 4 m sowie die Länge der Unterbrechung 2 m zu betragen. Auf den übrigen Straßen hat die Länge des Striches 2 m sowie die Länge der Unterbrechung 1 m zu betragen.

Anwendung von Sperr- und Leitlinien

§ 9. (1) Fahrstreifen, die mit einer Sperrlinie gegen andere Fahrstreifen abgegrenzt werden, müssen eine verbleibende Breite haben, die dem auf ihnen zulässigen Fahrzeugverkehr das problemlose Befahren ohne Überfahren der Sperrlinie erlaubt. Diese Breite beträgt zumindest für den äußerst rechten Fahrstreifen einer Fahrtrichtung 2,9 m. Wenn es die Verkehrsverhältnisse erlauben und die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann dieser Wert im unbedingt notwendigen Ausmaß unterschritten werden. Fahrstreifen, die mit einer Leitlinie gegen andere Fahrstreifen abgegrenzt werden, müssen eine verbleibende Breite haben, die dem auf ihnen zulässigen Fahrzeugverkehr ein Befahren erlaubt, das ein Überfahren der Leitlinie in der Regel nicht erwarten läßt. Diese Breite beträgt zumindest für den äußerst rechten Fahrstreifen einer Fahrtrichtung 2,6 m. Wenn es die Verkehrsverhältnisse erlauben und die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann dieser Wert im notwendigen Ausmaß unterschritten werden. Im Bereich von Kurven müssen die nach Aufbringung von Sperr- oder Leitlinien verbleibenden Fahrstreifenbreiten jeweils den Anforderungen der Verkehrssicherheit, den örtlichen Gegebenheiten sowie den Verkehrsverhältnissen entsprechend größer bemessen sein. Dabei hat die Verbreiterung des bogeninnenseitig gelegenen Fahrstreifens im Verhältnis zu jener des bogenaußenseitig gelegenen Fahrstreifens zuzunehmen.

(2) Die Länge einer Sperrlinie hat auf Freilandstraßen grundsätzlich mindestens 50 m zu betragen. Wenn die örtlichen Gegebenheiten oder die Verkehrsverhältnisse eine andere Regelung erfordern und die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann diese Länge im erforderlichen Ausmaß unterschritten werden. Im übrigen ist die Länge der Sperrlinie den Erfordernissen der Verkehrssicherheit und den örtlichen Gegebenheiten anzupassen. Erweist sich auf Freilandstraßen die Anbringung von Sperrlinien in einem Abstand von weniger als 150 m als erforderlich, so ist die Sperrlinie durchgehend auszuführen, sofern sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt.

(3) Wenn es die Verkehrsverhältnisse oder die örtlichen Gegebenheiten erfordern und die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird, können Sperrlinien auf den hiefür in Betracht kommenden Straßenabschnitten auf eine unbedingt erforderliche Länge durch Warnlinien ersetzt werden. Insbesondere können auch in Fällen, in denen einerseits gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung Sperrlinien anzubringen wären, die Anbringung zugleich jedoch auf Grund der zu geringen verbleibenden Fahrstreifenbreite gemäß Abs. 1 untersagt ist, die Sperrlinien durch Warnlinien ersetzt werden. Wenn es den Anforderungen der Verkehrssicherheit eher entspricht, sowie jedenfalls in Fällen, in denen auf Grund der zu geringen verbleibenden Fahrstreifenbreite gemäß Abs. 1 auch die Anbringung einer Warnlinie untersagt ist, sind keine die Fahrstreifen untereinander begrenzenden Längsmarkierungen anzubringen.

(4) Vor jeder Sperrlinie ist eine Warnlinie (§ 5 Abs. 2) in einer den örtlichen Gegebenheiten und den Verkehrsverhältnissen entsprechenden, in der Regel jedoch aus zehn Einzelstrichen bestehenden Länge anzubringen. Dies gilt nicht für Bereiche, in denen eine Sperrlinie in eine Randlinie übergeht sowie für Sperrlinien, mit denen ein Radfahrstreifen abgegrenzt wird (§ 13 Abs. 1).

(5) Werden auf Straßen mit Gegenverkehr vier oder mehr Fahrstreifen durch Bodenmarkierungen gekennzeichnet, so sind die in entgegengesetzten Richtungen zu benützenden Fahrstreifen durch doppelte Sperrlinien voneinander zu trennen, sofern die Abgrenzung nicht durch bauliche Einrichtungen erfolgt. Zur Abgrenzung von in derselben Richtung zu benützenden Fahrstreifen sind grundsätzlich Leitlinien anzuwenden. Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn eine Straße nur im Bereich vor Kreuzungen vier oder mehr Fahrstreifen aufweist.

Änderung der Anzahl der Fahrstreifen

§ 10. (1) Auf Freilandstraßen darf bei Änderung der Anzahl der Fahrstreifen die Abweichung der Markierungslinien von der vorherigen Richtung grundsätzlich höchstens 1 : 20 betragen. Bei Kennzeichnung von Rechtsabbiegespuren kann die Abweichung, wenn es die örtlichen Gegebenheiten erfordern und die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird, auf höchstens 1 : 10 vergrößert werden. In Ortsgebieten ist die Richtungsänderung der Markierungslinien den örtlichen Gegebenheiten anzupassen. Den Sperrlinien im Bereich der Richtungsänderung sind, bezogen auf die Verkehrsrichtung, für die sie gelten, Sperrlinien in einer § 9 Abs. 2 entsprechenden Länge voranzusetzen. Im Bereich von Rechtsabbiegespuren können diese, wenn es die örtlichen Gegebenheiten erfordern und die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird, auch ganz entfallen.

(2) Zur Trennung von Fahrstreifen mit entgegengesetzter Fahrtrichtung sind im Bereich des Überganges auf weniger Fahrstreifen Sperrlinien anzubringen.

Bodenmarkierungen vor Hindernissen

§ 11. (1) An Hindernissen auf der Fahrbahn ist der Verkehr, wenn die örtlichen Gegebenheiten keine andere Regelung erfordern, entweder durch eine Sperrlinie in einem Mindestabstand von 15 cm vom Hindernis oder durch eine den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Sperrfläche (§ 21) vorbeizuleiten. Die Abweichung der Sperrlinie von der vorherigen Richtung darf auf Freilandstraßen höchstens 1 : 10 betragen; in Ortsgebieten ist die Richtungsänderung den örtlichen Gegebenheiten anzupassen. Der Sperrlinie und der Sperrfläche sind, bezogen auf die Verkehrsrichtung, für die sie gelten, Sperrlinien in einer § 9 Abs. 2 entsprechenden Länge voranzusetzen. Zur Trennung von Fahrstreifen mit entgegengesetzter Fahrtrichtung sind im Bereich des Hindernisses Sperrlinien anzubringen.

(2) An Hindernissen am Fahrbahnrand ist der Verkehr, wenn die örtlichen Gegebenheiten keine andere Regelung erfordern, entweder durch eine Randlinie in einem Mindestabstand von 15 cm vom Hindernis oder durch eine den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Sperrfläche (§ 21) vorbeizuleiten. Die Abweichung der Randlinie von der vorherigen Richtung darf höchstens 1 : 10 betragen.

Bodenmarkierungen auf unübersichtlichen Straßenstellen

§ 12. (1) Werden auf Straßen mit Gegenverkehr in Bereichen ungenügender Sicht (auf Kuppen, in Kurven u. dgl.) Fahrstreifen durch Bodenmarkierungen gekennzeichnet, sind Sperrlinien anzubringen, sofern sich aus § 9 Abs. 3 nichts anderes ergibt. Auf die Markierung von Straßen mit vier oder mehr Fahrstreifen sind die Bestimmungen des § 9 Abs. 5 anzuwenden.

(2) Bereiche ungenügender Sicht liegen dann vor, wenn die tatsächliche Sichtweite geringer ist als die aus Gründen der Sicherheit zu verlangende Mindestsichtweite. Die Mindestsichtweite „s min“ ist gleich der Summe der Anhaltewege zweier einander begegnender Fahrzeuge. Sie beträgt bei einer Geschwindigkeit jeden Fahrzeuges von

30 km/h .......................................... 40 m,
40 km/h .......................................... 60 m,
50 km/h .......................................... 85 m,
60 km/h .......................................... 115 m,
70 km/h .......................................... 150 m,
80 km/h .......................................... 190 m,
90 km/h .......................................... 230 m,
100 km/h ........................................ 280 m,
110 km/h ........................................ 335 m,
120 km/h ........................................ 390 m,
130 km/h ........................................ 450 m.

(3) Der Ermittlung der Anhaltewege ist die in den betreffenden Straßenabschnitten für Personenkraftwagen zulässige Höchstgeschwindigkeit zugrunde zu legen.

(4) Auf Straßenkuppen ist unter Sichtweite der Abstand, bei dem ein 1,2 m hoher Gegenstand auf der Fahrbahn von einem 1 m hohen Punkt über der Fahrbahn erstmalig wahrgenommen werden kann (mittlere Augenhöhe eines Kraftfahrzeuglenkers), zu verstehen. Bei Straßenkurven ist diese Sichtweite im Abstand einer Fahrstreifenbreite vom bogeninnenseitigen Rand der Fahrbahn zu ermitteln.

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