Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-11-15
Status Aufgehoben · 1999-02-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 636/1994, wird verordnet:

§ 1. Für die in § 15 Z 9 MEG angeführten Elektrizitätszähler wird die dort festgelegte Nacheichfrist um jeweils 5 Jahre verlängert, wenn die Richtigkeit der Elektrizitätszähler vor Ablauf der Gültigkeit der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nachgewiesen worden ist.

§ 2. Die Stichprobenprüfung wird von der Eichbehörde nach der im Anhang beschriebenen Methode vorgenommen.

§ 3. Die Stichprobenprüfung erfolgt auf Antrag der für die Elektrizitätszähler verantwortlichen Stelle. Mehrere Stellen können sich zur Bildung eines Loses von Elektrizitätszählern zusammenschließen, wenn ein Gesamtverantwortlicher für die Abwicklung des Verfahrens genannt wird.

§ 4. Die Verlängerung der Gültigkeit der Eichung erstreckt sich auf alle zu einem Prüflos zusammengefaßten Elektrizitätszähler und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stichprobenprüfung durchgeführt wurde.

§ 5. Die Verlängerung der Nacheichfrist nach § 1 ist im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.

§ 6. (1) Eine Verlängerung der Nacheichfrist nach § 1 und eine Verlängerung der Nacheichfrist auf Grund der Verordnung betreffend die Verlängerung der Nacheichfrist für Meßgeräte, BGBl. Nr. 573/1991, schließen einander aus.

(2) Abweichend von Abs. 1 können Elektrizitätszähler, die in den Jahren 1978, 1979 und 1980 geeicht wurden und deren Nacheichfrist durch die in Abs. 1 genannte Verordnung verlängert wurde, bis zum 31. Dezember 1997 zur statistischen Prüfung nach § 1 vorgelegt werden.

Anhang

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Prüfverfahren für die Verlängerung der Nacheichfrist für

Elektrizitätszähler

1.

Festlegung des Loses

a)

Hersteller, Bauart, Nennstrom, Grenzstrom und Jahr der Eichung stimmen überein. Dabei können Elektrizitätszähler von drei aufeinanderfolgenden Jahren einbezogen werden.

b)

Die Eichung muß noch gültig sein.

c)

Die Zähler dürfen nicht aus einem Los stammen, dessen statistische Überprüfung ein negatives Ergebnis hatte.

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2.

Auswahl der 1. und 2. Stichprobe

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Losgröße Stichprobe Reservezähler

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= 10 000 40 10

10 000 80 20

a)

ungewöhnlicher mechanischer oder elektrischer Defekt, jedoch maximal 3 (6) Zähler oder

b)

Eichstempel verletzt/entfernt oder

c)

Zähler, nicht ausbaubar (diese Fälle sind zu begründen).

3.

Stichprobenprüfung

a)

Leerlaufprüfung (Prüfung, ob die Anzeige bei nicht vorhandenem Stromverbraucher eine Registrierung vornimmt)

b)

Genauigkeitsprüfung

Stichprobenplan

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1.

Stichprobe 2. Stichprobe

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Annahmezahl Rückweisezahl Annahmezahl c2 Rückweisezahl d2

c1 d1 1. + 2. Stichprobe 1. + 2. Stichprobe

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a)

1 (2) 3 (5) 2 (4) 3 (5)

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b)

1 (2) 5 (8) 4 (8) 5 (9)

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a)

die Anzahl der Ausfälle bei einer der beiden Teilprüfungen größer oder gleich d1 ist, oder

b)

keine zweite Stichprobe zur Verfügung gestellt wird.

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