(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung M45 nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung des Produktes Dialox, UN-Nr. 3149
Unterzeichnungsdatum
Vertragsparteien
Deutschland 606/1996 Italien III 102/1997 Luxemburg III 58/1997 Slowakei III 33/1997 Slowenien III 58/1997 Tschechische R III 58/1997
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wurde von Deutschland am 31. August 1996 und von Österreich am 25. September 1996 unterzeichnet.
(1) Abweichend von den Vorschriften der Anlage A des ADR, Rn. 2500, Abs. 1 wird das Produkt Dialox (wäßrige Lösung bestehend aus 7% Wasserstoffperoxid und 0,35% Peressigsäure stabilisiert) der UN-Nr. 3149, Klasse 5.1 Ziff. 1 b) von den Vorschriften des ADR freigestellt.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu den sonstigen nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:
„Kein Gut der Klasse 5.1“ und „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR (M45).“
(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Juli 2001 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Bonn, am 31. August 1996
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