(Übersetzung)SEERECHTSÜBEREINKOMMEN DER VEREINTEN NATIONEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1995-08-13
Status Aufgehoben · 2018-06-26
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 465
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Ägypten 885/1995 Albanien III 34/2006 Algerien III 34/2006 Angola 885/1995, III 87/2011 Antigua/Barbuda 885/1995 Äquatorialguinea III 34/2006 Argentinien III 34/2006, III 54/2013 Armenien III 34/2006 Australien 885/1995, III 34/2006 Bahamas 885/1995 Bahrain 885/1995 Bangladesch III 34/2006, III 87/2011 Barbados 885/1995 Belarus III 87/2011 Belgien III 34/2006 Belize 885/1995 Benin III 34/2006 Bolivien 885/1995 Bosnien-Herzegowina 885/1995 Botsuana 885/1995 Brasilien 885/1995 Brunei III 34/2006 Bulgarien III 34/2006 Burkina Faso III 34/2006 Cabo Verde 885/1995 Chile III 34/2006 China III 34/2006, III 87/2011 Costa Rica 885/1995 Côte d’Ivoire 885/1995 Dänemark III 34/2006 Deutschland 885/1995 Dominica 885/1995 Dominikanische R III 87/2011 Dschibuti 885/1995 Ecuador III 54/2013 EG III 34/2006 Estland III 34/2006 Eswatini III 54/2013 Fidschi 885/1995, III 54/2013 Finnland III 34/2006 Frankreich III 34/2006 Gabun III 34/2006, III 87/2011 Gambia 885/1995 Georgien III 34/2006 Ghana 885/1995, III 87/2011 Grenada 885/1995 Griechenland III 34/2006 Guatemala III 34/2006 Guinea 885/1995 Guinea-Bissau 885/1995 Guyana 885/1995 Haiti III 34/2006 Honduras 885/1995, III 34/2006 Indien 885/1995 Indonesien 885/1995 Irak 885/1995 Irland III 34/2006 Island 885/1995 Italien 885/1995, III 34/2006 Jamaika 885/1995 Japan III 34/2006 Jemen 885/1995 Jordanien III 34/2006 Jugoslawien 885/1995 Kamerun 885/1995 Kanada III 34/2006 Katar III 34/2006 Kenia 885/1995 Kiribati III 34/2006 Komoren 885/1995 Kongo III 87/2011 Kongo/DR 885/1995 Korea/R III 34/2006, III 87/2011 Kroatien 885/1995, III 34/2006 Kuba 885/1995 Kuwait 885/1995 Laos III 34/2006 Lesotho III 87/2011 Lettland III 34/2006 Libanon 885/1995 Liberia III 87/2011 Litauen III 34/2006 Luxemburg III 34/2006 Madagaskar III 34/2006, III 54/2013 Malawi III 87/2011 Malaysia III 34/2006 Malediven III 34/2006 Mali 885/1995 Malta 885/1995 Marokko III 87/2011 Marshallinseln 885/1995 Mauretanien III 34/2006 Mauritius 885/1995 Mexiko 885/1995, III 34/2006 Mikronesien 885/1995 Moldau III 87/2011 Monaco III 34/2006 Mongolei III 34/2006 Montenegro III 87/2011, III 54/2013 Mosambik III 34/2006 Myanmar III 34/2006 Namibia 885/1995 Nauru III 34/2006 Nepal III 34/2006 Neuseeland 885/1995, III 34/2006, III 87/2011 Nicaragua III 34/2006 Niederlande III 34/2006, III 87/2011 Niger III 223/2013 Nigeria 885/1995 Nordmazedonien 885/1995 Norwegen III 34/2006 Oman 885/1995 Pakistan III 34/2006 Palau III 34/2006, III 87/2011 Panama III 34/2006 Papua-Neuguinea III 34/2006 Paraguay 885/1995 Philippinen 885/1995 Polen III 34/2006 Portugal III 34/2006 Rumänien III 34/2006 Russische F III 34/2006 Salomonen III 34/2006 Sambia 885/1995 Samoa III 34/2006 São Tomé/Príncipe 885/1995 Saudi-Arabien III 34/2006 Schweden III 34/2006 Schweiz III 87/2011 Senegal 885/1995 Serbien-Montenegro III 34/2006 Seychellen 885/1995 Sierra Leone 885/1995 Simbabwe 885/1995 Singapur 885/1995 Slowakei III 34/2006 Slowenien 885/1995, III 34/2006 Somalia 885/1995 Spanien III 34/2006 Sri Lanka 885/1995 St. Kitts/Nevis 885/1995 St. Lucia 885/1995 St. Vincent/Grenadinen 885/1995, III 87/2011 Südafrika III 34/2006 Sudan 885/1995 Suriname III 34/2006 Tansania 885/1995 Thailand III 54/2013 Timor-Leste III 54/2013 Togo 885/1995 Tonga III 34/2006 Trinidad/Tobago 885/1995, III 87/2011 Tschad III 87/2011 Tschechische R III 34/2006 Tunesien 885/1995, III 34/2006 Tuvalu III 34/2006 Uganda 885/1995 Ukraine III 34/2006 Ungarn III 34/2006 Uruguay 885/1995 Vanuatu III 34/2006 Vereinigtes Königreich III 34/2006 Vietnam 885/1995 Zypern 885/1995

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 54/2013)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. Juli 1995 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Seerechtsübereinkommen ist gemäß seinem Art. 308 Abs. 2 für Österreich mit 13. August 1995 in Kraft getreten; das Übereinkommen zur Durchführung wird nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 seit 16. November 1994 angewendet.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten bzw. Organisationen ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden hinterlegt oder haben erklärt, sich auch weiterhin gebunden zu erachten:

Ägypten, Angola, Antigua und Barbuda, Australien, Bahamas, Bahrain, Barbados, Belize, Bolivien, Bosnien-Herzegowina, Botsuana, Brasilien, Cookinseln, Costa Rica, Cote Ivoire, Deutschland, Dominica, Dschibuti, Fidschi, Gambia, Ghana, Grenada, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Island, Italien, Jamaika, Jemen, ehemaliges Jugoslawien, Kamerun, Kap Verde, Kenia, Komoren, Kroatien, Kuba, Kuwait, Libanon, Mali, Malta, Marshall-Inseln, Mauritius, Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Mikronesien, Namibia, Nigeria, Oman, Paraguay, Philippinen, Sambia, Sao Tomé und Principe, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Singapur, Slowenien, Somalia, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Sudan, Tansania, Togo, Trinidad und Tobago, Tunesien, Uganda, Uruguay, Vietnam, Zaire, Zypern.

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXI.6]:

Argentinien, Ecuador, Fischi, Madagaskar, Montenegro, Niederlande, Thailand, Timor Leste

Folgende nachstehende Staaten haben anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Österreich

Erklärung

„In Ermangelung anderer friedlicher Mittel, die sie bevorzugen würde, wählt die Regierung der Republik Österreich hiemit eines der folgenden Mittel für die Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung einer der beiden Übereinkommen im Einklang mit Art. 287 des Seerechtsübereinkommens aus, und zwar in folgender Reihenfolge:

1.

den m Übereinstimmung mit Anhang VI errichteten Internationalen Seegerichtshof;

2.

ein in Übereinstimmung mit Anhang VIII eingerichtetes besonderes Schiedsgericht;

3.

den Internationalen Gerichtshof.

Ebenfalls in Ermangelung anderer friedlicher Mittel erkennt die Regierung der Republik Österreich hiermit von heute an die Gültigkeit besonderer Schiedsverfahren betreffend die Auslegung oder Anwendung des Seerechtsübereinkommens in bezug auf die Fischerei, den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt, die wissenschaftliche Meeresforschung und die Schiffahrt, einschließlich der Verschmutzung durch Schiffe und Dumping, an."

ÄGYPTEN

1.

Die Arabische Republik Ägypten legt die Breite ihres Küstenmeeres nach Artikel 5 der Verordnung vom 18. Januar 1951 in der abgeänderten Fassung des Erlasses vom 17. Februar 1958 entsprechend den Bestimmungen von Artikel 3 des Übereinkommens mit zwölf Seemeilen fest.

2.

Die Arabische Republik Ägypten wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt Seekarten veröffentlichen, aus denen sowohl die Basislinien, von denen aus die Breite seiner Küstengewässer im Mittelmeer und im Roten Meer gemessen wird, als auch jene Linien, die nach den üblichen Gepflogenheiten die äußere Grenze des Küstenmeeres kennzeichnen, ersichtlich sind.

Erklärung über die Anschlußzone:

Die Arabische Republik Ägypten hat beschlossen, daß sich ihre Anschlußzone (wie in der Verordnung vom 18. Jänner 1951 in der durch den Präsidentenerlaß vom 17. Februar 1958 abgeänderten Fassung festgelegt), wie dies in Artikel 33 des Übereinkommens vorgesehen ist, 24 Seemeilen über die Basislinien erstreckt, von denen aus die Breite des Küstenmeeres gemessen wird.

Erklärung über die Durchfahrt von mit Kernenergieantrieb ausgestatteten und ähnlichen Schiffen durch das ägyptische Küstenmeer:

Gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens über das Recht des Küstenstaates, die Durchfahrt durch seine Küstengewässer zu regeln und in Anbetracht der Tatsache, daß die Durchfahrt von fremden Schiffen mit Kernenergieantrieb sowie von Schiffen, die nukleare oder sonstige ihrer Natur nach gefährliche und schädliche Stoffe befördern, eine Reihe von Gefahrenquellen darstellt.

Angesichts der Tatsache, daß nach Artikel 23 des Übereinkommens die betreffenden Schiffe bei der Ausübung des Rechts auf friedliche Durchfahrt durch ein Küstenmeer die Dokumente mit sich führen und die besonderen Vorsichtsmaßnahmen beachten müssen, die in internationalen Vereinbarungen für solche Schiffe vorgeschrieben sind, erklärt die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, daß sie von den besagten Schiffen die Einholung einer Genehmigung noch vor der Einfahrt in das ägyptische Küstenmeer verlangt, bis diesbezügliche internationale Abkommen abgeschlossen werden und Ägypten ihnen angehört.

Erklärung über die Durchfahrt von Kriegsschiffen durch das ägyptische Küstenmeer:

(Unter Hinweis auf die Bestimmungen des Übereinkommens über das Recht des Küstenstaates, die Durchfahrt von Schiffen durch seine Küstengewässer zu regeln) wird Kriegsschiffen die friedliche Durchfahrt durch das ägyptische Küstenmeer nach vorheriger Notifikation gewährt.

Erklärung über die Durchfahrt durch die Meerenge von Tiran und den Golf von Akaba:

Die Bestimmungen des Friedensvertrages von 1979 zwischen Ägypten und Israel über die Durchfahrt durch die Meerenge von Tiran und den Golf von Akaba sind im Rahmen der allgemeinen Durchfahrtsordnung für Meerengen bildende Gewässer zu sehen, auf die in Teil III des Übereinkommens Bezug genommen wird; in diesem ist weiters vorgesehen, daß die allgemeine Durchfahrtsordnung den Rechtsstatuts von Meerengen bildenden Gewässern nicht berührt und das darin auch bestimmte Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Sicherheit und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Meerengenanliegerstaat enthalten sind.

Erklärung über die Ausübung von Rechten in der ausschließlichen Wirtschaftszone durch Ägypten:

Die Arabische Republik Ägypten übt ab dem heutigen Tag die ihr durch die Bestimmungen der Teile V und VI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen zugewiesenen Rechte in der über ihre Küstengewässer im Mittelmeer und im Roten Meer hinausgehenden bzw. an diese angrenzenden ausschließlichen Wirtschaftszone aus.

Die Arabische Republik Ägypten wird auch ihre souveränen Rechte in dieser Zone zum Zweck der Erforschung, Ausbeutung, Bewahrung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüber liegenden Gewässer sowie im Hinblick auf alle anderen Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und Ausbeutung der Zone wie der Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind, ausüben.

Die Arabische Republik Ägypten wird ihre Hoheitsbefugnisse in der ausschließlichen Wirtschaftszone nach den im Übereinkommen festgelegten Modalitäten betreffend die Errichtung und Nutzung von künstlichen Inseln, Anlagen und Bauwerken, sowie die wissenschaftliche Meeresforschung, den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt und alle anderen im Übereinkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten ausüben.

Die Arabische Republik Ägypten erklärt, daß sie bei der Ausübung bzw. Erfüllung der ihr durch das Übereinkommen übertragenen Rechte und Pflichten in der ausschließlichen Wirtschaftszone die Rechte und Pflichten anderer Staaten gebührend berücksichtigen und in einer den Bestimmungen des Übereinkommens entsprechenden Weise handeln wird.

Die Arabische Republik Ägypten verpflichtet sich, die Außengrenzen ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone nach den im Übereinkommen angeführten Vorschriften, Kriterien und Modalitäten festzulegen.

(Die Arabische Republik) Ägypten erklärt, daß sie die erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen zur Regelung aller Angelegenheiten im Zusammenhang mit ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone treffen wird.

Erklärung über die Wahl der Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen:

(Unter Hinweis auf die Bestimmungen von Artikel 287 des Übereinkommens) erklärt die Arabische Republik Ägypten, daß sie das Schiedsverfahren, dessen Modalitäten in Anlage VII des Übereinkommens festgelegt sind, als Verfahren zur Beilegung aller Streitigkeiten akzeptiert, die zwischen Ägypten und irgendeinem anderen Staat über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens entstehen.

Die Arabische Republik Ägypten erklärt weiters, daß die in Artikel 297 des Übereinkommens angeführten Streitigkeiten für sie vom Anwendungsbereich dieses Verfahrens ausgenommen sind.

Erklärung über die arabische Fassung des Textes des Übereinkommens:

Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten ist befriedigt darüber, daß die Dritte Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen das neue Übereinkommen in sechs Sprachen einschließlich des Arabischen angenommen hat, die alle gleichermaßen Gültigkeit besitzen, sodaß zwischen den einzelnen Fassungen absolute Gleichwertigkeit besteht und keine Fassung gegenüber einer anderen bevorzugt werden kann.

Allerdings fällt bei einer Gegenüberstellung der offiziellen arabischen Fassung des Übereinkommens mit den anderen offiziellen Fassungen auf, daß in einigen Fällen der offizielle arabische Text nicht exakt mit den anderen Fassungen übereinstimmt, da er den Inhalt mancher Bestimmungen des Übereinkommens, die von den Staaten zur Schaffung einer Rechtsordnung für die Meeresgewässer für akzeptabel befunden und angenommen wurden, nur ungenau wiedergibt.

Aus diesen Gründen macht die Regierung der Arabischen Republik Ägypten von der Möglichkeit anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen Gebrauch, zu erklären, daß sie diejenige Auslegung anwenden wird, die durch die verschiedenen offiziellen Textfassungen des Übereinkommens am besten unterstützt wird.

Algerien:

Die Demokratische Volksrepublik Algerien erachtet sich durch die Bestimmungen von Art. 287 Abs. 1 lit. b dieses Übereinkommens betreffend die Unterwerfung von Streitigkeiten unter den Internationalen Gerichtshof nicht als gebunden.

Die Demokratische Volksrepublik Algerien erklärt, dass für die Unterwerfung einer Streitigkeit unter den Internationalen Gerichtshof in jedem einzelnen Fall eine vorherige Vereinbarung zwischen allen betroffenen Parteien erforderlich ist.

Die algerische Regierung erklärt, dass im Einklang mit den Bestimmungen von Teil II Abschnitt 3 Unterabschnitt A und C des Übereinkommens die Durchfahrt von Kriegsschiffen durch das Küstenmeer Algeriens einer Genehmigung 15 Tage im voraus unterliegt, ausgenommen in Fällen höherer Gewalt wie im Übereinkommen vorgesehen.

Angola:

Die Regierung von Angola erklärt gemäß Art. 287 Abs. 1 des in Montego Bay am 10. Dezember 1982 abgeschlossen Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, dass es den gemäß Anlage VI des Übereinkommens eingerichteten Internationalen Seegerichtshof als Streitbeilegungsorgan für die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens wählt.

Die Regierung von Angola erklärt weiters gemäß Art. 298 Abs. 1 lit. a des in Montego Bay am 10. Dezember 1982 abgeschlossen Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, dass es das in Art. 287 Abs. 1 lit. c vorgesehene Verfahren betreffend Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Art. 15, 74 und 83 betreffend die Abgrenzung von Meeresgebieten sowie historischen Buchten oder historischen Rechtstiteln, nicht anerkennt.

Äquatorialguinea:

Die Regierung der Republik Äquatorialguinea bringt hiermit einen Vorbehalt an und erklärt gemäß Art. 298 Abs. 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982, dass sie die in Teil XV Abschnitt 2 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren für die Arten von Streitigkeiten gemäß Art. 298 Abs. 1 lit. a hinsichtlich anderer Staaten nicht ipso facto als verbindlich anerkennt.

Argentinien:

a. Hinsichtlich jener Bestimmungen des Übereinkommens, die die friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer betreffen, beabsichtigt die argentinische Regierung, weiterhin das derzeit in Kraft befindliche Regime für die Durchfahrt fremder Kriegsschiffe durch das argentinische Küstenmeer anzuwenden, da dieses Regime mit den Bestimmungen des Übereinkommens gänzlich vereinbar ist.

b. Hinsichtlich Teil III des Übereinkommens erklärt die argentinische Regierung, dass in dem mit der Republik Chile am 29. November 1984 unterzeichneten und am 2. Mai 1985 in Kraft getretenen Vertrag über Frieden und Freundschaft, der gemäß Art. 102 der Satzung der Vereinten Nationen im Sekretariat der Vereinten Nationen registriert wurde, beide Staaten die Gültigkeit von Art. V des Grenzvertrags von 1881 bestätigten, durch welchen die Straße von Magellan für immer neutralisiert und die freie Schifffahrt für die Flaggen aller Nationen gesichert wurde. Der erwähnte Vertrag über Frieden und Freundschaft beinhaltet Vorschriften für Schiffe mit Flaggen dritter Staaten im Beagle Kanal und anderen Straßen und Kanälen des Feuerland Archipels.

c. Die argentinische Regierung anerkennt die Bestimmungen des Übereinkommens betreffend die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen der Hohen See, erachtet aber insbesondere die Bestimmungen betreffend gebietsübergreifende und weit wandernde Fischbestände als unzureichend und ist der Auffassung, dass diese durch ein effektives und bindendes multilaterales Regime, das unter anderem die Zusammenarbeit zur Vermeidung des Überfischens erleichtern und die Überwachung der Tätigkeit von Fischereifahrzeugen auf der Hohen See und der Fischereimethoden und -ausrüstung erlauben würde, ergänzt werden sollten.

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